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  • Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 02.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Angesichts der wachsenden Verschuldung der Gebietskörperschaften wird spätestens seit Anfang der 90er Jahre auch von den Gemeinden gefordert, ihr Vermögen in stärkerem Maße wirtschaftlich zu verwalten. Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Betriebe setzt jedoch voraus, dass die Betriebe in einer nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen optimalen Rechtsform geführt werden. Hierfür stehen den Kommunen als Rechtsformen für die wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Einrichtungen der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die Rechtsformen des privaten Rechts zur Verfügung. Mit einem Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts von 2003 sollten die kommunalen Handlungsmöglichkeiten erweitert und die Konkurrenzfähigkeit der öffentlichen Rechtsformen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden wiederhergestellt werden. In der vorliegenden Arbeit werden Rahmenbedingungen und Rechtsformen dargestellt und die Frage behandelt, ob die kommunale Anstalt eine für die Abwasserbeseitigung empfehlenswerte Rechtsform ist und die wesentlichen Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden, die von der damaligen Regierungsfraktion in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt wurden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.5, Verhältnis zwischen kommunaler Anstalt und Gemeinde: Die kommunale Anstalt hat grundsätzlich nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Anstaltsträger und nicht wie eine Körperschaft eine Vielzahl von Mitgliedern. Wie oben unter 3.3.6 ausgeführt, ist die Gewährträgerhaftung in Niedersachsen in § 113d Abs. 1 NGO auf eine reine Unterstützungspflicht reduziert, sodass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Der Umfang der Unterstützung der Gemeinde wird gemäß § 113a Abs. 2 i. V. m. § 109 NGO auf ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde beschränkt. Die Gemeinde haftet gem. § 113d Abs. 2 NGO nicht für die Verbindlichkeiten der Anstalt. In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bedeutet dies, dass die Gemeinde zwar nicht für die wirtschaftlichen Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt einstehen muss, jedoch im Hinblick auf ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht die Durchführung der Abwasserbeseitigung gewährleisten muss. Als Träger der Anstalt kann die Gemeinde über ihre Vertreter in den Organen auf die kommunale Anstalt Einfluss ausüben, da die Vertreter der Gemeinde deren Interessen zu verfolgen haben und an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden sind (§ 111 Abs. 1 Satz 2 NGO). Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Änderungen der Unternehmenssatzung den Umfang der Aufgabenübertragung von der Gemeinde auf die kommunale Anstalt oder der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der kommunalen Anstalt ändern. Da die kommunale Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, bestehen keine weiter gehenden Einflussmöglichkeiten. Die Gemeinde hat gemäß § 116 a NGO einen Bericht über ihre kommunalen Anstalten zu erstellen und jährlich fortzuschreiben, der insbesondere Angaben über: den Gegenstand der Anstalt, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die gehaltenen Beteiligungen den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Anstalt die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage der Anstalt, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie das Vorliegen der Voraussetzungen zur Errichtung, Übernahme oder wesentlichen Erweiterung der Anstalt gemäß § 108 Abs. 1 NGO enthalten muss. Der Landtag hat diese bisher in § 109 Abs. 3 NGO enthaltene Berichtspflicht aus dem Kontext des § 109 NGO gelöst, weil diese Vorschrift nur die von Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts betraf und die kommunalen Anstalten einbezogen werden sollten. Da die Einsichtnahme in den Bericht jedermann gestattet ist (§ 116a Satz 3 NGO), hat er den Zweck, Rat und Öffentlichkeit zu informieren. Da gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 NGO die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner dem Bürgermeister obliegt, ist der Bericht von ihm zu erstellen, sodass eine Beschlussfassung des Rates oder Verwaltungsausschusses über den Inhalt des Berichts nicht in Betracht kommt. In der Unternehmenssatzung sollte daher eine Pflicht zur Verschaffung der hierfür notwendigen Informationen normiert werden, falls der Bürgermeister nicht im Verwaltungsrat vertreten ist. 3.6, Aufsicht: Da auf die kommunale Anstalt die Vorschriften des siebten Teils der NGO (§§ 127 bis 136) anzuwenden sind, unterliegt die kommunale Anstalt in gleichem Maße der Kommunalaufsicht wie die Gemeinde. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, dass durch die angebotene Rechtsform der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts sinnvolle öffentlich-rechtliche Strukturen, wie die Entscheidungs- und Aufsichtsstrukturen der Gemeindeorgane und der Kommunalaufsicht beibehalten werden sollen. Letzteres ist bedeutsam, weil kommunale Unternehmen gelegentlich dazu neigen, die Beschränkung auf den öffentlichen Zweck (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 NGO) und die Subsidiarität gegenüber der Privatwirtschaft (§ 108 Abs. 1 Nr.3 NGO) nicht hinreichend zu beachten. Bei einer unmittelbar der Rechtsaufsicht unterliegenden Anstalt, kann diesen kommunal- und ordnungspolitisch bedenklichen Entwicklungen effektiver entgegengewirkt werden. 4, Regiebetrieb: Der Regiebetrieb ist eine Einrichtung, die innerhalb der Verwaltung betrieben wird und der im Gegensatz zur kommunalen Anstalt keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. 4.1, Gründung des Regiebetriebs: Die NGO enthält keine Formvorschriften für die Gründung eines Regiebetriebs, so dass er durch verwaltungsinterne Anordnung gegründet werden kann. Formelle Anforderungen ergeben sich, soweit es sich um eine kostenrechnende Einrichtung handelt, aus den Regelungen des Kommunalabgabenrechts, das den Erlass einer Satzung fordert, in welcher der Betriebszweck beschrieben ist.

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