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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 07.2021
AuflagenNr.: 1
Seiten: 60
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Welche Vermögenswerte besitzen deutsche Diözesen der katholischen Kirche und wofür werden ihre Immobilien verwendet? Wie funktioniert das Ertragswertverfahren? Können gängige Immobilienbewertungsverfahren auch für Sakralbauten angewandt werden? Dies sind nur einige unter vielen Fragestellungen, die in diesem Buch beantwortet werden. Die Untersuchung fasst im Grundlagenteil nicht nur die gesetzlichen Vorschriften nach HGB und ImmoWertV für die Immobilienbewertung zusammen, sondern geht auch auf die verschiedenen Rechtsträger der katholischen Kirche sowie die Anforderungen seitens der Deutschen Bischofskonferenz ein. Mithilfe der veröffentlichten Finanzberichte werden die Immobilien einiger Bistümer anhand von Kennzahlen miteinander verglichen. Kritisch wird hierbei die Aussagekraft der Jahresabschlüsse hinterfragt. Im Rahmen eines Praxisbeispiels wird ein vermietetes Wohn- und Geschäftshaus anhand des Ertragswertverfahrens bewertet und die stille Reserve zwischen Buch- und Marktwert berechnet. Außerdem wird in diesem Buch auf die Bilanzierung liturgisch genutzter Immobilien eingegangen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.4.2 Anforderungen an die Rechnungslegung: Juristische Personen müssen in der Regel per Gesetz oder Satzung regelmäßig bilanzieren. Im Falle der Diözesen gilt das Kirchenrecht namens Codex Iuris Canonici (CIC). Dort ist beispielsweise in den Canones (c.) 1284 § 2 Nr. 7 CIC und c. 1287 § 1 CIC die Buchführungspflicht über Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung der Rechnungslegung durch den Vermögensverwaltungsrat geregelt. Die Bistümer haben Ungeregeltes durch eigene Regelungen ergänzt – wobei in Deutschland hauptsächlich auf HGB-Standards zurückgegriffen wird. Dabei haben sich die Diözesen allerdings nicht auf einen einheitlichen Standard geeinigt. Im nun angewandten Rechnungslegungssystem der Doppik werden auch die erfolgswirksamen Vorgänge erfasst und jährlich ein Jahresabschluss gem. § 264 I HGB erstellt. Dieser enthält grundsätzlich die Bilanz, die GuV sowie einen Anhang und Lagebericht. Das HGB unterscheidet in Umfang und Offenlegungspflichten der Rechnungslegung jedoch verschiedene Rechnungslegungsstandards – unter anderem zwischen Einzelkaufleute/ Personengesellschaften, nach ihrer Größe abgestufte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Je kleiner die Gesellschaft, desto mehr Erleichterungen steht ihr das HGB meist zu. Als höchster Maßstab gilt der Rechnungslegungsstandard für große Kapitalgesellschaften, die den Jahresabschluss in vollem Umfang (s. oben) und den Vermerk des Wirtschaftsprüfers veröffentlichen müssen (vgl. § 325 I, II HGB), nachdem die Prüfung erfolgt ist (vgl. § 316 I HGB). Bei Personengesellschaften hingegen bedarf es weder eines Anhangs noch einer Prüfung und genauso wenig muss etwas offengelegt werden. Fraglich ist nun woran sich eine Diözese orientieren sollte. Die Deutsche Bischofskonferenz hat folgende Anforderungen aufgestellt: [1] Alle Jahresabschlüsse der (Erz-)Diözesen, der (Erz-)Bischöflichen Stühle, der Domkapitel sowie Rechts- und Vermögensträger von diözesaner Bedeutung werden veröffentlicht. Die Veröffentlichungen sollen mindestens die Bilanz und die Ergebnisrechnung umfassen. Ebenso sollen der Anhang und ein Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht werden. [2] Die Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in dessen jeweiligen Größenbestimmungen wird für die oben genannten Rechts- und Vermögensträger in den (Erz-)Diözesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt verbindlich vereinbart. [3] Die Prüfung von Jahresabschlüssen durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den jeweils für die Rechts- und Vermögensträger nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) geltenden Bestimmungen wird für die oben genannten Rechts- und Vermögensträger in den (Erz-)Diözesen verbindlich vereinbart. Ziel der Prüfungen soll die Erlangung des ‚uneingeschränkten Bestätigungsvermerks‘ zum schnellstmöglichen Zeitpunkt sein. Obige Anforderungen gelten nicht für rechtlich separate Kirchenstiftungen, die sich auf den jeweiligen diözesanen Gebieten befinden. Diese können gem. Art. 31 KiStiftO weiterhin frei entscheiden, ob sie sogenannte Jahresrechnungen nach den Grundsätzen der Kameralistik gem. Absatz II durchführen, wobei es hauptsächlich auf die Ein- und Ausgaben ankommt, oder, ob sie einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gem. Absatz III aufstellen. Darüber hinaus ist auf die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen hinzuweisen. Finanzvermögen beinhaltet Geldanlagen, wie vermietete Gebäude, die nur indirekt zur Finanzierung der eigentlichen Aufgaben dienen und somit die Anwendung privatrechtlicher Normen unproblematisch ist. Das Verwaltungsvermögen beinhaltet Vermögensgegenstände, die direkt den kirchlichen Aufgaben, also sogenannten öffentlichen Sachen wie dem Kirchengebäude, gewidmet sind. Diese unterliegen nur zum Teil oder gar nicht den privatrechtlichen Normen.

Über den Autor

Marius Dürr, Bachelor of Science, wurde in Baden-Württemberg geboren und studierte nach einer herausragenden Hochschulreife Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Unterdessen erhielt er eine breite Ausbildung und konnte sich besonders für das Rechnungswesen sowie die Steuerlehre begeistern. 2021 schloss er das wirtschaftswissenschaftliche Studium an der Julius-Maximilians-Universität erfolgreich ab. Sein Interesse an der katholischen Kirche wurde durch seine ehrenamtliche Tätigkeit u. a. im Ministrantendienst verstärkt.

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