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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 39
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In diesem Buch sollen das Personalbeschaffungskonzept, das Personalentwicklungskonzept sowie das Personalfreisetzungskonzept des militärischen Bereichs der Bundeswehr dargestellt und kritisch betrachtet werden. Im Abschnitt Personalbeschaffung, -entwicklung und –freisetzung werden die Grundsätze dieser drei Bereiche im Kontext einleitend erläutert. Einführend soll eine Annäherung an den militärischen Bereich der Bundeswehr erfolgen, woraufhin die internen und externen Personalbeschaffungswege erörtert werden. Zudem wird auf die Entwicklung des Grundwehrdienstes eingegangen, um den Zusammenhang zwischen der politischen Lage und der Dauer des Grundwehrdienstes aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Erläuterung der einzelnen Dienstverhältnisse und der verschiedenen Laufbahnen. Der Abschnitt Personalentwicklung zeigt die Entwicklungs- und Förderungsmöglichkeiten der Soldaten auf. Hierzu werden die unterschiedlichen Ausprägungsrichtungen wie Aus- und Weiterbildung, Laufbahnwechsel, Dienstverhältnisse und Beförderungen beleuchtet und ausführlich auf die einzelnen Aus- und Weiterbildungsbereiche bei der Bundeswehr eingegangen. Dabei soll die Vielfalt der zur Verfügung stehenden Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Präferenzen der Bewerber bzw. der Soldaten und der einzelnen Verwendungsbereiche aufgezeigt werden. Der Bereich Personalfreisetzung behandelt die Beendigung der Dienstverhältnisse der Soldaten. Hier werden die unterschiedlichen Beendigungsgründe bei Wehrdienstleistenden, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten näher betrachtet und das Wehrpflichtgesetz sowie das Soldatengesetz genauer untersucht.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5.2.2.1, Ablauf der Dienstzeit: 5.2.2.1.1, Ablauf der Verpflichtungszeit: Gem. § 54 Abs. 1 SG wird das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit Ablauf der Verpflichtungszeit beendet. Das kalendarisch exakte Datum des Dienstzeitendes von Soldaten auf Zeit ist in der Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses festgelegt. Der Soldat ist bis zu dem in diesem Dokument festgelegten Zeitpunkt Angehöriger der Bundeswehr. Mit Überschreiten dieses schriftlich festgelegten Datums endet das Dienstverhältnis mit der Entlassung. Nach Ablauf dieser Frist darf der Soldat, wie auch schon der Wehrdienstleistende, seinen Dienstgrad weiterhin mit dem Zusatz ‘der Reserve’ (‘d. R.’) führen. Abhängig von der Dauer der Verpflichtungszeit bestehen zeitlich befristete finanzielle Leistungsansprüche des Soldaten an die Bundeswehr. 5.2.2.1.2, Versetzung in den Ruhestand: In § 44 Abs. 1 SG ist die Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand geregelt. Hieraus geht hervor, dass die Zurruhesetzung mit Erreichen der festgesetzten Altersgrenze gem. § 45 Abs. 1 SG zu erfolgen hat. Die Festsetzung gem. § 45 Abs. 1 SG jedoch ist allgemein gehalten. Eine besondere Altersgrenze, welche dienstgradabhängig bzw. laufbahn- und verwendungsabhängig ist, ist in § 45 Abs. 2 SG festgelegt. Mit Versetzung in den Ruhestand erfolgt der Zusatz ‘außer Dienst (‘a. D.’) zum gegenwärtigen Dienstgrad. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Berufssoldat Anspruch auf Ruhegehalt, welches weiterhin durch die Wehrbereichsverwaltung zu zahlen ist. 5.2.2.2, Verweigerung des Diensteides: Verweigert ein Soldat auf Zeit gem. § 55 Abs. 1 SG oder ein Berufssoldat nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SG den Diensteid, so ist dieser zu entlassen. Die Verweigerung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln vollzogen werden. Erfolgt die Verweigerung aus Gewissensgründen, ist als Hintergrund hierfür ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu sehen. Für die Entlassung ist in diesem Fall eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 SG zu veranlassen. Hierfür bedarf es jedoch einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für Zivildienst. 5.2.2.3, Verlust der Rechtsstellung: Ein Soldat auf Zeit kann nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG und ein Berufssoldat nach § 48 SG entlassen werden, wenn dieser zu einer in § 38 SG genannten Strafe, Maßregel oder Nebenfolge oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wurde. Ein weiterer Grund für den Verlust der Rechtsstellung ist das Verwirken eines oder mehrerer Grundrechte nach Art. 18 GG. Die Feststellung der Verwirkung kann nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. 5.2.2.4, Entfernung aus dem Dienstverhältnis: Im Soldatengesetz ist die Entfernung von Soldaten auf Zeit aus dem Dienstverhältnis im § 54 Abs. 2 Nr. 3 SG und für Berufssoldaten im § 43 Abs. 2 Nr. 4 SG geregelt. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis stellt die schwerste Disziplinarmaßnahme dar, die nach § 63 WDO verhängt werden kann. Sie wird ausgesprochen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und der Bundeswehr so schwer beschädigt ist, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses als unzumutbar angesehen wird. Bei dieser Art der Entlassung erlöschen sämtliche Rechte aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. Diese umfassen den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrads und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Das Führen des Dienstgrades mit den Zusätzen ‘der Reserve’, ‘außer Dienst’ oder ‘früher’ ist nicht zulässig. Nach § 135 Abs. 5 WDO wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Urteils rechtsgültig. Die Einstellung der Dienstbezüge erfolgt zum Ende des Monats, an dem das Urteil rechtswirksam wird. 5.2.2.5, Verlust der Eigenschaften als Deutscher: Gem. § 55 Abs. 1 SG sind Soldaten auf Zeit und nach § 46 Abs. 1 SG Berufssoldaten zu entlassen, wenn sie die Eigenschaft als Deutscher gem. Art. 116 GG verlieren. Diese Eigenschaft kann nach den in § 17 StAG genannten Gründen (z. B. Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) verloren gehen. 5.2.2.6, Kriegsdienstverweigerer: Ein Soldat auf Zeit ist gem. § 55 Abs. 3 SG und ein Berufssoldat gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn dieser als Kriegsdienstverweigerer gem. Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) anerkannt ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene schon längere Zeit Dienst geleistet hat, werden an die Prüfung der Gewissensgründe nach § 5 Nr. 2 und 3 KDVG höhere Ansprüche gestellt. Bei der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt somit eine Entlassung auf eigenen Antrag. Aufgrund dieser Handhabung ist der Betroffene dazu verpflichtet, gem. § 49 Abs. 4 SG die bisher entstandenen Kosten für die Ausbildung zurückzuzahlen.

Über den Autor

Diplom-Kaufmann (FH) Jan Sommerer wurde 1982 in Groß-Gerau geboren. Als gelernter Bürokaufmann und Personalfachkaufmann absolvierte er berufsbegleitend ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der FOM Hochschule für Ökonomie & Management in Nürnberg und erlangte dort 2011 seinen akademischen Grad. Seine Kenntnisse über die Bundeswehr und die Personalarbeit sammelte er in seiner Dienstzeit als Personalfeldwebel. Zurzeit absolviert Herr Sommerer dienstzeitbeendend ein Masterstudium mit dem Schwerpunkt Personal und Arbeit an der Hochschule Hof.

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