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Recht / Wirtschaft / Steuern

Winfried Düll

Recht der Getränkelieferungsvereinbarung

ISBN: 978-3-95425-660-0

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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zurück. Gleichzeitig steigt der Verbrauch an anderen Getränken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getränken - kurz AfG - wie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte etc. Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien natürlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukünftig wettbewerbsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechterhalten zu können. Aus diesem Grund wird heute ein größerer Schwerpunkt auf den AfG-Bereich gelegt als früher, was sich in den Lieferverträgen, die seitens der Brauereien und Getränkefachgroßhändlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlägt. Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der übrigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getränkefachgroßhandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getränkelieferungsvereinbarungen schließt. Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getränkelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitfälle auftreten können und wie sich die jüngsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen. Abschließend erörtert die Arbeit Möglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen können.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel B, Getränkelieferungsvertrag: Worum handelt es sich bei einem Getränke- bzw. Bierlieferungsvertrag? Die naheliegendste Überlegung ist, einen Kaufvertrag anzunehmen, der sich nach den Bestimmungen der §§ 433 BGB ff regelt. Auf den zweiten Blick erscheint, aus Ermangelung der Einmaligkeit, die Annahme eines Sukzessivliefervertrages nach § 266 BGB korrekter. Ein weiteres Problem bei der rechtlichen Eingliederung ist, dass in der Vereinbarung meist zusätzliche Leistungen gereicht werden, wie Darlehen, Pachtverhältnisse etc. Wie lässt sich dies alles einordnen? I, Rechtsnaturbestimmung: 1, Historischer Hintergrund: Entstanden ist der Bierlieferungsvertrag aus den Zwangs- und Bannrechten, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts aufgehoben wurden. Das sogenannte Bannrecht gewährte dem Bannherrn, in unserer Betrachtung dem Brauer, die Befugnis, andere unter Strafe von der Herstellung von Bier oder dessen Vertrieb auszuschließen. Dies bezeichnete man als sogenannten ‘Gewerbebann’. Zudem wurde das Bannrecht mit einem Zwangsrecht verbunden. Es verpflichtete alle Umwohner, also diejenigen, die innerhalb des von einem solchen Verbot umgrenzten Raumes lebten, der sogenannten ‘Bannmeile’, ausschließlich das Bier von der durch das Bannrecht begünstigten Brauerei zu beziehen. Sinn und Zweck der Zwangs- und Bannrechte war vornehmlich die Sicherstellung eines geregelten Absatzes von Bier, welches die Brauerei dem Wirt nach einem längeren Produktionsprozess lieferte. Die fehlende moderne Technik wie Tank- und Kühlanlagen, die lange Dauer der Herstellung und Lagerung sowie die damit verbundene Gefahr des Verderbes, waren Gründe für die Brauerei, eine weitgehend feste Regulierung des Absatzes mit der Möglichkeit einer Angleichung der Produktion an den jeweiligen Bedarf zu treffen. Mit Einführung der §§ 7, 8 und 10 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich wurden die Zwangs- und Bannrechte im gesamten deutschen Reich abgeschafft. Jedoch wurde mit § 7 Abs. 1 Ziff. 4 der besagten Gewerbeordnung ein Ersatz für den Brauzwang geschaffen. Er eröffnete die Möglichkeit zur Übernahme einer persönlichen Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten. Während der Dauer der Verpflichtung war dann der Wirt in seiner wirtschaftlichen Freiheit insoweit eingeschränkt, als dass er kein anderes Bier beziehen durfte. Eine Besonderheit hierbei stellt das bayerische Landesrecht dar. Bayern stand von alters her an der Spitze der bierproduzierenden Staaten. So verdienen auch die Art. 13 und 14 BayAGBGB (bayerisches Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch) besondere Beachtung. Die genannten Normen, die mit Wirkung zum 01.01.1900 in Kraft traten waren die einzigen, gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts, welche die ausschließliche Beziehung zwischen Brauerei und Bierabnehmer regelten. Art. 13 des BayAGBGB setzte einen Vertrag über die Lieferung von Bier, ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Bieres zwischen einer Brauerei und einem Wirt voraus. Wurde keine anderslautende Vereinbarung getroffen galt dann, dass Gegenstand der Vereinbarung der gesamte Bedarf an Bier ist, der sich in dem Betrieb des Wirtes während der Vertragslaufzeit ergibt. Art. 14 BayAGBGB verlieh der Brauerei das Recht, unter Umständen vom Wirt die Bestellung einer Sicherungshypothek zur Sicherung seiner Kaufpreisansprüche aus der Bierlieferung zu verlangen. Für heutige Verhältnisse ungewöhnlich, beinhaltete Art. 13 Satz 3 BayAGBGB ein gesetzliches Kündigungsrecht, wonach beide Vertragsparteien, Brauerei und Wirt, zum Schluss des Monats September jährlich kündigen konnten. Das Inkrafttreten der Art 13 und 14 weckte seinerzeit das Interesse der deutschen Rechtsliteratur am Bierlieferungsvertrag. Wirft man einen Blick in diese Schriften, so wird einem die Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten deutlich, die einen entscheidenden Einfluss auf den Bierlieferungsvertrag hatten. Die Ausführungen waren geprägt von einer Zeit, die vollkommen im Zeichen der Industrialisierung stand. Die Rollenverteilung zwischen Brauerei und Gastronom hat sich mittlerweile entscheidend gewandelt. Galt es in den Jahren vor dem zweiten Weltkrieg den Aufbau der Industrie zu fördern und zu schützen, was auch den Schutz der Brauereien beinhaltete, vollzog sich im Laufe der Jahre nach dem zweiten Weltkrieg ein Wandel in der Rechtsprechung, der in erster Linie den Schutz des Gastronomen im Verhältnis zur Brauerei in den Vordergrund stellte. So finden sich aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg Meinungen, die eine Pflicht seitens der Brauerei zur Lieferung von Bier verneinen. Unter anderem hatte das Reichsgericht mit Urteil vom 12. Mai 1908 entschieden, dass der Bierlieferungsvertrag in der Regel nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Brauerei begründet. Das OLG Karlsruhe ging in einer vom Reichsgericht gebilligten Entscheidung sogar soweit, dass für eine Brauerei, die einem Käufer eine Gastwirtschaft unter Wert verkauft und als Gegenleistung eine zehnjährige Bezugsbindung verbunden mit einer hohen Konventionalstrafe erhält, keine Verpflichtung zur Belieferung begründet wird, wohl aber für den Käufer eine Verbindlichkeit. Nach heutiger Beurteilung kann diese Auffassung wohl nicht mehr richtig sein. Die Brauerei ist sehr wohl verpflichtet den Vertragspartner zu beliefern, wie auch der Wirt verpflichtet ist seinen Bedarf bei der Brauerei zu decken. Die Verpflichtung der Brauerei zur Lieferung wurde durch das OLG Colmar am 29.01.1917 bereits bestätigt. Das OLG Colmar führte in seinem Urteil aus, dass eine Brauerei nicht nur ‘gutes Bier’ zu liefern habe, wenn sie dies wolle, sondern dass eben grundsätzlich eine Verpflichtung zur Lieferung besteht. 2, Rechtliche Basis: Die bereits angesprochene Bindung zwischen Brauerei und Bierabnehmer hat sich kaum verändert, wohl aber die Interessen der Beteiligten. Lag das Interesse früher an einem die Bezugsbindung enthaltenden Bierlieferungsvertrag zur Absatzsicherung ausschließlich bei der Brauerei, dient der Bierlieferungsvertrag heute durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse auch den Interessen der Abnehmer. Der ehemalige sogenannte ‘reine’ Bierlieferungsvertrag, bei dem einseitig zugunsten der Brauerei eine Bezugsbindung bestand, hat sich im Laufe der Zeit zu einem Bierlieferungsvertrag mit gleichzeitigem Vorteilsgewährungsvertrag gewandelt. Dies bedeutet, dass die Gastronomen einer Bezugsbindung seitens der Brauereien nur noch für die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile einwilligen. Somit ist der Bierlieferungsvertrag ohne irgendwelche Nebenabreden in der heutigen Praxis so gut wie nicht mehr anzutreffen. Er ist fast immer mit anderen vertraglichen Vereinbarungen gekoppelt. In seiner Vielfalt an möglichen Abreden wie Kauf, Tausch, Darlehen, Pacht, Miete, Leihe, Grundstücksveräußerung und sogar Schenkung ist der Bierlieferungsvertrag zwar einerseits die Konsequenz der wirtschaftlichen Gründe, die ihn notwendig machen. Andererseits wäre er aber rechtlich nicht möglich, wenn es den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gäbe, der unser bürgerliches Recht beherrscht. Dieser Grundsatz räumt den Parteien ein, in einem Vertrag alles zu vereinbaren, was nicht gesetzlich verboten ist. Demnach sind auch im Bier- und Getränkelieferungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsinhalt so gut wie keine Grenzen gesetzt. Schranken stellen lediglich die allgemeinen Rechtsgrundsätze dar, die nach Sitten- oder Rechtswidrigkeit eine Vereinbarung nichtig machen würden. Der Gebrauch der Vertragsfreiheit aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus und sein reiches Repertoire an möglichen Abmachungen ist wohl eine Erklärung dafür, dass der Bierlieferungsvertrag nie vom Gesetz definiert wurde. Auch die Rechtsprechung selbst ist in den Jahren zu keiner allgemein gültigen Definition gekommen, die dieses Rechtsinstrument treffend kennzeichnet und musste in ihren Entscheidungen immer wieder weit zurückgreifen, um die hauptsächlichen Merkmale festzustellen. 3, Prinzip Leistung und Gegenleistung: Wie eingangs erwähnt, tritt heute der reine Bierlieferungsvertrag, der nur die Lieferpflicht der Brauerei und die Bezugspflicht des Wirtes kennt, so gut wie nie auf. Vielmehr tritt an die Grundabreden eine lange Reihe von Nebenabreden. Dazu zählen Darlehenshingabe, Vermietung, Verpachtung, Verkauf von Immobilien, Mobiliargestellung, Einrichtung von Kühlanlagen, Nachlässe und sonstige Reichnisse der verschiedensten Arten. Unter diesen Nebenabreden sind jene über die Darlehensgewährung sowie deren Verzinsung und Tilgung von solcher Wichtigkeit, dass sie den Geschäftswillen der Parteien entscheidend beeinflussen und lenken. Kernstück eines jeden Getränke- und Bierlieferungsvertrages ist die Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung. Sie ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Bindenden (Brauerei, Bierverleger, Mineralbrunnen und gegebenenfalls auch Hauseigentümer) sowie einem Gebundenen (Pächter, Hauseigentümer, Bierverleger) über die Abnahme von Bier und alkoholfreien Getränken. Die Leistung des Bindenden besteht in der Gewährung der beispielhaft genannten Reichnisse. Die Gegenleistung durch den Gebundenen erfolgt in der Übernahme einer Verpflichtung zur laufenden Abnahme der Getränke, die Gegenstand der Ausschließlichkeitsbindung sind. Die Frage der Leistung der Brauerei als Äquivalent zur Übernahme der andauernden Bezugsverpflichtung ist in der Rechtsprechung, sowie in der Betrachtungsweise durch die Gerichte, so stark in den Vordergrund getreten, dass eine juristische Begriffsbestimmung des Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf die jeweils wirtschaftlichen Gegebenheiten wie folgt auszusehen hat: Der Bier- und Getränkelieferungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich ein Bierlieferant einerseits verpflichtet, einem nicht nur zum Eigenverbrauch beziehenden Bierabnehmer gewisse wirtschaftliche Vorteile zu gewähren und ihm das jeweils abgerufene Bier zu den im Vertrag niedergelegten Bedingungen zu liefern. Andererseits verpflichtet sich der Bierabnehmer im Hinblick auf die ihm gewährten wirtschaftlichen Vorteile, über einen festgesetzten und objektiv bestimmbaren Zeitraum, seinen Gesamtbedarf oder einen Teil seines Bedarfs an Bier zu den von dem Bierlieferanten festgelegten Bedingungen in Lieferungsraten zu beziehen. Rechtlich steht der Leistungspflicht der Brauerei die Bezugspflicht des Wirtes gegenüber. Dies ist eine sehr wesentliche Verpflichtung, aber eine, die der Gastronom nur deswegen übernimmt, weil ihn eben die von der Brauerei gewährten wirtschaftlichen Vorteile dazu veranlassen.

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