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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Der Einsatz von Arbeitsmaschinen prägt das Straßen- und Städtebild. Straßen- und sonstige Bauarbeiten sind ohne Planierraupen, Muldenkipper, Radlader, Asphaltkocher und Autokrane nicht vorstellbar. Solche Arbeitsmaschinen werden von den Bauunternehmen immer weniger angekauft bzw. geleast, sondern überwiegend bei gewerblichen Maschinenvermietern angemietet. Die Bauunternehmen scheuen die Investition, ein Kauf bindet das Kapital und schmälert die Liquidität. Die gewünschte Auslastung für solche Maschinen ist nicht permanent gegeben, wie es sich beispielsweise während der Finanz- und Wirtschaftskrise in 2008/2009 gezeigt hat. Das vorliegende Buch beschäftigt sich in erster Linie mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal, bei der z. B. ein Kran mit Kranführer oder ein Bagger mit Baggerführer als Gesamtleistungspaket an den Bauunternehmer vermietet werden. Dies bringt weitere mieterseitige Vorteile, wie beispielsweise nicht nur eine Reduzierung der sachlichen Kapazitäten, sondern auch der personellen Kosten. Zudem werden regelmäßige Schulungs- und Trainingskosten reduziert. Das vorliegende Buch betrachtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte der gewerblichen Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal und analysiert die einschlägige rechtliche Literatur und Rechtsprechung. Im Vordergrund stehen hier insbesondere folgende in der Praxis stets wiederkehrende Themenkomplexe: Fragen der Haftung, falls das Bedienpersonal durch einen Bedienungsfehler einen Schaden verursacht. Unter welchen Voraussetzungen kann es sich bei der Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal um den Fall einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung handeln? Schließlich werden Hinweise gegeben, welche wesentlichen rechtlichen Aspekte bei dem Abschluss eines Mietvertrages über eine mobile Arbeitsmaschine zu berücksichtigen sind und zwar sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2, Haftungsübernahme durch die Vermieterin: Sollte im Einzelfall kein Werkvertrag, sondern ein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorliegen sowie die Weisungen von der Mieterin gegenüber dem Bedienpersonal erteilt werden, so würde im Falle eines vom Bedienpersonal verursachten Schadens grundsätzlich die Mieterin haften. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, falls die Vermieterin obgleich der geschilderten Rechtslage gegenüber der Mieterin eine besondere Haftungsübernahmeerklärung erteilt. So verhielt es sich beispielsweise in dem dem Urteil des OLG Celle vom 07.12.2004 zugrunde liegenden Sachverhalt: Im Anschreiben zu ihrem Angebot hatte die Vermieterin der Mieterin folgendes mitgeteilt: ‘Für eventuelle Schäden haften wir im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht, d. h. für schuldhaft durch uns verursachte Schäden’. Nach Ansicht des OLG Celle konnte und durfte die Mieterin dieser Erklärung entnehmen, dass die Vermieterin gerade für Fehler des von ihr gestellten Geräteführers einstehen und sie damit die reine Bohrarbeit einschließlich der notwendigen Entleerung des Bohreimers in eigener Verantwortung übernehmen wollte. In diesem Fall hat das Gericht somit entschieden, dass, obgleich – nach der Leistungsbeschreibung – kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorlag, die Vermieterin für das Fehlverhalten des Geräteführers voll einzustehen hatte. Gerade dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es im Einzelfall ist, klare vertragliche Regelungen zu treffen und diese – mindestens in Zweifelsfällen – von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Damit hier nicht irgendwelche Erklärungen mit ungewolltem Erklärungsinhalt bzw. mit rechtlich nachteiligen Konsequenzen vermieterseitig erteilt werden, kann auch auf in der Praxis bewährte Empfehlungen zurückgegriffen werden. So bietet beispielsweise der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. seinen Mitgliedern unentgeltliche Muster-Mietverträge und Muster-Mietbedingungen für den Bereich der Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte, Industriemaschinen, Gabelstapler und Arbeitsbühnen an. Für Nicht-Mitglieder können diese Musterbedingungen für ein lediglich geringes Entgelt käuflich erworben werden. Bei Zugrundelegung solcher in der Praxis bewährten Standards ist die Wahrscheinlichkeit, als Vermieter ungewollt in eine nachteilige Haftungssituation zu kommen, relativ gering. So hat der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. in seinen ‘Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen’ unter Ziffer 9. zur ‘Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal’ folgende Regelung: ‘Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung’. Bei Zugrundelegung dieser vertraglichen Regelung sind nicht nur die Schnittstellen der Tätigkeiten des Bedienungspersonals aufgezeigt, sondern auch die dem Vermieter und dem Mieter jeweils zuzuordnenden Verantwortungs- und Haftungsbereiche hinsichtlich des Personals klar geregelt. Einen vergleichbaren Weg ging auch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier erfolgt in Ziffer 2.1 zunächst eine Definition des Leistungstyps ‘Krangestellung’: ‘Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition’. Hier wird somit sogar ausdrücklich auf die beim Mieter liegende Weisungsbefugnis abgestellt. Zur Haftungsaufteilung erfolgt dann unter Ziffer 12.1 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 ebenfalls eine klare Schnittstellenabgrenzung: ‘Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden’. Auch der VDMA sieht in seinem Muster eines ‘Maschinenmietvertrages’ die Problematik im Zusammenhang mit der ‘Stellung von Bedienungspersonal’ und sieht unter Ziffer 3.3 des Muster-Maschinenmietvertrages folgende Regelung vor: ‘Stellt der Vermieter vorübergehend Bedienungspersonal zur Verfügung, so sind hierfür besondere Bedingungen zu vereinbaren’. Es erfolgt zwar keine Formulierungsempfehlung, allerdings ist dieser Hinweis zumindest als Merk- und Erinnerungsposten für eine einzelfallbezogene Regelung zu verstehen.

Über den Autor

RA Franz-Josef Möffert, LL.M., Jahrgang 1954, studierte Jura in Heidelberg und Ökonomie an der FernUni Hagen. Er war über vier Jahre bei ABB Mannheim im kaufmännischen Vertrieb tätig und hatte die Zuständigkeit für Angebote und Verträge (Inlands- und Auslandsgeschäft). Danach war er sechs Jahre Leiter der Rechtsabteilung im Battelle-Institut Frankfurt/Main. Seit nunmehr über 17 Jahren ist er Inhaber einer eigenen Anwaltskanzlei in Hockenheim und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Produkthaftungsrecht, Technologietransfer und mit sonstigen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Die Schwerpunktbranchen sind der Maschinenbau und die Automobilzulieferindustrie. Seit über 10 Jahren berät RA Möffert den Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. in Bonn in vertragsrechtlichen Angelegenheiten. Hier entstand auch die Idee für das vorliegende Buchprojekt, da in der Praxis stets auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vermietung von Maschinen mit Bedienpersonal auftraten.

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