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  • Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsvereinbarungen: Gegenüberstellung des New Yorker Übereinkommens von 1958 mit dem Haager Übereinkommen von 2005

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 132
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Vereinbarungen über ein Forum werden getroffen, um Rechtsstreitigkeiten zu meiden. Sensitiv muss insbesondere dann eine Vereinbarung betrachtet werden, wenn das zugrundeliegende Geschäft international ist. Viele Rechtsstreitigkeiten über das zuständige Forum könnten vermieden werden, wenn vertraglich der richtige Ort und die richtige Art des Forums vereinbart wird. Rechtsberater aller Welt haben bisher meist die Schiedsgerichtsbarkeit empfohlen, da mit dem New Yorker Übereinkommen von 1958 eine nahezu weltweite Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs möglich ist. Jedoch ist die Schiedsgerichtsbarkeit nicht für alle Sachverhalte günstig und besonders bei Verträgen mit einem Streitwert unter 100.000 € sind Schiedsgerichte zu aufwendig. Als neue Alternative könnte das Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen in Betracht kommen. Es ist für ausschließlich vereinbarte Gerichtsstände zuständig und könnte rechtliche Sicherheiten bieten sowie die Kosten für eine Vollstreckung reduzieren. Welches Übereinkommen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens bei welchen Sachverhalten vorteiliger ist, soll dieses Buch aufzeigen. Desweiteren werden einzelne Gebiete des Haager Übereinkommens, die noch strittig sind oder insbesondere die Europäische Union betreffen, ausführlich vorgestellt. Hierzu werden komplexe Regelwerke des Haager Übereinkommens in leicht verständlichen Tabellen aufgezeigt. Die Untersuchung bietet somit Juristen sowie Studenten eine umfassende, übersichtliche und leichtverständliche Darstellung beider Übereinkommen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel E, Schiedsgerichtsbarkeit oder staatliche Gerichte: I. Sachbezogener Vergleich: 1, Vertragsfreiheit: Eine Grundsatzfrage ist zunächst, wie wichtig die Vertragsfreiheit ist. Die Schiedsgerichtsbarkeit basiert auf der Idee der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit fängt an bei der Wahl der Schiedsrichter (§ 1034 ZPO, Art. 10 UNCITRAL-ML) Ort und Sprache des Schiedsverfahrens (§ 1043 ZPO, Art. 20, 22 UNCITRAL-ML), das anwendbare Recht (§ 1051 ZPO, Art. 28 UNCITRAL-ML) und sogar das Prozessrecht lassen sich oft wählen (Art. 19 UNCITRAL-ML). In Deutschland allerdings kann das Prozessrecht nur im Rahmen des 10. Buches der ZPO gestaltet werden (§ 1025 i. V. m. 1042 Abs. 3 ZPO). So könnte eine Partei unter anderem regeln, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, sowie Zinsen und Währung, Verschwiegenheitspflichten, gebotene Schlichtungsversuche vor einem Schiedsverfahren, fast-track arbitration (Schiedsrichter hat ein Zeitlimit zur Entscheidung), Rechtsmittelregelungen oder besondere Beweiserhebungsverfahren festlegen. Insbesondere Ad-hoc-Gerichte bieten eine Fülle von Freiheiten, da diese gemäß dem vereinbarten Vertrag beliebig aufgestellt werden können. Diese Freiheit wird wohl bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit so weit nicht gegeben sein. Zwar lässt sich meistens das anwendbare Recht vertraglich wählen, doch eine direkte Wahl des Prozessrechts bietet das HGÜ nicht. Ab-gesehen davon, dass ein Prozessrecht indirekt durch die freie Wahl des Forums gewählt werden kann.

Über den Autor

Sebastian Opalko, geboren 1983 in Lemgo, besuchte zunächst eine Höhere Handelsschule und schloss danach sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule in Bielefeld erfolgreich ab. Während des Studiums entdeckte der Autor seine Passion zum internationalen Recht und entschloss für ein knappes Jahr nach New York zu gehen um dort hautnah internationale Geschäfte, Rechtsstreitigkeiten und auch das amerikanische Rechtssystem kennen zu lernen. Fasziniert von den Erfahrungen und bereichert von neuen Kompetenzen, entschied der Autor eine Untersuchung über internationale Forumsvereinbarungen zu schreiben.

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