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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Bei der Ausgestaltung von Risikotragfähigkeitsansätzen geben das KWG und die MaRisk die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen vor. Zusätzlich existiert mit dem von BaFin und Bundesbank gemeinsam veröffentlichten Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte ein Positionspapier, in welchem die Bankenaufsicht ihre Beurteilungskriterien hinsichtlich der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen darlegt. Methodisch lassen sich Risikotragfähigkeitsansätze in Abhängigkeit von der verfolgten Absicherungszielsetzung und der verwendeten Methode zur Ableitung des Risikodeckungspotenzials in jeweils zwei miteinander kombinierbare Grundtypen unterteilen, sodass insgesamt vier verschiedene Ansätze voneinander abgegrenzt werden können. Sofern das primäre Ziel in der Absicherung von Ansprüchen der Eigenkapitalgeber liegt, handelt es sich um einen Fortführungsansatz. Wenn die Zielsetzung hingegen auf die Absicherung von Gläubigeransprüchen ausgerichtet ist, handelt es sich regelmäßig um einen Liquidationsansatz. Was die Ermittlung des Risikodeckungspotenzials betrifft, kann zwischen bilanzorientierten und wertorientierten Ansätzen differenziert werden. Während bei bilanzorientierten Ansätzen die Ableitung des Risikodeckungspotenzials in nicht unerheblichen Ausmaß von den Rechnungslegungsvorschriften beeinflusst wird, erfolgt die Ermittlung des Risikodeckungspotenzials bei wertorientierten Ansätzen losgelöst von Rechnungslegungsvorschriften und ohne Beachtung der Regelungen zum regulatorischen Mindesteigenkapital. Auf der Risikoseite sehen die MaRisk mindestens die Einbeziehung der vom Institut als wesentlich eingestuften Risiken vor. Für die Quantifizierung verwenden die meisten Institute einen VaR-Ansatz. Sowohl der berechnete Risikobetrag einer einzelnen Risikoart als auch der aggregierte Betrag für das Gesamtbankrisiko wird in nicht unerheblichem Ausmaß durch die Wahl der Risikoquantifizierungsparameter wie Konfidenzniveau, Haltedauer und Beobachtungszeitraum sowie den in die Rechnung einbezogenen Risikoverbundeffekten determiniert. Auf der einen Seite ist zu beachten, dass aus methodischer Sicht sowohl den unterschiedlichen Ansätzen zur Ableitung des Risikodeckungspotenzials als auch den verschiedenen Absicherungszielsetzungen Grenzen gesetzt sind. Insgesamt können durch eine Kombination von Fortführungsansatz mit bilanzorientierter Ableitung des Risikodeckungspotenzials und Liquidationsansatz mit wertorientierter Ableitung des Risikodeckungspotenzials die jeweiligen methodischen Schwächen kompensiert und die Gefahr von Fehlsteuerungsimpulsen minimiert werden. Dennoch existiert aufgrund der aufsichtsrechtlichen Änderungen mit Basel III, sich ändernder Rechnungslegungsvorschriften und der Tatsache, dass viele Modelle zur Quantifizierung von Risiken sich noch im Anfangsstadium der Entwicklung befinden, ein nicht zu vernachlässigender Weiterentwicklungsbedarf.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.1, Ermittlung des Risikodeckungspotenzials: 3.1.1, bei bilanzorientierten Ansätzen: Wie schon in Kapitel 2.3.2 erwähnt, leitet sich das Risikodeckungspotenzial bei bilanzorientierten Risikotragfähigkeitsansätzen aus Jahresabschlussgrößen ab. Weil mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in weiten Teilen eine Harmonisierung der Regelungen des HGB an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS erfolgte, bestehen grundsätzlich, in Abhängigkeit von der beiden Rechnungslegungsstandards, keine diametralen Unterschiede bei der Ermittlung des Risikodeckungspotenzials. Im Folgenden wird bei der Ermittlung des Risikodeckungspotenzials sowohl auf die Regelungen des HGB als auch der IFRS eingegangen. Abgeleitet aus der Haftungsfunktion stehen insbesondere die Komponenten des bilanziellen Eigenkapitals als Risikodeckungsmasse zur Verfügung. Zu diesen zählen neben dem gezeichneten Kapital auch die offenen Rücklagen bzw. offenen Reserven eines Instituts. Daneben können der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken sowie bestehende stille Reserven und nachrangige Verbindlichkeiten zum Ausgleich von Verlusten herangezogen werden, die zusammen mit dem bilanziellen Eigenkapital das Haftungskapital eines Instituts ergeben. Über das Haftungskapital hinaus steht einem Institut ferner das für die Planperiode erwartete Ergebnis zur Kompensation von Verlusten und damit als Risikodeckungsmasse zur Verfügung. Über die bisher aufgezählten Positionen hinaus, die potenziell als Komponenten des Risikodeckungspotenzials angesetzt werden können, sind auch Abzugspositionen zu berücksichtigen. So können neben stillen Lasten und latenten Steuern auch in der Bilanz aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände sowie sich aus der Anwendung der IFRS ergebende Eigenbonitätseffekte zu einer Reduzierung des bilanzorientierten Risikodeckungspotenzials führen. Die nachfolgende Abbildung gibt eine Übersicht über die der bei der Ableitung des bilanzorientierten Risikodeckungspotenzials zu berücksichtigenden Bestandteile und Abzugspositionen [Im Original Abbildung]. In Abhängigkeit von dem vom Institut verfolgten Absicherungsziel wird im weiteren Verlauf der Arbeit auf die einzelnen Komponenten des bilanzorientierten Risikodeckungspotenzials vertieft eingegangen. Im Hinblick auf den Fortführungscharakter kann in einem Going-Concern Ansatz ein vom Institut geplantes Ergebnis in die Ableitung des Risikodeckungspotenzials mit aufgenommen werden. Da Plangewinne von einem Institut erst zukünftig vereinnahmt werden und unterjährig noch nicht vollständig zur Kompensation von Risiken zur Verfügung stehen, werden von der Bankenaufsicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips nur konservativ abgeschätzte Plangewinne akzeptiert. Dem Umfang, in welchem Plangewinne im Rahmen eines Liquidationsansatzes in das Risikodeckungspotenzial aufgenommen werden können, liegt eine differenzierte Betrachtung zugrunde. Aufgrund des unterstellten Liquidationsszenarios können zwar unterjährig schon vereinnahmte Gewinne in das Risikodeckungspotenzial eingerechnet werden. Aus zukünftig geplanten Geschäften resultierende Gewinne hingegen können nicht als Risikodeckungspotenzial herangezogen werden. Davon abzugrenzen sind zukünftige Erträge aus bereits kontrahierten Bestandsgeschäften des Instituts. Unter der Voraussetzung, dass die Erträge auch im Liquidationsfall anfallen und ‘im Interesse der Gläubigerbefriedung erzielbar wären’, können diese als Risikodeckungspotenzial angesetzt werden. Sowohl in der Fortführungsperspektive als auch in der Liquidationsperspektive ist beim Plangewinn auf eine Größe vor Steuern und grundsätzlich nach Bewertung abzustellen. Eine Berücksichtigung abzuführender Steuerzahlungen entfällt, da eintretende Risiken mit einem Absinken der steuerlichen Bemessungsgrundlage einhergehen. Im Rahmen der Risikotragfähigkeitsermittlung sind sowohl erwartete als auch unerwartete Verluste den Risikodeckungsmassen gegenüberzustellen. Die als Kostenkomponente zu interpretierenden erwarteten Verluste können entweder direkt vom Plangewinn abgezogen werden, sodass dieser folglich eine Größe nach Bewertung darstellt. Alternativ können erwartete Verluste auf der Risikoseite in Form einer höheren Limitanrechnung berücksichtigt werden. In diesem Fall ist der Plangewinn als Größe vor Bewertung in das Risikodeckungspotenzial aufzunehmen. Sofern von einem Institut Planverluste erwartet werden, führt dies unabhängig von der verfolgten Absicherungszielsetzung zu einer Verringerung des Risikodeckungspotenzials. Zusammen mit dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken entspricht das bilanzielle Eigenkapital im Wesentlichen dem regulatorischen Kernkapital. Während beim Fortführungsansatz darauf zu achten ist, dass nur diejenigen Bestandteile des regulatorischen Kernkapitals in das Risikodeckungspotenzial einbezogen werden, die nicht zur Einhaltung der Mindesteigenkapitalanforderungen nach Säule eins vorzuhalten sind, kann das Kernkapital im Liquidationsansatz vollumfänglich als Risikodeckungsmasse angesetzt werden. Beim Ansatz des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB als Risikodeckungsmasse ist eine Besonderheit zu beachten. Gemäß den Vorgaben des § 340 e Abs.4 HGB ist zu berücksichtigen, dass jährlich ein Teil der Nettoerträge des Handelsbestands als Reserve in einer separat auszuweisenden Position zum Sonderposten einbehalten werden müssen. Die so gebildete Reserve darf ferner ausschließlich zur Kompensation von Nettoaufwendungen aus dem Handelsgeschäft verwendet werden. Für Fortführungsansätze folgt daraus, dass eine Einbeziehung dieser Reserve in das Risikodeckungspotenzial nur in Höhe der aus dem Handelsbestand des Instituts resultierenden Risiken erfolgen kann. Stille Reserven stellen eine weitere Komponente dar, die einem Institut grundsätzlich als Risikodeckungsmasse zur Verfügung stehen. Innerhalb der stillen Reserven sind ungebundene Vorsorgereserven nach § 340 f HGB von stillen Reserven abzugrenzen, die ausschließlich im Rahmen einer Transaktion realisiert werden können. Bei den ungebundenen stillen Reserven nach § 340 f HGB handelt es sich um versteuerte Vorsorgereserven, die mittels einfacher Buchung gehoben werden können, ohne dass daraus resultierende Steuerzahlungen anfallen. Daher können diese ‘wie fiktives Kernkapital behandelt werden’. Hinsichtlich der Einbeziehung stiller Vorsorgereserven in das Risikodeckungspotenzial gelten für Fortführungs- und Liquidationsansätze die gleichen Regelungen wie für das bilanzielle Eigenkapital. Da die Regelungen der IFRS eine Bildung von ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340 f HGB nicht vorsehen, entfällt dort diese Position bei der Ermittlung des Risikodeckungspotenzials. Im Gegensatz zu den beschriebenen Vorsorgereserven können stille Reserven in Vermögensgegenständen, die aufgrund des im HGB verankerten Anschaffungskostenprinzips im Vergleich zum Buchwert einen höheren Marktwert aufweisen, nur durch eine Transaktion gehoben werden. Neben der bei einer Veräußerung anfallenden Steuerlast determiniert ferner die Fungibilität des jeweiligen Vermögensgegenstandes die Höhe, in welcher derartige stille Reserven als Risikodeckungspotenzial angesetzt werden können. Sofern die Vermögensgegenstände nur eine eingeschränkte Fungibilität aufweisen sollte aus Vorsichtsgründen keine oder nur unter Vornahme größerer Abschläge eine Einbeziehung in das Risikodeckungspotenzial erfolgen. In Abhängigkeit von dem mit dem Risikotragfähigkeitsansatz verfolgten Absicherungsziel können stille Reserven gleichermaßen in Fortführungs- und Liquidationsansätzen als Risikodeckungspotenzial angesetzt werden.

Über den Autor

Dominik Leichinger, M.Sc, wurde 1983 in Hagen geboren. Sein Erststudium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank in Hachenburg schloss der Autor im Jahr 2008 mit dem akademischen Grad Diplom-Betriebswirt (FH) erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen im Bereich der Bankenaufsicht. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Bankenprüfer bei der Deutschen Bundesbank und seines 2012 abgeschlossenen Studiums Banking & Finance an der Steinbeis-Hochschule Berlin hat sich der Autor weiterführende Kenntnisse auf dem Gebiet der Banksteuerung angeeignet. Berufliche Praxis und in der Studienzeit erworbenes theoretisches Wissen motivierten ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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