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RWS

Katharina Siebert

Reform der Grundsteuer. Eine ökonomische Analyse aktuell diskutierter Reformmodelle

ISBN: 978-3-95485-333-5

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Produktart: Buch
Verlag: Igel Verlag
Erscheinungsdatum: 02.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Grundsteuer in Deutschland weist in ihrer Ausgestaltung fundamentale Mängel auf und ist ohne Zweifel dringend reformbedürftig. Die überwiegende Kritik richtet sich an die Verwendung von vollständig veralteten Einheitswerten als Grundlage für die Bemessung der GrSt. Dies verhindert, dass die Steuer ihrem eigenen Besteuerungskonzept - dem Zugriff auf periodisch aktualisierte sowie realitätsnah bewertete Steuerobjekte - gerecht werden kann. Die stattdessen weit rückwärts gerichtete Besteuerungsgrundlage auf den 01.01.1964 bzw. 01.01.1935 hat sich nicht nur von den heute realen Grundstückswerten erheblich entfernt, sondern zugleich zu einer problematischen Verschiebung der Wertrelationen zwischen den Besteuerungsobjekten geführt. Der hohe politische Handlungsdruck auf den Steuergesetzgeber führte zu einer Vielzahl von Reformmodellen, die für die GrSt unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vorsehen. Basierend auf den Anforderungskriterien, die an eine neu konzipierte Bemessungsgrundlage gestellt und hier formuliert werden, findet eine Vorstellung der Reformmodelle statt, die zugleich kritisch untersucht werden. Daneben wird eine Loslösung von der Verbundsteuer und damit eine Ausrichtung der Bemessungsgrundlage ausschließlich am Bodenwert diskutiert. Welches Modell eine ökonomisch sinnvolle Alternative zur derzeit geltenden GrSt darstellt, wird in dieser Arbeit untersucht.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3 Anforderungen an eine reformierte Grundsteuer: 3.1 Rechtfertigung der Grundsteuer: 3.1.1 Anwendbarkeit des Leistungsfähigkeitsprinzips: Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist das klassische Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit und zählt demnach zu dem obersten Vergleichsmaßstab einer gerechten Verteilung steuerlicher Lasten. Dieses Verteilungsprinzip wird aus dem Gleichheits-grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet und besagt, dass jeder Stpfl. Entsprechend seiner wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit besteuert werden soll, um je nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der allgemeinen Staatsausgaben beizutragen. Da gem. Art. 3 Abs. 1 GG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss, soll die steuerliche Lastenverteilung die unterschiedlichen Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse berücksichtigen. Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung kann demnach auch der ruhende Bestand des Vermögens sein. So wird in den höchstrichterlichen Entscheidungen die Rechtfertigung der besonderen Belastung der Grundeigentümer mit der GrSt u. a. aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitet. Gem. der Rspr. Des BVerfG erhöht das Eigentum am Grundstück in Form eines fundierten Eigentums die steuerliche Leistungsfähigkeit, weshalb dem Eigentümer allein durch das Innehaben einer Sache eine abstrakte Leistungsfähigkeit unterstellt wird. Diese Überlegung wird verkürzt als Fundustheorie bezeichnet und besagt, dass von bestimmten Einkunftsquellen eine besondere Leistungsfähigkeit ausgeht, da diese sicherer und ergiebiger sind als andere. Einkünfte aus Grundbesitz gelten typischerweise als besonders fundiert . Durch diese besondere Leistungsfähigkeit sei folglich eine höhere Besteuerung des potenziellen Einkommens eines Grundstückseigentümers gerechtfertigt. Auch der BFH schloss sich in seiner Rspr. Zur GrSt der Rspr. Des BVerfG an. Die Anwendbarkeit des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die GrSt wird im Schrifttum jedoch vielfach abgelehnt. So würde das individuelle Einkommen jeder natürlichen Person im gegebenen deutschen Steuersystem bereits umfassend über die Est erfasst werden, die zudem -seit sie die GrSt als Hauptsteuer verdrängt hat- über einen exakteren Maßstab steuerlicher Leistungsfähigkeit verfüge. Da der Grundstücksertrag als Ist-Ertrag bereits von der Est erfasst wird, sei es nicht gerechtfertigt, diesen ein zweites Mal als Soll-Ertrag mit der GrSt zu belasten. Der ergänzende Einbezug von Ertragspotenzial führe zu einer nicht angebrachten Mehrfachbelastung desselben Ein-kommens. Abgesehen davon sei entgegen der Fundustheorie einzuwenden, dass der potenzielle Ertrag nicht die Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers ausdrücken kann, da sich diese lediglich nach dem tatsächlich realisierten Ertrag bemessen lässt. Steuerliche Leistungsfähigkeit drückt sich in dem Zufluss an ökonomischer Verfügungsmacht aus. Denn um Steuern zahlen zu können wird Liquidität vorausgesetzt. Oft werden Grundstücke jedoch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, weshalb keine Ertragserwartung unterstellt werden darf. Der bloße Grundbesitz kann demgegenüber keine regelmäßig wiederkehrenden Erträge garantieren und ist im Vergleich zum sonstigen Vermögen i. d. R. auch nicht rentabler. Fraglich ist deshalb, warum als Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit gerade der Grundbesitz aus dem Gesamt-vermögen herausgegriffen wird. Fundusüberlegungen seien in diesem Zusammenhang als längst überholt anzusehen. Da aus ökonomischer Sicht zudem lediglich Personen leistungsfähig sein können, ist für die GrSt als Objektsteuer bereits aus steuertechnischen Gründen eine Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips problematisch. So werden alle Haushalte von der GrSt erfasst, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Stpfl. Berücksichtigt wird. Die Steuerbelastung eines ledigen Grundstückseigentümers ändert sich bspw. Nicht, wenn dieser heiratet, in seinem Haushalt Kinder aufnimmt oder seine Beschäftigung verliert. Bei der Fest-setzung der GrSt schlägt sich demnach der besondere Schutz von Ehen und Familien, so wie dieser in Art. 6 GG verlangt wird, nicht nieder. Die Ermittlung der GrSt nach der Bruttoleistungsfähigkeit , d. h. ohne Berücksichtigung von leistungsfähigkeitsmindernden Umständen wie z. B. Hypotheken, sei nicht folgerichtig. Eine derartige Aus-richtung des Leistungsfähigkeitsprinzips gäbe es lediglich bei der GrSt, während bspw. Die Est sowie die ErbSt die Leistungsfähigkeit als Nettogröße verstehen. Der Verzicht auf die Berücksichtigung familiärer bzw. persönlicher Verhältnisse des Grund-besitzers ist verfassungsrechtlich bislang jedoch nicht zu beanstanden. Desweiteren widerspricht die Überwälzbarkeit der GrSt auf die Mieter von Wohnimmobilien dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da die steuerliche Belastung insb. Einen Teil des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums beansprucht, welches für das menschliche Dasein erforderlich ist. Insoweit werden nicht die angeblich fundierten Mieteinkünfte des Grundeigentümers belastet, sondern vielmehr der Mietaufwand. Der Umstand, dass der Wohnungseigentümer von einer grundsteuerlichen Belastung verschont wird und der Wohnungsmieter dagegen nicht, ist nicht zu rechtfertigen. So stellt bspw. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12a UStG die Grundstücksvermietung seit langem frei, um Mieterhöhungen bei Wohnimmobilien zu begegnen. In ähnlicher Weise sollte auch bei der GrSt eine Entlastung erwartet werden können. Besonders deutlich wird diese Notwendigkeit in Fällen, in denen ein Ausgleich der GrSt durch Wohngeld erfolgen muss. Zur Rechtfertigung der GrSt wird anstelle bzw. neben dem Leistungsfähigkeitsprinzips das finanzwissenschaftlich fundierte Äquivalenz-prinzip herangezogen. 3.1.2 Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips: Zu der ältesten Norm, nach der ein Gemeinwesen Steuern erheben kann, zählt das Äquivalenzprinzip. Auch die GrSt wird historisch mit diesem Verteilungsprinzip ge-rechtfertigt. Nach dem Äquivalenzprinzip sind Steuern als allgemeines Äquivalent für öffentliche Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften anzusehen. Wird dieses grundlegende Besteuerungsprinzip dabei als Nutzenprinzip verstanden, so hat sich die Verteilung steuerlicher Lasten nach dem Nutzen des Stpfl. Zu richten, den dieser aus den Leistungen des Staates zieht. Der Empfang des Nutzens aus den öffentlichen Leistungen sowie die Einbuße des Potenzials an Bedürfnisbefriedigung durch die Auferlegung der Abgabe sollen sich entsprechen. Dem Äquivalenzprinzip liegt somit der Austauschgedanke zugrunde, indem der Marktmechanismus auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat übertragen wird. Im Hinblick auf die Besteuerung von Grundbesitz bedeutet dies, dass die Eigentümer über die GrSt einen finanziellen Ausgleich für die Bereitstellung der kommunalen Infrastruktur erbringen. Die Rechtfertigung der GrSt ergibt sich demgegenüber aus der Nutzung des Grundbesitzes und damit aus der Inanspruchnahme kommunaler Leistungen. Zwar ist das Äquivalenzprinzip vom BVerfG als gleichheitsrechtlicher Maßstab für die Rechtfertigung der GewSt anerkannt, die weitergehende Eignung der GrSt als Äquivalenzsteuer ist jedoch umstritten. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO als Geld-leistungen anzusehen, die keinen Anspruch auf staatliche Gegenleistung verschaffen. Demgegenüber ist die GrSt ungeeignet eine konkretisierbare Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abzubilden. Hier wird auch die Grenze des Äquivalenz-prinzips in Bezug auf die Legitimation einer grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage deutlich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang bereits die anteilsmäßige Um-legung der kommunalen Leistungen auf die Grundbesitznutzer. Soweit Gemeinde-leistungen den Nutznießern eindeutig zuordenbar sind, werden diese regelmäßig über Gebühren oder Beiträge abgegolten, wie z. B. durch Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge oder Anliegergebühren. Demnach kann bei der GrSt lediglich eine Annäherung an die äquivalenztheoretische Rechtfertigung erreicht werden, in Form einer Gegenleistung für kommunale Leistungen, die den einzelnen Nutzern nicht (eindeutig) zugeordnet werden können. Diese sog. Lokalen öffentlichen Güter zeichnen sich dadurch aus, dass sie prinzipiell allen Bürgern und ansässigen Unternehmen der Gemeinde einen Nutzen stiften und insofern keiner von ihrer Nutzung ausgeschlossen werden kann. Als typisches Beispiel für lokale öffentliche Güter können Planungs-leistungen i. S. d. Stadtplanung herangezogen werden. So profitieren alle Grundbesitznutzer einer Kommune u. a. von Räumdiensten, einer gelungenen Straßenführung, Parkanlagen, Kinderbetreuungsangeboten, Schulen und Spielplätzen. Die Nutzung der bereitgestellten lokalen öffentlichen Güter setzt dabei i. d. R. die räumliche Nähe zum Nutzer voraus, so dass die Äquivalenz lediglich über den räumlichen Bezug des Grundbesitzes erstellt wird. Da es aufgrund der Nicht-Ausschließbarkeit von lokal öffentlichen Gütern nicht möglich ist, die Grundbesitznutzer über Beiträge oder Gebühren zur Finanzierung heranzuziehen, sollte eine dem Nutzen aus diesen Leistungender Kommune entsprechende kostenmäßige Beteiligung über die GrSt erreicht wer-den. Die (relative) Höhe der GrSt soll demgegenüber -wenn auch in grober Form- die kommunalen Leistungen ggü. Dem Grundbesitz widerspiegeln. Damit die GrSt ein ökonomisches Äquivalent für kommunale Leistungen darstellen kann, sollte ihre Bemessungsgrundlage dabei auf veränderte Standortqualitäten reagieren. Desweiteren ist eine Grundsteuerreform nur sinnvoll, wenn diese gewissen Beurteilungskriterien standhält, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.

Über den Autor

Katharina Siebert, M. Sc., wurde 1985 in Solikamsk (Russland) geboren und ist im Alter von sieben Jahren nach Deutschland ausgewandert. Nach ihrer Berufsausbildung zur Bürokauffrau in der Bekleidungsbranche entschied sich die Autorin, ihre fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft durch ein Studium weiter auszubauen. Bereits im Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bremen entdeckte die Autorin ihr Interesse für die betriebliche Steuerlehre. Es folgte das Masterstudium mit dem Studienschwerpunkt Finanzen, Rechnungswesen und Steuern, das die Autorin im Jahr 2015 erfolgreich abschloss. Die in den zahlreichen Steuerseminaren gesammelten Kenntnisse motivierten sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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