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Pädagogik & Soziales


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2026
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses wissenschaftliche Fachbuch beantwortet die zentrale Frage für Pflegebedürftige aller Altersgruppen, ihre Angehörigen und Investor:innen: Welche Wohnformen sind qualitativ hochwertig, wirtschaftlich tragbar und zukunftssicher? Die Autorin analysiert aktuelle Modelle betreuten Wohnens, ambulanter Pflege und stationärer Einrichtungen – mit klarem Fokus auf realisierbare Standards und nachhaltige Finanzierungsmodelle. Ein Ratgeber für informationsbasierte Entscheidungen und rentable Investitionen. Für Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegefachkräfte, Pflegemanager:innen, Träger:innen, Investor:innen, ME/CFS Erkrankte und Wissenschaftler:innen.

Leseprobe

Textprobe: Hintergrund In diesem Kapitel werden die Definitionen und die gegenwärtige Lage der Pflege in Deutschland vorgestellt. Definitionen und Erläuterungen Pflegebedürftigkeit ist konform mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zusammen mit dem neu implementierten Begutachtungsinstrument für die Pflegebedürftigkeit in der Sozialgesetzgebung im Rahmen der §§ 14 und 15 eingebettet worden. Speziell Personen, die geistig respektive psychisch beeinträchtigt sind, haben verbesserte Möglichkeiten, Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten. Ambulante Pflegedienste respektive stationäre Pflegeeinrichtungen müssen sich außerdem an den neuen Bedarfen hinsichtlich dessen, was sie anbieten, anpassen. Aufgrund der Pflegegrade, die von eins bis fünf kategorisiert wurden, waren die gesamten Pflegebedürftigen konform mit dem Sozialgesetzbuch XI in Pflegegrade aus den vergangenen drei Pflegestufen überführt worden. Dies geschah bis zum letzten Tag des Jahres 2016, wobei die Fassung für die Umwandlung in Pflegegrade berücksichtigt wurde (weiterführend in Kapitel 4.2). Der Pflegegrad 1 hat eine zusätzliche Innovation. Dies berücksichtigt häufiger körperlich Beeinträchtigte, für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung rechtlich nicht möglich waren. Der Entlastungsbetrag steht seit dieser Wende dauerhaft zu, Angehörige, die pflegen, erhalten Unterstützung in ihren Maßnahmen, Pflegeberatung konform mit § 7a des Sozialgesetzbuchs XI, Beratungsbesuche aus dem pflegefachlichen Bereich konform mit § 37 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs XI sowie eine bessere Wohnumfeldanpassung mithilfe von Zuschüssen respektive Pflegehilfsmitteln. Ansprüche hinsichtlich der ambulanten Pflegesachleistungen, voll- respektive teilstationärer pflegerischer Versorgung und des Pflegegeldes bestehen nicht. Der monatliche Zuschuss beträgt 125 € im Rahmen der Versorgung, die vollstationär pflegerisch stattfindet (Bundesministerium für Gesundheit, 2019, zitiert nach Krupp & Hielscher, 2019, S. 16). Laut Bundesministerium für Gesundheit beträgt aktuell im Jahr 2025 der Entlastungsbetrag bis zu 131 € monatlich für Pflegebedürftige aller Pflegegrade im Rahmen der häuslichen Pflege. Dies summiert sich auf 1572 € jährlich und gilt ebenfalls für Pflegegrad 1. Die Zweckgebundenheit bezieht sich auf qualitätsgesicherte Leistungen, damit pflegende Angehörige respektive ähnlich Nahestehende hinsichtlich ihrer Pflege bzw. Selbstständigkeit samt Selbstbestimmtheit in der Organisation des Alltags der Pflegebedürftigen gefördert sind. Die Kostenerstattung findet erst dann statt, wenn Belege der Pflegeversicherung respektive dem privaten Versicherungsunternehmen vorgelegt werden (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 20–21). Die Pflegequote bezieht sich auf die Anzahl der Pflegebedürftigen einer Bevölkerungsgruppe (Statistisches Bundesamt, 2020, S. 14). Pflege nach dem Internationalen Konzil der Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (ICN – International Council of Nurses) im Konsens mit dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe als eingetragener Verein (DBfK) bezieht sich auf kompetente Pflege, die von einer Person mit der Qualifikation Altenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in respektive Gesundheits- und Krankenpfleger/in in Deutschland durchgeführt wird. Pflege befasst sich mit der selbst zu tragenden Verantwortung der Versorgung respektive Betreuung, entweder allein bzw. kooperierend mit sonstigen Berufsangehörigen, von Personen jeden Alters, Lebensgemeinschaften respektive Familien und Gruppen Gesunder oder Kranker. Pflege inkludiert die Versorgung samt Betreuung Erkrankter, Personen mit Behinderung und Sterbender, Gesundheitsförderung und Schutz vor Krankheiten. Pflege nimmt Interessen samt Bedürfnissen (Advocacy) wahr, fördert Forschung, geschützte Umgebung, Kooperation, die Organisation von Gesundheitspolitik sowie Tätigkeiten im Rahmen der Bildung und des Managements im Gesundheitswesen (DBfK, o. J.). Diese Definition gilt ebenso für Pflegefachkräfte. Wenn pflegebedürftige Personen in ihrer häuslichen Pflege Krisensituationen meistern müssen respektive nach einem Krankenhausaufenthalt, nehmen sie Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen in Anspruch. Ihnen stehen maximal 1854 € in höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr zu. Wenn in einem Kalenderjahr die Mittel für die Verhinderungspflege nicht genutzt wurden, haben sie die Möglichkeit, vollumfänglich ebenfalls im Rahmen der Kurzzeitpflege berücksichtigt zu werden. Diesbezüglich wird die Kurzzeitpflege 3539 € kalenderjährlich hinsichtlich ihrer Leistungen betragen. Dieser Betrag wird im Falle einer Verhinderungspflege berücksichtigt. Das Pflegegeld wird zum Teil höchstens acht Wochen kalenderjährlich zu 50% im Laufe der Kurzzeitpflege bezahlt. Im Rahmen vollstationärer Pflegeeinrichtungen stehen pflegebedürftigen Personen ebenfalls Aktivierung respektive Betreuung zu. Dies geschieht in einem Umfang, der über die notwendige Versorgung der jeweiligen Pflegebedürftigkeit hinausgeht. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen der Kurzzeitpflege allgemein und hinsichtlich der Hotelkosten wie Verpflegung und Unterkunft beansprucht werden. Ab dem 1. Juli, 2025 bestimmt das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Darin sind beide Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege inbegriffen. Dieser Betrag kann zukünftig nach Bedarf für die zwei Leistungsarten verwendet werden. Dies wird ebenfalls im Kapitel 1.4 erläutert (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 40–41). Die Pflegeversicherung hat mit dem PUEG die Leistungsbeträge in der ambulanten Pflege sowie die gesamten bezeichneten Leistungsbeträge aus dem Sozialgesetzbuch XI hinsichtlich ihrer Anpassung organisiert. Diesbezüglich plant das PUEG drei Etappen. Die erste Etappe hat in der häuslichen Pflege den Anstieg der Hauptleistungen veranlasst. Am 1. Januar, 2024 wurden die jeweiligen Summen des Pflegegeldes um 5% erhöht. In dieser Zeit sind ebenfalls Leistungsbeträge konform mit § 36 SGB XI hinsichtlich ambulanter Pflegesachleistungen um 5% erhöht worden. Diese repräsentieren häusliche Pflegehilfen, die von ambulanten Betreuungs- respektive Pflegediensten durchgeführt werden (Bundesministerium für Gesundheit, 2024b, S. 49). Die Verhinderungspflege umfasst Leistungen in Höhe von 1685 € im Kalenderjahr, sofern diese nachgewiesen werden. Die Sicherstellung der Verhinderungspflege soll von Individuen übernommen werden, die mit den pflegebedürftigen Menschen keine Verwandtschaft unterhalb des dritten Grades oder Verschwägerung haben und von Individuen, die nicht mit den pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft koexistieren. Die Verhinderungspflege entsteht, wenn die private Pflegeperson temporär aus diversen Gründen keine Pflege durchführen kann. Die Verhinderungspflege kann für Pflegebedürftige höchstens sechs Wochen von der Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegegrade zwei bis fünf in einem Kalenderjahr bezahlt werden (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 23). Tages- und Nachtpflege gehören zur teilstationären Versorgung und bedeuten eine temporäre Betreuung im Verlauf des Tages in einer Pflegeeinrichtung. Dies geschieht, wenn im Rahmen der häuslichen Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist bzw. wenn die häusliche Pflege komplettiert respektive gestärkt werden soll (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 38). Die Grundsicherung hat keine klassische Definition in der recherchierten wissenschaftlichen Literatur. Der Sozialstaat hat die Hauptaufgabe, das Existenzminimum als Garantie der gesamten Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen. Prioritär macht dieser die Existenzsicherung eigenständig. Hierzu bedient er sich der Rahmenbedingungen, die passend geschaffen werden. Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit respektive Krankheit werden mithilfe der Sozialversicherungssysteme des Staates weiterhin abgesichert. Kann dies nicht stattfinden, sichert die steuerfinanzierte soziale Grundsicherung das soziokulturelle Existenzminimum anhand der Fürsorgeleistungen. Diesbezüglich ist das Grundsicherungssystem zweigeteilt (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, 2023, S. 8). Arbeitslose haben die Absicherung des Bürgergeldes auf Grundlage des soziokulturellen Existenzminimums, falls das Arbeitslosengeld, das den betreffenden Personen persönlich zusteht, nicht genügt. Geringverdienende haben ebenfalls die Möglichkeit, dieses System in Anspruch zu nehmen, weil das Bürgergeld das persönliche Einkommen ergänzt. Gleichzeitig besteht ein weiteres Grundsicherungssystem, das aktuell drei verschiedene Fördermaßnahmen umfasst: Kindergeld für alle Familien ohne Berücksichtigung des Einkommens, Kinderzuschlag und Wohngeld (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, 2023, S. 7). Das vorhandene System der Grundsicherung heißt Arbeitslosengeld II (ALG II) und befindet sich im Sozialgesetzbuch II. Sein Ziel ist die Integration oder Wiederintegration arbeitsfähiger Menschen in den Arbeitsmarkt (Im Jahr 2005 ist das Arbeitslosengeld II mithilfe der Hartz-Gesetze eingeführt worden. Darin wurden unter anderem die Sozialhilfe respektive die ehemalige Arbeitslosenhilfe integriert). Dies unterscheidet sich prinzipiell von der Sozialhilfe respektive der Grundsicherung für Senioren und Seniorinnen aus dem Sozialgesetzbuch XII. Diese übernehmen die Rolle der Grundsicherung hinsichtlich der Hilfebedürftigen und sollen das soziokulturelle Existenzminimum durch bedarfsorientierte Sozialleistungen sichern. ALG II unterscheidet sich konzeptionell ebenfalls von Transferleistungen der Art des Grundeinkommens (Krebs & Scheuerle, 2022, S. 4). Das Modellprogramm zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach § 45 SGB XI verfolgt die Entwicklung, Erprobung und Evaluation wissenschaftlich basierter Wohnformen zur Gestaltung von Modellen guter Praxis für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf. Diesbezüglich hat die Förderung und Evaluation des GKV-Spitzenverbandes zwischen Januar 2015 und März 2018 für verschiedene Wohnformen im Rahmen von 53 selektierten Projekten stattgefunden (Prognos AG & Kuratorium Deutsche Altershilfe, 2019, zitiert nach GKV-Spitzenverband, 2019, S. 6). Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verfolgt konform mit seinem § 1 die Beseitigung von Benachteiligungen hinsichtlich der Rasse, des Geschlechts, der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft respektive der Behinderung, der Religion, der sexuellen Identität und des Alters. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz berücksichtigt den Beschäftigungsschutz aus dem Bereich des Arbeitsrechts und ebenso die Privatautonomie der Anbietenden von Dienstleistungen und Gütern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 2022, S. 5). Weil ambulante Dienste die Unterstützung eingeschränkt anbieten, hat die Behindertenselbsthilfe das Modell der Persönlichen Assistenz entwickelt. Dieses heißt ebenfalls Arbeitgebermodell, weil Personen mit Behinderung als Arbeitgebende fungieren und ihre Assistenzkräfte selbst einstellen. Diesbezüglich können Personen mit Behinderung steuern, von wem und zu welchen Zeiten sie ihre Unterstützung erhalten (KSL.NRW, 2023, S. 64). Im Rahmen des Arbeitgebermodells wird verlangt, dass Personen, die Persönliches Budget in Anspruch nehmen, ein sehr gutes selbstständiges Management für ihre Unterstützungsbedarfe besitzen (KSL.NRW, 2023, S. 66). Hilfsmittel repräsentieren Objekte für alltägliche Hilfe respektive das selbstbestimmte Leben von Erkrankten bzw. Personen mit Beeinträchtigung (Verbraucherzentrale, 2022, zitiert nach Schmitt & Wende, 2022, S. 1). Zur Vervollständigung dieser Erläuterung sei angemerkt, dass Hilfsmittel nicht nur als Objekte, sondern ebenfalls als dazugehörende Dienstleistungen von Versicherten beansprucht werden dürfen. In diesem Zusammenhang sind die Arbeit der Anpassung, die Beratung eines passenden Hilfsmittels, seine Reparatur, das Versandmaterial, das nachgeliefert wird und weiteres enthalten. Die komplexe Hilfsmittelversorgung der GKV bezieht sich auf Professionen aus dem pflegerischen, handwerklichen und medizinischen Bereich. Hilfsmittel repräsentieren vorwiegend Bestandteile eines Konzeptes der Therapie. Sie werden typischerweise medizinisch verordnet (Schmitt & Wende, 2022, S. 1). Pflegebedürftigen stehen Pflegehilfsmitteln für ihre Versorgung zu, damit ihre Pflege entlastet wird bzw. ihre Gebrechen geändert werden und ihr Leben selbständig geführt werden kann. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel ausschließlich, wenn die Krankenversicherung respektive sonstige zuständige Leistungsträgerschaften diese nicht leisten. Werden Pflegehilfsmittel teurer als notwendig akquiriert, müssen Pflegebedürftige Mehrkosten und die dazugehörigen Folgekosten übernehmen (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 32). Kombinationsleistungen entstehen, wenn Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen anteilig parallel in Anspruch genommen werden (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 16). Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zu, wenn sie zumindest Pflegegrad zwei haben. Diese organisieren selbst ihre notwendigen Pflegemaßnahmen auf angemessene Art mithilfe des Pflegegelds. Inbegriffen sind pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung und körperbezogene Maßnahmen (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 16). Ambulante Pflegesachleistungen sind im Kontext der häuslichen Pflege möglich. Pflegebedürftige erhalten Hilfe von einem zugelassenen ambulanten Betreuungsdienst bzw. ambulanten Pflegedienst. Dies können ebenfalls Einzelkräfte durchführen. Die Voraussetzung hierfür liegt darin, dass sie einen Vertrag mit der Pflegekasse unterzeichnen (Bundesministerium für Gesundheit, 2024d, S. 18). Persönliches Budget besteht seit dem Jahr 2008 in Deutschland als Rechtsanspruch. Dies repräsentiert für Personen mit Behinderung die Möglichkeit, ihre notwendige Unterstützung – angepasst an die jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse – zu gestalten (KSL.NRW, 2023, S. 6). Pflegeberatung wird in § 7a SGB XI definiert. Diese findet persönlich und vollumfänglich für Personen mit Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegebedarf statt. Diese beinhaltet Beratung respektive Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin. Diesbezüglich wird Hilfe zur Verfügung gestellt, damit Sozialleistungen bzw. andere Hilfsangebote, die bundes- respektive landesrechtlich festgelegt wurden, ausgewählt und in Anspruch genommen werden können. Diese Pflegeberatung konform mit § 7a SGB XI hat das Ziel, die Sicherstellung einer passenden und notwendigen Versorgung, Unterstützung, Pflege, Betreuung und Behandlung zu gewährleisten. Dies erfolgt in einem mehrstufigen Prozess. Die Pflegeberaterin respektive der Pflegeberater bringen in Erfahrung, welche personalisierte Hilfe bzw. Unterstützung notwendig ist. Danach wird je nach Bedarf beraten, die Erstellung eines Versorgungsplans durchgeführt und die Arbeit auf die folgende Implementierung des Versorgungsplans sowie die notwendigen Maßnahmen hin ausgerichtet. Der Versorgungsplan wird gegebenenfalls angepasst und die Vermittlung der Auskünfte hinsichtlich der Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson erfolgt (GKV-Spitzenverband, 2024b, S. 5). Erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI, steht ihnen nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB XI eine Beratung halbjährlich zu, sofern Pflegegrad 2 oder 3 vorliegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 besteht Anspruch auf eine vierteljährliche Beratung in der persönlichen Häuslichkeit. Diese Beratung gewährleistet die Sicherung der Qualität in diesem Bereich sowie die periodische, praktische und persönliche Unterstützung der Pflegenden in der häuslichen Pflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch, diesen Beratungsbesuch halbjährlich zuhause zu erhalten. Eine entsprechende Beratung steht ebenfalls Personen zu, die Pflegesachleistungen der ambulanten Pflege in Anspruch nehmen (GKV-Spitzenverband, 2024a, S. 3). Ein Versorgungsplan gehört zu jedem Beratungsprozess. Der Pflegeberater respektive die Pflegeberaterin muss dokumentieren, welche persönlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarfe hinsichtlich Art und Umfang vorhanden sind und anhand welcher präzisen Maßnahmen diese Hilfe- und Unterstützungsbedarfe erfüllt werden. Die Maßnahmen, Angebote, Dienste und Einrichtungen werden entsprechend ausgewählt (GKV-Spitzenverband, 2024b, S. 16). Versorgungskontinuität benötigt als Bedingung die Kooperation aller involvierten Einrichtungen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten. Diesbezüglich soll der Austausch von Auskünften hinsichtlich der Versorgung einer kranken Person stattfinden (Hübner, Ammenwerth, & Sellemann, 2023, S. 16). Die psychosoziale respektive palliative und medizinische pflegerische Versorgung der Bewohnenden wird vermehrt angefordert. Dies beeinflusst sich gegenseitig mit der sich verändernden Struktur der stationären Langzeitpflegeeinrichtungen. Die Bewohnenden haben eine langjährige Geschichte von chronischen Krankheiten und Multimorbidität. Die meisten sind dementiell erkrankt. Das Pflegepersonal ist seit dem Jahr 2016 mit erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz konfrontiert (Ehrentraut et al., 2019, S. 16). Multimorbidität besteht im Falle von mindestens drei signifikanten Diagnosen, die parallel vorliegen. Häufig treten bei geriatrischen Patientinnen und Patienten über zehn respektive 15 Erkrankungen gleichzeitig auf. Damit Lebensqualität und Autonomie für Erkrankte maximal erreicht werden, findet eine individuelle Gewichtung der Gesundheitsprobleme der betroffenen Person statt und Interventionsziele werden definiert. Die moderne Geriatrie erstrebt schlussendlich die Erarbeitung eines ganzheitlichen, nachhaltigen Gesundheitsmanagements (Hien, Pilgrim, & Neubart, 2013, S. 10). Hospize im stationären Bereich repräsentieren aktuell hochqualifizierte Einrichtungen, die sich auf Schwerkranke, Sterbende, ihre Angehörigen und deren Bedürfnisse konzentrieren (Deutscher Hospiz- & PalliativVerband, 2020, S. 7). Laut WHO (Weltgesundheitsorganisation) bezieht sich die Palliativversorgung auf die Verbesserung der Lebensqualität lebensbedrohlich Erkrankter und ihrer Angehörigen. Dies umfasst Schmerzbehandlung sowie die Behandlung weiterer körperlicher, spiritueller und psychosozialer Gebrechen (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, 2020, S. 2). Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige respektive ihre Familienmitglieder bei der Pflege zuhause. Familien erhalten Hilfe im Alltag, sodass pflegende Angehörige Betreuung, Beruf und Pflege unter besseren Bedingungen gestalten können. Diverse Leistungen können von einem Pflegedienst angeboten werden, etwa Körperpflege, Förderung der Bewegungsfähigkeit und Ernährung. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Unterstützung bei der Orientierung respektive bei der Organisation des Alltags. Häusliche Krankenpflege ist im Rahmen der GKV möglich und umfasst Leistungen wie Injektionen, Arzneimittelgabe oder Verbandswechsel sowie Beratung der Pflegebedürftigen respektive Familienmitglieder. Die Beratung der Pflegebedürftigen respektive ihrer Familienangehörigen erstreckt sich auf die Organisation von Krankentransporten, Fahr- und Hilfsdiensten (wie Essenstransporte) sowie deren Vermittlung. Auch Kochen und Reinigung der Wohnung als Hilfen zur Haushaltsführung sind Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (Bundesministerium für Gesundheit, 2025b, S. 67). Ambulante Betreuungsdienste beziehen sich auf ambulante Dienste hinsichtlich der Leistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung respektive häuslichen Betreuung. Die Leitung dieser Durchführung übernimmt eine verantwortliche Fachkraft, jedoch nicht unbedingt eine Pflegefachkraft. Die zuverlässige, verantwortliche und kompetente Fachkraft ist zweijährig berufserfahren im Gesundheits- und Sozialwesen (Bundesministerium für Gesundheit, 2025b, S. 70). Als Pflegeheim wird eine Einrichtung bezeichnet, die Pflegebedürftigen Wohnraum für ihre Versorgung, Pflege und Betreuung umfangreich zur Verfügung stellt (Verbraucherzentrale, 2024, 12. Juni, zitiert nach Deutscher Bundestag, 2025, S. 6). Pflege-Wohngemeinschaften bringen Personen unter und unterstützen sie gemeinschaftlich. Ihre Eigenständigkeit und Privatsphäre werden respektiert. Das Angebot bezieht sich auf hauswirtschaftliche Versorgung (Kochen, Reinigen und Einkaufen) sowie Unterstützung, Pflege respektive Alltagsstrukturierung. Räumlichkeiten beinhalten ein individuelles Zimmer, wobei Außenanlagen, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer bzw. sonstige Räumlichkeiten alle Bewohnenden verwenden (Bundesministerium für Gesundheit, 2024a, zitiert nach Deutscher Bundestag, 2025, S. 6 Deutscher Bundestag, 2025, S. 6). Geriatrie repräsentiert konform mit der EUGMS (European Union Geriatric Medicine Society) die medizinische Spezialdisziplin, die sich mit psychischen, physischen und gesellschaftlichen Aspekten in Bezug auf die medizinische Betreuung von Seniorinnen und Senioren beschäftigt. Diesbezüglich erfolgt die Behandlung von Senioren hinsichtlich akuter Krankheiten, chronischer Erkrankungen, prophylaktischer Vorhaben, (Früh-) Rehabilitation respektive besonderer palliativer Leitfragen am Lebensende. Geriatrisch Erkrankte leiden an Multimorbidität und sind mindestens 70 Jahre alt (Hien, Pilgrim & Neubart, 2013, S. 8). Chronische Krankheiten bestehen über einen längeren Zeitraum, sind nicht vollständig heilbar und bedeuten eine persistente bzw. wiederkehrende Beanspruchung der Gesundheitsleistungen (Robert Koch-Institut, 2014, S. 1). Das Prinzip der Nachhaltigkeit im Gesundheitssystem behandelt das Thema der Gesundheit, die global nachhaltig entwickelt werden soll. Diesbezüglich soll ein Maximum der geistigen respektive körperlichen Gesundheit erreicht werden. Die Realisierung dieses unantastbaren Menschenrechts darf keiner Person vorenthalten bleiben. Das Bundesministerium für Gesundheit wirkt unterstützend für die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Diese hat sich im Jahr 2017 verpflichtet, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung durchzuführen (Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, 2017, zitiert nach Bundesministerium für Gesundheit, 2019, S. 5). Damit eine Person konform mit der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) als funktional gesund eingestuft wird, müssen laut Konzept der Kontextfaktoren mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens berücksichtigt sie Körperstrukturen nach allgemein anerkannten Normen (Konzepte der Körperfunktionen und -strukturen). Zweitens ist sie imstande, das zu tun, was gemäß ICF eine Person ohne Gesundheitsprobleme ausführt (Konzept der Aktivitäten). Drittens hat sie Zutritt zu sämtlichen Lebensbereichen, die für sie Bedeutung besitzen. Bedingung ist, dass sie sich dort so entwickelt, wie von einer Person ohne Beeinträchtigungen der Körperstrukturen und -funktionen bzw. Aktivitäten erwartet wird (Konzept der Teilhabe an Lebensbereichen). Die Weltgesundheitsorganisation fasst dies unter dem Begriff Funktionsfähigkeit zusammen. Darin sind alle Facetten der funktionalen Gesundheit eingebettet (Schuntermann, 2022, S. 21). Hygienerechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Infektionsprävention in der Behandlung von infizierten Personen. Entsprechende Maßnahmen werden empfohlen, damit die Übertragung von Infektionserkrankungen im Kontakt zwischen Behandelnden und Erkrankten verhindert wird. Hierfür werden Basishygiene und spezielle Hygienemaßnahmen umgesetzt (Robert Koch-Institut, 2015, S. 1151). Das folgende Unterkapitel beschäftigt sich mit der aktuellen Lage der Pflege in Deutschland.

Über den Autor

Die Autorin absolvierte im Rahmen ihres Abiturs eine Ausbildung zur Programmiererin sowie eine Fachhochschulausbildung in der Krankenpflege und erwarb auch einen Bachelor in Wirtschaftswissenschaften (Generelles Management). Sie qualifizierte sich zur IHK-geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen, zur Pflegedienstleitung für ambulante und stationäre Einrichtungen sowie zum Master of Arts in Pflegemanagement weiter. Beruflich war sie unter anderem als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Drei-Schicht-Dienst, in der Produktionssteuerung (Seniorenberatung), als stellvertretende Pflegedienstleitung ambulant, Pflegedienstleitung ambulant und stationär, stellvertretende Einrichtungsleitung, in der Betriebsführung, als Qualitätsmanagementbeauftragte, Hygienebeauftragte, stellvertretende Geschäftsführerin und Geschäftsführerin tätig und verantwortete insbesondere während der Covid-19-Pandemie komplexes Krisen- und Personalmanagement in Pflegeeinrichtungen. Heute widmet sie sich insbesondere der Weiterentwicklung von Pflegeorganisationen und der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.

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