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Geschichte


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Zu den ersten deutschen Frauen, die Rechtswissenschaften studieren und die juristischen Staatsexamina ablegen konnten, gehörten: Marie Munk, Margarete Berent und Margarete Meseritz. Gemeinsam mit Marie Raschke gründeten sie den Deutschen Juristinnen-Verein im Jahre 1914: den Vorläufer des heutigen Deutschen Juristinnen Bundes. Als Verbandsmitglied im Bund Deutscher Frauenvereine beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein in der Weimarer Reform zum Familien-, Ehegüter-, Nichtehelichen- und Scheidungsrecht. Das damals neue Postulat der Gleichberechtigung der Geschlechter in Art. 119 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung sollte den Frauen zu einem neuen Recht verhelfen. Ein neues Recht war erforderlich, weil die Haus- und Arbeitsgemeinschaft des 19. Jahrhunderts aufgelöst und die industrielle Revolution die Frau zur Erwerbsfrau gemacht hatte. Zudem hatten die Frauen mit der Weimarer Reichsverfassung das aktive und passive Wahlrecht erhalten. Zwischen dieser weiblichen Teilhabe im öffentlichen Leben und im Erwerbsleben klaffte eine Divergenz zur Stellung der Frau im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900. Nach dem dort geregelten Rechtsverhältnis zwischen Frau und Mann hatte der Ehemann das Alleinentscheidungsrecht in allen Angelegenheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft: Der Ehemann konnte die Arbeitsverträge seiner Ehefrau ohne ihr Mitspracherecht kündigen, ihm oblag die alleinige Verwaltung des ehelichen Vermögens und er besaß die elterliche Gewalt über die Kinder, selbst wenn er schuldig geschieden wurde. Allerdings war eine Scheidung vom Gesetzgeber nahezu unmöglich gemacht und sie barg für die Frau die Gefahr, dass sie das Sorgerecht verlor und ihr kein Unterhalt zustand. Noch schlechter erging es den ledigen Müttern, die nicht nur sozial geächtet, sondern auch rechtlich diskriminiert wurden. Für ihre nichtehelichen Kinder erhielten sie keinen Unterhalt und diese besaßen auch kein Erbrecht, da eine Verwandtschaft mit dem Vater aberkannt wurde. In diese veralteten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wollten Marie Munk und Margarete Berent eine Bresche für die Rechtsstellung der Frau schlagen. Auf dem 33.Deutschen Juristentag überzeugte Marie Munk führende Juristen von der Notwendigkeit einer Reform des Güterrechts im Interesse der Frau. Auf dem 36. Deutschen Juristentag plädierte Emmy Rebstein-Metzger, ein weiteres Mitglied des Deutschen Juristinnen-Vereins, für das Erfordernis einer familienrechtlichen Reform. Darüber hinaus beteiligte sich der Deutsche Juristinnen-Verein als Verbandsmitglied des Bundes der Deutschen Frauenbewegung auch in den Printmedien an der Reformdiskussion. Obgleich die parlamentarischen Bestrebungen im Reichstag und Reichsrat bis zur Machtergreifung Hitlers nicht erfolgreich waren, hatten die Reformforderungen der Mitglieder des Deutschen Juristinnen-Vereins großen rechtspolitischen Einfluss.

Leseprobe

Textprobe: Abschnitt D, II, 1, a), aa) Forderungen von Frau Dr. jur. Marie Munk Frau Dr. Marie Munk sah in dem gesetzlichen Güterstand der Verwaltungsgemeinschaft einen Widerspruch in der Anerkennung der Frau als selbständige Rechtspersönlichkeit und plädierte für die Einführung eines gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung in Verbindung mit einer Beteiligung am Ehegewinn”, verbunden mit der Möglichkeit der Frau, ihr Vermögen zur Verwaltung dem Ehemann zu überlassen. Hierbei setzte sie die Aufrechterhaltung des Güterstandes der Verwaltungsgemeinschaft und die Güterstände der Fahrnis-, Errungenschafts- und allgemeinen Gütergemeinschaft als vertragliche Güterstände voraus. Das von den Ehegatten eingebrachte Vermögen (Sondergut) sollte in einem beim Standesamt oder Vormundschaftsgericht geführten Inventarverzeichnis festgehalten und von dem nach Auflösung oder Scheidung der Ehe vorhandenen Gesamtvermögen ausgesondert werden (Ehegewinn). Zwischen den Ehegatten sollte es bei Auflösung der Ehe oder Beendigung des Güterstandes zu einer hälftigen Teilung des Ehegewinns in Geld kommen. Abweichende Regelungen durch Ehevertrag sollten möglich sein. Im Falle des Todes sollte den Erben des Ehegatten eine Abfindung zufließen. Die Lasten und Verbindlichkeiten des Sondergutes sollten ausschließlich von dem betreffenden Ehegatten in Ermangelung der erforderlichen Mittel sollten diese Lasten und Verbindlichkeiten durch den Mann ohne Festlegung eines Erstattungsanspruches gegen die Frau, entsprechend Billigkeit getragen werden. Fernerhin sah der Vorschlag von Frau Dr. Marie Munk unter bestimmten engen wirtschaftlichen Voraussetzungen (Verschwendung, Verminderung unter der Absicht der Benachteiligung) die Klage auf Aufhebung der Gewinnbeteiligung während der Ehe, aber auch bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, vor. Eine Abänderung der in § 1362 S. 1 zugunsten der Gläubiger des Ehemannes gesetzlich fixierten Eigentumsvermutung sollte nur noch bei der im Besitz des Mannes oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen eintreten. Eigentum im Verhältnis der Ehegatten zueinander sollte nur bei der Nichtnachweislichkeit des Eigentums eines Ehegatten eintreten. Würde einer der Ehegatten schuldig geschieden, so hätte der andere Ehegatten durch Erklärung im Scheidungsprozeß die Gewinnbeteiligung für ihn ausschließen können. Haushaltsgegenstände wären nach den Gesichtspunkten der Entbehrlichkeit und Unentbehrlichkeit, im Falle Nichteinigung der getrennt lebenden Partner, durch das Vormundschaftsgericht, zu regeln. Diese Vorschläge mussten nach Auffassung von Frau Dr. Marie Munk auch grundsätzliche Wirkungen auf das Rechtsverhältnis der Partner während der Ehe zeitigen. Die Bestimmungen des § 1356 BGB über die Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens sollten dahingehend erweitert werden, dass jeder der Ehegatten verpflichtet sein sollte durch Zuschuss in Geld zu den Lasten des gemeinsamen Lebens beizutragen. Auch der Mann sollte gesetzlich zu einem Beitrag in Form der Tätigkeit im Hauswesen und zur Leistung eines geldlichen Zuschusses, der sich auch auf die persönlichen Bedürfnisses der Frau erstrecken sollte, rechtlich verpflichtet werden. Konsequent musste ihm zukünftig die Beschränkung der Schlüsselgewalt gegenüber der Frau nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Kündigung von Arbeitsverträgen der Frau gegenüber Dritten untersagt sein. Für Verpflichtungen aus der gemeinschaftlichen Haushaltsführung sah ihr Vorschlag eine gesamtschuldnerische Haftung, jedoch die Vollstreckung in das Vermögen der Frau lediglich bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes vor.

Über den Autor

Oda Cordes entwickelte bereits während ihres Studiums der Rechtswissenschaften ein besonderes Interesse für die Rechtsgeschichte. Bereits vor dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums veröffentlichte sie rechtshistorische Aufsätze und legte den Grundstein für ihre ersten wissenschaftlichen Forschungen im Ehe-, Ehegüter-, Familien- und Scheidungsrecht des 20. Jahrhunderts. Hierbei rückte sie die Stellung der Frau in den besonderen Fokus ihrer Arbeit.

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