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Nachhaltigkeit

Kerstin Mesch

Klimawandel und die Frage der Gerechtigkeit

ISBN: 978-3-8428-5546-5

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 120
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Temperaturen auf der Erde steigen. Weltweit sind die Folgen des Klimawandels in Gestalt von längeren Dürreperioden auf der einen Seite und höheren Überflutungsgefährdungen auf der anderen Seite zu spüren. Es ist mittlerweile wissenschaftlich erwiesen, dass diese Klimaveränderungen auf menschliches Handeln zurückzuführen sind. Ein wesentliches Merkmal des Klimawandels ist, dass seine Folgen ungerecht verteilt sind: Während die Industriestaaten den größten Anteil der Treibhausgasemissionen zu verantworten haben, sind die Entwicklungsländer einer stetig ansteigenden Gefahr von Naturkatastrophen ausgesetzt. Mehr denn je ist das Leben von Menschen infolge des Klimawandels bedroht. Menschenrechte werden in diesem Zusammenhang zu Überlebensrechten, denn ohne die lebensnotwendigen Bedingungen, wie saubere Luft und sauberes Wasser, können Menschen nicht überleben. Die Ureinwohner der Antarktis etwa haben sich in einer Jahrhunderte langen Tradition an ein Leben im ewigen Eis angepasst. Steigende Temperaturen werden das Eis der Antarktis aber nach und nach zum Schmelzen bringen und so den Inuit ihre Lebensgrundlage nehmen. Insofern wird der Klimawandel zu einer Frage der Gerechtigkeit in der Welt. Worin genau besteht der Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und dem Ruf nach Gerechtigkeit? Wie verändert sich unser Verständnis von Menschenrechten im Zuge des Klimawandels? Und ist das Umweltvölkerrecht für moderne ökologische Gerechtigkeitsfragen gewappnet? Das Buch untersucht die Bedeutung der Gerechtigkeit im Schlaglicht eines fortschreitenden Klimawandels und diskutiert mögliche Lösungen für eine gerechtere Klimapolitik. Im Vordergrund des ersten Kapitels steht die Entwicklung der ökologischen Gerechtigkeit. Im zweiten Kapitel werden die konkreten Auswirkungen des Klimawandels geschildert, während das dritte Kapitel das neue Verständnis von Menschenrechten und deren Einklagbarkeit im Zuge des Klimawandels diskutiert. Im vierten Kapitel wird das Umweltvölkerrecht als Garant vor lebensbedrohlichen klimatischer Naturkatastrophen untersucht. Das Schlusskapitel rundet die Studie mit einer Analyse möglicher institutioneller Lösungen für eine neue und ökologisch gerechte Weltordnung ab.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel, 2, Von liberalen Menschenrechtsauffassungen hin zu einem ökologischen Menschenrecht? Die Auswirkungen des Klimawandels haben also, wie die Beispiele der Arktis und Bangladeshs zeigen, bedrohliche Folgen für das Überleben von Menschen. So ist es nicht verwunderlich, dass im Zuge der gerechtigkeitstheoretischen Debatte um den Klimawandel die Forderung nach einem Menschenrecht auf Leben aufkam. Ein kurzer Einblick in die Geschichte der Menschenrechte verdeutlicht die allmähliche Verschiebung der Akzentsetzung in der Auffassung von Menschenrechten. Die Idee der Menschenrechte steht in der Tradition des Naturrechtsdenkens. Das Naturrecht als Vorstellung von einem ‚überpositiven’ Recht geht dem vom Menschen gesetzten (positiven) Recht voraus und bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage für die Begründung von Menschenrechten. Die naturrechtlich begründete Vorstellung von Menschenrechten versteht sich als ein Bündel von Rechten, die jedem Menschen gleich welcher natürlichen Eigenschaften, wie zum Beispiel Hautfarbe oder Geschlecht, ebenso wie allen Menschen ungeachtet ihrer erworbenen Eigenschaften, wie zum Beispiel Nationalität, Religionszugehörigkeit, politischer Überzeugung oder sozialem Status zustehen . Schon frühzeitig gab es in der abendländischen Kultur Ansätze zur Entwicklung von Menschenrechten. Im antiken Athen beispielsweise wurde allen Bürgern ein Recht auf politische Mitsprache ermöglicht. Allerdings waren alle Einwohner ohne Bürgerrechte, nämlich Sklaven und Frauen, mithin fast die Mehrheit der Bevölkerung, von dem Mitspracherecht ausgeschlossen. Unser heutiges Verständnis von unveräußerlichen und universell geltenden Menschenrechten, welche in der Menschenwürde (vgl. Art.1 GG) begründet sind, findet seinen Ursprung im Zeitalter der Aufklärung. Die philosophischen Konzepte von bedeutenden Aufklärern wie John Locke, Jean-Jacques Rousseau, Montesquieu und Immanuel Kant, haben die Idee der Menschenrechte, so wie wir sie heute verstehen, weitgehend geprägt. Kant steht am Ende der Epoche der Aufklärung und forderte die Befreiung des Menschen aus seiner ‚selbstverschuldeten Unmündigkeit’. Im festen Glauben an die menschliche Vernunft wollte die Aufklärung der Menschheit dazu verhelfen, sich aus den Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung zu lösen. Im Zuge der Aufklärung setzten sich die wesentlichen Kriterien für eine moderne Definition von Menschenrechten durch. Danach sind Menschenrechte: unveräußerlich, nicht an bestimmte Räume und Zeiten gebunden und damit auch älter als alle Staaten. Menschenrechte dürfen nicht wie das positive Gesetz von einem Gesetzgeber abhängig und in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt sein. Die mit seinem Wesen untrennbar verbundenen Rechte können dem Menschen gar nicht abgesprochen werden. Der Weg von der Idee der Menschenrechte bis zu ihrer Formulierung und Ausgestaltung war jedoch sehr beschwerlich. Immer wieder mussten Menschenrechte gegen Widerstände erkämpft werden. So kam es im Laufe der Geschichte zu einem stetigen Wandel und einer Erweiterung der Menschenrechtsidee. Die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung (Declaration of Independence) von 1776, sowie die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen) von 1789 sind Meilensteine in der Weiterentwicklung der Menschenrechte. Im Kern formulieren sie die Rechte des Individuums gegenüber dem Staat. Es sind individuelle Schutzrechte, welche den Einzelnen vor staatlichen Zugriffen bewahren sollen. Vor allem das Bürgertum war Nutznießer dieser Rechte, die es sich hart erkämpfen musste. Die Aufhebung der ständischen Schranken und die Einführung der Gewerbefreiheit waren in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse des Bürgertums. Sie machten den Weg frei für die Industrielle Revolution. Nach und nach wurde der Staat aus dem Wirtschaftsleben zu Lasten der Arbeiter zurückgedrängt, die in der Folge vor Ausbeutung kaum geschützt waren. Lange Arbeitszeiten bei minimalen Löhnen, Frauenausbeutung und Kinderarbeit, gefährliche und gesundheitsschädigende Arbeitsplätze ließen den Ruf nach gesellschaftlichen Schutzrechten für die besitzlose Arbeiterschaft lauter werden. Allerdings wird mit der Forderung nach Menschenrechten nicht automatisch geltendes Recht geschaffen. Menschenrechte bedürfen der Umsetzung in nationales bzw. internationales Recht. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland finden die Menschenrechte, welche einer liberalen Abwehrhaltung gegenüber einem übermächtigen Staat entspringen, vor allem in den sogenannten Freiheits- und Schutzrechten, ihre Konkretion. Darunter fallen der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) sowie das Widerstandsrecht gegen diejenigen, die diese fundamentalen Rechte beseitigen wollen (Art. 20 GG). Einige Grundrechte, wie beispielsweise die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gelten lediglich für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Sie sind folglich nicht als Menschenrechte, welche ungeachtet der Staatsangehörigkeit Geltung haben, sondern als Bürgerrechte gedacht. Allerdings garantiert Art. 2 GG die Gleichheit vor dem Gesetz, womit auch Nicht-Staatsbürger in Deutschland in den Schutzbereich des Grundgesetzes aufgenommen sind. Auf internationaler Ebene ist der 26. Juni 1945 ein entscheidender Tag für die weltweite Geltung der Menschenrechte: An diesem Tag wird die Charta der Vereinten Nationen von den 51 Gründungsmitgliedern der Weltorganisation in San Francisco angenommen. Im zweiten Absatz der Präambel der VN-Charta bekennt man sich zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit zu universal gültigen Menschenrechten: […] die Völker der Vereinten Nationen [bekräftigen] ihren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau, sowie von allen Nationen, ob groß oder klein[…]. . Art. 1 der VN-Charta hebt diesen Grundsatz hervor: Die Vereinten Nationen haben das Ziel, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen. . Drei Jahre später, am 10.Dezember 1948, wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von der VN-Generalversammlung mit dem Ziel der Verwirklichung der Menschenrechten, so wie sie in der VN-Charta festgelegt ist, verabschiedet. In 30 Artikeln bekennt sich die Staatengemeinschaft zu den klassischen Freiheitsrechten, wie dem Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, etc., sodann zu den wirtschaftlichen und sozialen Rechten, wie dem Recht auf soziale Sicherheit, dem Recht auf Arbeit, dem Recht auf Bildung, etc. Die Erklärung selbst sollte allgemeinem Einverständnis nach noch keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten. Dies erklärt auch die Tatsache, dass der Menschenrechtskatalog relativ umfassend ist und keine spezifischen Regelungen aufführt. Denn der Prozess der Einigung auf verbindliche Verträge zum Schutz der Menschenrechte sollte noch weiter andauern: So wurden die beiden VN-Menschenrechtspakte, welche die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte konkretisieren, erst 1966 angenommen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte machte den Großteil der Freiheitsrechte der Allgemeinen Erklärung von 1948 verbindlich. Dagegen sollten mit dem zweiten Pakt, dem sogenannten Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte , die in der Allgemeinen Erklärung aufgeführten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte rechtlich umgesetzt werden. Die beiden Menschenrechtskataloge stehen in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander: Wem die wirtschaftlich-sozialen Rechte verweigert werden, dessen bürgerlich-politische Rechte sind meistens nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben sind. Und umgekehrt, die bürgerlich-politischen Rechte werden oft unterdrückt, um keine wirtschaftlich-sozialen Zugeständnisse machen zu müssen. .

Über den Autor

Kerstin Mesch, M.A., wurde 1984 in München geboren. Ihr Studium der Politikwissenschaften, Recht und Französisch, schloss die Autorin im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad der Magistra Artium erfolgreich ab. Bereits in ihrer Jugend waren ihr Umwelt- wie Tierschutz ein sehr wichtiges Anliegen. Von 2008 bis 2010 arbeitete sie an der Forschungsstelle für politische Ökologie an der Hochschule für Politik, München, wo sie einen Beitrag in dem Sammelband Mayer-Tasch, Peter-Cornelius (Hrsg.), Welt ohne Wasser - Geschichte und Zukunft eines knappen Gutes verfasste. Ihr Wunsch nach einem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen. Kerstin Mesch lebt in München und Paris.

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