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Gesundheitswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Nacht- und Schichtarbeit gibt es schon seit jeher. Früher waren Berufe wie die des Nachtwärters oder Arztes als Beispiele zu nennen. Im Industriezeitalter stehen eine hohe Kapazitätsauslastung von Maschinen sowie hohe Produktivität im Unternehmen im Vordergrund. Um dies zu erreichen, erscheint die Nacht- und Schichtarbeit als ein geeignetes Mittel. Doch neben den wirtschaftlichen Nutzen, die die Nacht- und Schichtarbeit mit sich bringt, gibt es auch Schattenseiten. Sie führt zu gesundheitlichen und sozialen Problemen bei den Nacht- und Schichtarbeitern, was für Diskussionsstoff sorgt. Schließlich arbeiten 10 – 20 % aller Erwerbstätigen als Nacht- und/oder Schichtarbeiter. Und genau hier kommt die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zum Einsatz. Sie betrifft als gesundheitspolitische Strategie sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter. So kann die BGF als wichtiger Bestandteil eines Strategischen Personalmanagements bezeichnet werden. Um dauerhaft hohe Leistungsfähigkeit der Arbeiter zu ermöglichen ist es wichtig, dass diese gesund sind und sich wohlfühlen. Das ist allerdings nicht so einfach, denn Nacht- und Schichtarbeiter sind hohen Belastungen ausgesetzt. Die zeitliche Verschiebung der Arbeitszeiten von der Normalschicht zur Früh-, Spät- oder Nachtschicht, stehen im ständigen Gegensatz zum biologischen Rhythmus des Menschen. Die häufigsten Folgen sind Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Doch auch die Familie, Freunde und Freizeitaktivitäten bleiben auf der Strecke. Dies wiederum führt auf Dauer zur sozialen Desynchronisation und schlimmstenfalls zur gesellschaftlichen Isolation. Im Rahmen dieser Studie werden Möglichkeiten dargestellt, wie mit Hilfe der BGF gegen die Auswirkungen und Belastungen der Nacht- und Schichtarbeit vorgegangen werden kann, auf welche Schwierigkeiten dabei gestoßen wird und wie diese gelöst werden können.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.4, Nacht- und Schichtarbeit: Um auf die folgenden Gliederungspunkte näher eingehen zu können, muss zunächst geklärt werden, was unter Nacht- und Schichtarbeit zu verstehen ist. Im Gegensatz zur Normalarbeit, welche i. d. R. zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr liegt, weicht die Nacht- und Schichtarbeit von dieser geregelten Tagesarbeitszeit ab. Das heißt, dass jede Art der Arbeitsorganisation, die von dieser geregelten Arbeitszeit abweicht, ist Schichtarbeit. Diese kann wiederum im System der Wechselschicht oder konstanten Schicht durchgeführt werden. Die Schichtarbeit ist in unterschiedliche Zeiten unterteilt. Vor allem im Industriebetrieb hat sich das 3-Schicht-System etabliert. Typische Arbeitszeiten sind hier 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Frühschicht, 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Spätschicht und 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht. Grundlegend bezieht sich somit die Definition der Schichtarbeit auf die Arbeitszeit. Daneben weist die Schichtarbeit noch ein weiteres Merkmal auf, die Arbeitsplatzteilung. Typisch für Schichtarbeit ist, dass sich mehrere Arbeiter einen Arbeitsplatz zeitlich verschoben teilen. Diese Art von Arbeitsplatzteilung zieht eine dauerhaft gut organisierte Personalplanung mit sich, die in Form eines Schichtplanes erfolgt. 2.4.1, Formen der Schichtarbeit: Bei den Formen der Schichtarbeit wird nach den zu arbeitenden Schichten und der Arbeitszeit unterschieden und kann in drei Formen unterteilt werden: Nichtkontinuierliche Schichtarbeit: Arbeit wird am Ende des Tages unterbrochen, keine Arbeit an Wochenenden, mindestens zwei Schichten. Teilkontinuierliche Schichtarbeit: Arbeit nur an Werktagen (5 oder 6 Werktage, Sonntag grds. Arbeitsfrei). Hier bestehen Sonderregelungen bzgl. der Tagesarbeitszeit und der Ruhetage an Wochenenden, mindestens drei Schichten. (Voll)Kontinuierliche Schichtarbeit: Nutzung der gesamten wöchentlichen Betriebszeit (24-Stunden-Arbeit in einer 7-Tage-Woche) ohne Unterbrechung, mindestens drei aufeinander folgende Schichten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in obiger Ausführung nicht alle Arbeitszeitregelungen, die unter den Begriff Nacht- und Schichtarbeit fallen, erwähnt werden. Es gibt Arbeitszeitregelungen, die zwar in der Wechselschicht ausgeführt werden, sich jedoch von den o. g. Schichtsystemen unterscheiden. Als Beispiele können hier Schichtsysteme mit Rufbereitschaft oder aber auch Sonderdienste wie z. B. Mitteldienste oder Dauerschichtarbeit genannt werden. 2.4.2, Rechtsgrundlagen und tarifliche Regelungen für Nacht- und Schichtarbeit: Die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Nacht- und Schichtarbeit sind die Dauer, Lage, Verteilung und Rhythmus der Arbeitszeit. Die arbeitszeitliche Regelung ist somit ein wichtiger Aspekt bei der Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit. Diese Arbeitszeitregelung steht dem Arbeitgeber zu und ist in § 106 GewO wie folgt geregelt: 'Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen […]'. Wichtige Rechtsnormen zur Nacht- und Schichtarbeit sind gesetzlich geregelt. Sie stehen in einer hierarchischen Ordnung an oberster Stelle. Zu den wichtigsten Rechtsnormen gehören neben dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches ein besonderer Teil des Arbeitsschutzrechts ist, das Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Ladenschlussgesetz. Neben der Regelung der Arbeitszeit wird im Arbeitszeitgesetz und Tarifvertrag auch die Bezahlung der jeweiligen Schichtarbeit geregelt. So wird z. B. im Tarifvertrag die Höhe des Grundlohnes festgelegt, im Arbeitszeitgesetz hingegen lediglich der Zuschlag für die Nachtarbeit. Zu den weiteren gesetzlichen Regelungen gehört, wie bereits o. g. das JArbSchG. Demnach besteht für Jugendliche unter 16 Jahren ein Nachtarbeitsverbot. Sie dürfen nur in einer Schicht beschäftigt werden, die zeitlich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr liegt. Weiter regelt das MuSchG, dass schwangere Frauen nur eingeschränkt in der Nachtschicht arbeiten dürfen. Angelegenheiten die vom Gesetzgeber nicht geregelt sind unterliegen der Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien. Diese tariflich festgelegten Regelungen sind für Arbeitgeber bzw. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zwingend. So haben die jeweiligen Betriebsräte, die eine Schichtarbeit in ihrem Betrieb einführen, ein hohes Mitbestimmungsrecht. Auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Einführung, Ausgestaltung und Änderung von Schichtarbeit mitzubestimmen. Dasselbe gilt gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch für den Personalrat eines Betriebes. Diese beiden Organe sind als Interessenvertretung unentbehrlich und entscheiden über das Ob und Wie von Schichtarbeit. Demgegenüber stehen die Rechte der Beschäftigten. Hier greifen insbesondere personenbezogene Vorschriften zum Schutz von Nacht- und Schichtarbeitern ein, die im § 6 Arbeitszeitgesetz geregelt sind. In Betrieben die tarifgebunden sind, gelten diese tariflichen Regelungen. So regelt der § 6 Abs. 1 ArbZG die Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Der § 6 Abs. 2 regelt die tägliche Arbeitszeit und den Ausgleichszeitraum. Danach darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nur auf zehn Stunden verlängert werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Monat acht Stunden nicht übersteigt. In Absatz 3 des § 6 ArbZG werden Nachtarbeiter berechtigt, sich einer arbeitsmedizinischen Betreuung in Abständen von nicht weniger als 3 Jahren zu unterziehen. Bei Nachtarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben sogar jährlich. Des Weiteren regelt der § 6 ArbZG in Absatz 4, dass der Nachtarbeiter einen Anspruch auf die Umsetzung in eine geeignet Tagesschicht hat. Dieses Verlangen muss der Nachtarbeiter allerdings mit einer arbeitsmedizinischen Gesundheitsgefährdung oder der Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren oder der Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen begründen. Weiter hat der Nachtarbeitnehmer gem. § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag bei geleisteter Nachtarbeit. Letztlich muss gem. § 6 Abs. 6 ArbZG dem Nachtarbeitnehmer die gleiche Möglichkeit zur Weiterbildung gewährleistet werden.

Über den Autor

Aynur Arpaci wurde 1984 in Waiblingen geboren. Ihr Studium im Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen schloss die Autorin im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Laws erfolgreich ab. Im Rahmen ihres Studiums schrieb sie ihre Bachelorthesis im Fach Personal und befasste sich insbesondere mit dem Thema BGF im Zusammenhang mit Nacht- und Schichtarbeit.

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