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Gesundheitswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 11.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Besonders in den letzten Jahren und Jahrzehnten hat sich die moderne Medizin immer schneller weiterentwickelt. Diese Tatsache erklärt die fortschreitende ärztliche Spezialisierung und Entwicklung verschiedenster Fachgebiete, wodurch die Ärzte ihre Aufgaben nur noch unter Zuhilfenahme von nicht-ärztlichem Personal erfüllen können. Als Folge müssen ärztliche Mitarbeiter Aufgaben an nicht-ärztliches Personal, wie zum Beispiel Pflegekräfte, delegieren, um den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Doch zunächst ist es wichtig abzugrenzen, welches überhaupt der ärztliche und welches der pflegerische Kompetenzbereich ist. Daraus ergibt sich, welche Maßnahmen ärztlicher Natur sind und welche nicht. Eine klare Gesetzeslage zum Thema Delegation ärztlicher Aufgaben fehlt gänzlich, lediglich Regeln konnte die Fachwelt aus Gerichtsurteilen ableiten. Diese werden jedoch eingehend erläutert und kritisch reflektiert. Noch schwieriger ist die Betrachtung der Situation der Auszubildenden und Assistenten in der Gesundheits- und Krankenpflege. Ein besonderes Augenmerk soll auf die Situation der Auszubildenden gelegt werden, die vielfach Aufgaben selbstständig übernehmen, welche ihnen von Pflegekräften weiterdelegiert werden und genau genommen ärztlichen Ursprungs sind. Es besteht eine Diskrepanz in der Hinsicht, dass einjährig ausgebildete Assistenzkräfte objektiv mehr Aufgaben übernehmen dürfen als Auszubildende in der Krankenpflege, die sich bereits im dritten, also letzten, Lehrjahr befinden. Es wird eine Möglichkeit aufgezeigt, wie es für Auszubildende dennoch möglich ist, ärztlicherseits delegierte Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich zu übernehmen. Abschließend werden, exemplarisch, weitere Problemfelder der Delegation ärztlicher Leistungen näher beleuchtet. Bei den Beispielen handelt es sich um die Durchführung einer Injektion sowie den Umgang mit Infusionen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.1, Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Auszubildende: 'Welche ärztlichen Aufgaben dürfen aber auf die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege übertragen werden? Diese Frage ist weder gesetzlich geregelt noch hat sich bisher eine gefestigte Rechtsprechung gebildet' (Weber, 2000, 90). Dieser Umstand soll hier näher beleuchtet werden. Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege sind keine Arbeitnehmer, sondern dürfen ‚nur‘ Tätigkeiten übernehmen, die dem Ausbildungszweck, also der Erreichung der Ausbildungsziele, dienen (§10 Abs. 2 KrPflG in Verbindung mit §3 KrPflG). Die Ausbildungsziele nach KrPflG sind in Bezug auf die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten, dass Auszubildende dazu befähigt werden sollen, ärztlich veranlasste Maßnahmen selbstständig durchzuführen. Bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und in Krisen- und Katastrophensituationen sollen sie zu einer Mitwirkung befähigt werden (§3 KrPflG). Diese Fokussierung auf das ausschließliche Erreichen des Ausbildungsziels findet sich auch in §2 Abs. 1 KrPflAPrV wieder. In der Anlage 1 zu §1 Abs. 1 KrPflAPrV werden die Inhalte des theoretischen und auch praktischen Unterrichts konkretisiert. Hier wird nochmals in Punkt acht und neun bekräftigt, dass Schüler ärztlich veranlasste Maßnahmen selbstständig ausführen können sollen. Dies findet sich im Lernbereich I und dort im Teilbereich 'Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie assistieren und in Notfällen handeln' (MfGSFF NRW, 2003, 16) der Ausbildungsrichtlinie für die Gesundheits- und Krankenpflege für das Land NRW bestätigt (vgl. Gliederungspunkt 2.1). Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände und der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe haben im April 1989 eine Stellungnahme zur Vornahme von Injektionen, Infusionen, Transfusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal herausgebracht (abgedruckt bei: Schneider, 2003, 412-415). Darin wird auch die Situation der Auszubildenden beschrieben: 'Innerhalb der dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester müssen theoretische Kenntnisse über Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Injektionen, Infusionen, Transfusionen und Blutentnahmen vermittelt werden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Krankenpflegeschülerinnen/-schüler und Kinderkrankenpflegeschülerinnen/-schüler unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Arztes bzw. einer dazu ausdrücklich befugten Krankenschwester subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie Blutentnahmen vornehmen. Die Durchführungsverantwortung trägt die anleitende Person.' Eine neuere Stellungnahme der Berufsverbände zu diesem Thema gibt es nicht. Es besteht also dringend Nachholbedarf, da sich die Situation in der Pflege, nicht nur durch das neue Krankenpflegegesetz, geändert hat. Doch auch wenn die Stellungnahmen einen entschiedenen Tonfall aufweisen, so sind dies doch lediglich Richtlinien ohne einen rechtsverbindlichen Charakter (Weber, 2000, 92). Fakt ist dennoch, dass den Auszubildenden in der Krankenpflege vor Abschluss ihrer Ausbildung die formelle Qualifikation zur alleinigen Übernahme ärztlicher Tätigkeiten fehlt und sie somit diese nur unter direkter Aufsicht durchführen dürfen. Es gelten nämlich dieselben Bestimmungen, wie auch für examinierte Krankenpflegekräfte. Das heißt, dass der Arzt, sofern er eine Aufgabe delegiert, zunächst die Qualifikation der betreffenden Person prüfen wird. Krankenpflegeschüler besitzen aber (noch) keine formelle Qualifikation, da sie diese erst mit dem Berufsabschluss erlangen. Folglich kommt generell keine selbstständige Übernahme ärztlicher Tätigkeiten in Betracht. Auch Hahn (1981a) spricht von einer Heraufstufung der Sicherheitskautelen des Arztes, wenn es zu einer Übernahme durch Auszubildende kommen sollte. 'In diesem Fall ist zum Schutze des Patienten und zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Arztes ein unmittelbares Danebenstehen während der Ausführung von Nöten' (Hahn, 1981a, 68). Bei weniger gefährlichen Tätigkeiten reicht eine 'langjährig erfahrene Unterrichtsschwester' (Hahn, 1981a, 68) für die Beaufsichtigung aus. Zudem muss der Patient zuvor sein ausdrückliches Einverständnis gegeben haben, dass ein Auszubildender die ärztliche Maßnahme unter direkter Aufsicht ausführt. Nach den Ansichten von Weber (2000) ist auch eine gelockerte Aufsicht möglich, wenn der Schüler zuvor seine Kenntnisse durch mehrmaliges Wiederholen bewiesen hat. Brenner (1992, 325) und Großkopf & Klein (2012, 231) zitieren jeweils eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.01.1987 (AZ: 7 U 193/86), wonach nicht ausreichend qualifizierten Personen (im konkreten Fall ein kurz vor der Prüfung stehender Medizinstudent) die Durchführung einer intramuskulären Injektion generell nicht gestattet ist (auf die Problematik der Injektionen wird im Gliederungspunkt 4.1 noch näher eingegangen). Es bleibt also festzuhalten, dass Schüler ärztliche Maßnahmen nur unter Aufsicht und zum Zweck der Ausbildung vornehmen dürfen. Die jeweilig durchzuführende Technik muss dabei vom Schüler theoretisch beherrscht werden. Sowohl die Wirkung, als auch die Nebenwirkungen und Komplikationen, zum Beispiel von Medikamenten, müssen bekannt sein. Maßnahmen derlei Art dürfen nur mit gesonderter Zustimmung des Patienten von einem Auszubildenden durchgeführt werden. Die Anordnungsverantwortung trägt der Arzt, die Durchführungsverantwortung die anleitendende Person. Der Dienstherr kann jedoch arbeitsrechtlich Dienstanweisungen erteilen, die die Delegation ärztlicher Aufgaben an Schüler regeln, da dies im billigen Ermessen des Arbeitgebers liegt. Diese dürfen jedoch nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Über den Autor

Nils Pöhler wurde 1986 in Telge, Nordrhein-Westfalen geboren. Im Jahr 2012 schloss er sein Studium der Berufspädagogik im Gesundheitswesen erfolgreich mit dem Bachelor of Arts ab.

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