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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Initial Public Offering (IPO), d. h. die Erstemission von Aktien im Rahmen eines Börsengangs, ist ein komplexer und zeitaufwendiger Prozess, der nicht immer erfolgreich verläuft. Ein Beispiel dafür ist der gescheiterte Börsengang der Evonik Industries AG im Juni 2012. Die Komplexität ist zum einen bedingt durch die hohe Anzahl der Maßnahmen, die für ein erfolgreiches IPO unerlässlich sind und zum anderen durch das Zusammenwirken verschiedener Akteure, deren Kooperation entsprechend koordiniert werden muss. Als einer der beteiligten Akteure ist der Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer zu nennen, der an der Überprüfung der Börsenreife, an der Due Diligence und an der Erstellung des Wertpapierprospekts beteiligt ist. Zu seinem Aufgabenbereich kann des Weiteren die Durchführung einer Unternehmensbewertung im Rahmen der Emissionspreisbestimmung gehören. Mithin ist der Abschlussprüfer ein wesentlicher Partner des Börsenaspiranten. Der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit liegt in den einzelnen Maßnahmen des IPO-Prozesses, wobei insbesondere die jeweiligen Funktionen des Wirtschaftsprüfers in den Blick genommen werden. In Kapitel 2 werden zunächst die konzeptionellen Maßnahmen eines IPO diskutiert. Kapitel 3 widmet sich den verschiedenen Schwerpunkten der Due Diligence, die für einen Börsengang relevant sind. Sodann werden in Kapitel 4 die zu erstellenden Dokumente für die Börseneinführung erläutert. Im Mittelpunkt steht dabei der Wertpapierprospekt. Die Bestimmung des Emissionspreises wird in Kapitel 5 erörtert. In diesem Zusammenhang wird auch das Phänomen des Underpricing erläutert. Abschließend wird in Kapitel 6 ein Fazit gezogen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.1.3, Prospekthaftung: Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, das am 01.06.2012 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Prospekthaftung neu geordnet. Die börsengesetzliche Prospekthaftung, die nach altem Recht in den §§ 44–47 BörsG a. F. geregelt wurde, findet sich nunmehr in den Vorschriften der §§ 21–25 WpPG. Grundnorm ist der § 21 WpPG, der nahezu wortgleich aus § 44 BörsG a. F. übernommen wurde. Als haftungsbegründenden Tatbestand setzt § 21 Abs. 1 WpPG unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt voraus, wobei das Tatbestandsmerkmal der Unvollständigkeit unter Unrichtigkeit subsumiert werden kann. Mithin ist ein unvollständiger Prospekt stets unrichtig. Die Unrichtigkeit der Angaben kann sich z. B. aus dem Verstoß gegen den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard, aus der Verwendung von veralteten Daten im Prospekt oder aus unrichtigen Informationen über die wirtschaftliche Lage und (Zukunfts-)Entwicklung des Emittenten ergeben. Des Weiteren setzt die Vorschrift voraus, dass sich die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit auf Angaben bezieht, die für die Beurteilung der zugelassenen Aktien von wesentlicher Bedeutung sind. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist entscheidend, inwiefern die Angaben zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien geführt haben. Unrichtige Angaben zu Bilanzposten, die im Verhältnis zur Bilanzsumme unbedeutend sind, sowie zu Bilanzposten, die keine bedeutende Auswirkung auf die Ertragskraft besitzen, sind als unwesentlich einzustufen. Dagegen sind unzutreffende Gewinnprognosen, die erheblich von der Realität abweichen, regelmäßig als wesentlich zu bewerten. Gemäß § 21 Abs. 1 WpPG beschränkt sich der Personenkreis der Anspruchsberechtigten im Haftungsfall auf die Erwerber der Aktien, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach Börseneinführung die Aktien erworben haben. Dabei bezieht sich Haftung nur auf diejenigen Aktien, die aufgrund des Prospekts zugelassen wurden (Kausalität). Frühere erworbene oder spätere, ggf. prospektfreie emittierte Aktien werden grundsätzlich von der Haftung nicht erfasst. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf die Übernahme der Aktien durch die Schuldner gegen Erstattung des Erwerbspreises, wobei dieser auf die Höhe des Ausgabepreises der Aktien begrenzt ist. Zudem werden Erwerbsnebenkosten erstattet. Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Aktien, so ist gemäß § 21 Abs. 2 WpPG der Unterschiedsbetrag zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis samt Veräußerungskosten zu erstatten. Die Schuldner im Haftungsfall sind laut Vorschrift der Prospektverantwortliche und der Prospektveranlasser, die als Gesamtschuldner haften. Der Personenkreis der Verantwortlichen geht aus § 5 Abs. 3 und 4 WpPG hervor: Neben dem Emittenten selbst gehört der Emissionsbegleiter – mithin die Mitglieder des Emissionskonsortiums – als Zulassungsantragsteller zu den Prospektverantwortlichen. Als Prospektveranlasser kommen diejenigen Personen in Frage, die ein wirtschaftliches Interesse an dem IPO haben. Dies könnte z. B. das Mutterunternehmen sein, das ein Tochterunternehmen an die Börse bringt oder ein Großaktionär, der infolge des IPO seine Beteiligung veräußern möchte. Im Hinblick auf den Personenkreis der möglichen Schuldner kann zunächst konstatiert werden, dass Experten wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Abschlussprüfer, die nur bestimmte Teile des Prospekts liefern, nicht unter den Anwendungsbereich der börsenrechtlichen Prospekthaftung fallen, da sie weder als Prospektverantwortliche noch als Prospektveranlasser einzustufen sind. Gleichwohl können zivilrechtliche oder berufsrechtliche Haftungstatbestände greifen. So kann das Auftragsverhältnis zwischen Emittenten und Experte als einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB ausgelegt werden der Aktienerwerber stellt in diesem Fall den Dritten dar. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der sog. Vertrauenshaftung, sofern der Emittent bzw. der Emissionsbegleiter darauf hinweist, dass der Experte bestimmte Angaben erstellt hat. Da die Finanzinformationen für die Beurteilung der Aktien von wesentlicher Bedeutung sind und im Prospekt ungefähr fünfzig Prozent des Gesamtumfangs ausmachen, hat mithin der Abschlussprüfer des Emittenten ein besonders hohes Haftungsrisiko, das über die berufsrechtliche Haftung des § 323 HGB hinausgeht. Der Begriff des Schuldners impliziert, dass ein Verschulden vorliegen muss. Gemäß § 23 Abs. 1 WpPG entfällt die Haftung, wenn der Prospektverantwortliche bzw. Prospektveranlasser nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Der Sorgfaltsmaßstab ist dabei für den Emittenten strenger auszulegen als für den Emissionsbegleiter, da der Emittent den Gegenstand der Informationen darstellt er erstellt die Jahresabschlüsse und kennt seine Geschäftsrisiken. Der Nachweis des Unverschuldens ist häufig für den Emittenten eine probatio diabolica. Für den Emissionsbegleiter bestehen dagegen Möglichkeiten der Exkulpation. Denn zur Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt lässt er die Due Diligence durchführen, und er fordert den Comfort Letter bzw. die Legal Opinion sowie den Disclosure Letter vom Abschlussprüfer bzw. von den Rechtsanwälten ein.

Über den Autor

Yu-Hui Liu wurde 1988 in Beijing (VR China) geboren. Sowohl den Bachelor als auch den Master absolvierte er an der Universität Duisburg-Essen, Mercator School of Management mit der Abschlussnote sehr gut . Im Rahmen des Studiums vertiefte er die Bereiche Accounting & Finance, insbesondere in den Bereichen Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung. Praktische Erfahrungen sammelte Herr Liu durch zahlreiche Praktika und Werkstudententätigkeiten bei großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Nach seinem Studium hat er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling an der Universität Duisburg-Essen, Mercator School of Management begonnen.

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