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Sozialwissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 05.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Möglichkeit, Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften ähnlich den Parlamentsdebatten im Deutschen Bundestag per Kamera auf den heimischen Bildschirm zu übertragen, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Häufig sind es die Kommunen selbst, die das Angebot insbesondere in Form eines Live-Streams auf der eigenen Internetpräsenz bereitstellen, um so ein Zeichen für Transparenz in Zeiten bürgerferner Politikentscheidungen zu setzen. Die rechtlichen Voraussetzungen solcher Übertragungen werden hingegen in Literatur und Praxis insbesondere unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechtsschutzes der gefilmten Personen kontrovers diskutiert. Die vorliegende Arbeit untersucht anhand der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ausgewählte Fragen zur Zulässigkeit des kreiseigenen Live-Streams sowie Möglichkeiten, das Live-Streaming durch kreiseigenes Recht zu regeln. Die Ausführungen können dabei weitestgehend auch auf die Ebene der Gemeinden und Städte übertragen werden. Abschließend wird sich in einem kleineren Teil der Arbeit den Auswirkungen einer Einführung entsprechender Angebote auf die kommunalpolitische Sitzungs- und Debattenkultur gewidmet.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.1.1, Das Recht am eigenen Bild: Von besonderer Bedeutung für das Live-Streaming ist das Recht am eigenen Bild. Es soll dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten bei der Anfertigung und Verwendung von Bildaufnahmen seiner Person durch andere geben. Das Schutzbedürfnis ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation abzulösen und jederzeit vor anderen Zuschauern zu reproduzieren. Das den Abgebildeten umgebende Publikum, das er noch selbst überschauen und wahrnehmen kann, wird durch einen anonymen, beliebig großen Personenkreis ersetzt. So kann der Abgebildete durch Veränderung und Manipulation des Kontextes in verfälschender Weise in der Öffentlichkeit dargestellt werden. 3.2.1.2, Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt auch das vom BVerfG im Urteil zum Volkszählungsgesetz von 1983 (sog. Volkszählungsurteil) begründete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenngleich nicht ausdrücklich im GG erwähnt, hat es in Art. 6 Abs. 1 LVerf M-V Einzug gefunden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung soll dem Einzelnen ermöglichen, seine Rolle in der Gesellschaft selbstbestimmt zu finden. Voraussetzung dafür ist aber, dass er Kenntnis darüber hat, wer was bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Denn die selbstbestimmte Rolle kann dem Einzelnen verwehrt sein, wenn sein soziales Umfeld bereits Kenntnisse über ihn hat, die er selbst weder abschätzen noch überschauen kann. Unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit daher einen Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Gewährleistung dafür, dass jeder grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann. Es stellt damit ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen die staatliche Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Unter personenbezogenen Daten sind nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Zu den personenbezogenen Daten können auch Bilder gehören. Abhängig vom konkreten Inhalt enthalten sie diverse Hinweise bspw. über das Aussehen oder die Kleidung abgebildeter Personen. Bei Internetveröffentlichungen, die grundsätzlich weltweit abrufbar sind, werden sie dadurch personenbezogen, dass irgendwo auf der Welt jemand eine Zuordnung zu der abgebildeten Person vornehmen kann.

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