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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2018
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

War ein Austritt aus der EU bislang theoretischer Natur, erfährt dieser durch die aktuellen Entwicklungen im Vereinigten Königreich sowie Austrittsdiskussionen in weiteren Mitgliedstaaten praktische Relevanz. In dieser Untersuchung werden der Austritt aus der EU nach unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art 50 EUV sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen dargestellt. Nach Beantwortung einzelner Grundsatzfragen wird das Augenmerk auf das unionsrechtliche Austrittsverfahren gelegt. Anschließend werden anhand des von Art 50 EUV vorgegebenen Ablaufs die einzelnen Schritte des Verfahrens, wie etwaige Voraussetzungen oder die Austrittserklärung, umfassend erörtert. Besonderes Augenmerk liegt in dieser Untersuchung auf dem Verfahren zum Abschluss eines Austrittsabkommens, wobei in diesem Zusammenhang sowohl die Rolle der einzelnen Organe der EU als auch jene des austretenden Mitgliedstaates beleuchtet wird. Neben den Rechtsfolgen eines Austritts werden insbesondere dessen Folgen für die EU in territorialer, institutioneller und haushaltspolitischer Hinsicht beleuchtet. Die vorliegende Untersuchung stellt eine abstrakte Analyse von Artikel 50 EUV dar, ohne konkrete Vorgänge hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs bis Juli 2017 unerwähnt zu lassen. Als fundierter Überblick über das unionsrechtliche Austrittsverfahren bietet es sich besonders für all jene an, die eine umfängliche Zusammenfassung dieser Thematik suchen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.5.3 Verhandlungsmodalitäten des Austrittsabkommens Ausgewählte Aspekte betreffend das Austrittsabkommen wurden im obigen Kapitel bereits behandelt. Das Zustandekommen desselbigen nimmt eine bedeutende Rolle ein, welche es näher zu erörtern gilt. Dies soll in diesem Abschnitt ausführlich behandelt werden. Zunächst sollen daher die Vertragsparteien des Austrittsabkommens dargelegt werden. Ferner soll das Verhandlungsverfahren chronologisch aufbereitet werden, beginnend mit der Klärung der Verhandlungsparteien, übergehend auf die laufenden Verhandlungen und zuletzt mit einer näheren Erörterung des Abschlusses der Verhandlungen sowie des Austrittsabkommens. 3.5.3.1 Die Vertragsparteien des Austrittsabkommens und ein Überblick über das Zusammenspiel der Organe der Europäischen Union im Austrittsverfahren Aufschluss über die Vertragsparteien des Austrittsabkommens gibt Art 50 Abs 2 EUV. Dieser beschreibt, dass die Union mit dem (austrittswilligen Anm d Verf) Staat ein Abkommen aushandelt sowie abschließt. Verdeutlicht werden soll, welche Bedeutung dem Begriff der Union inhärent ist. Bezeichnend ist, dass nicht die verbleibenden Mitgliedstaaten, sondern die Union den Vertragspartner des austretenden Staates darstellt. IdZ soll der Begriff der Union erörtert werden, da mehrere Institutionen zum Abschluss des Abkommens beitragen. Das Abkommen, welches vom Rat in einem letzten Schritt abgeschlossen wird, basiert auf Leitlinien, die der Europäische Rat vorab erarbeitet hat. Durch den Verweis auf Art 218 Abs 3 AEUV wird die Rolle der Europäischen Kommission näher determiniert, denn gem Art 218 Abs 3 AEUV legen die Europäische Kommission oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Rat vor der Verhandlungseröffnung Empfehlungen zur Aufnahme von Verhandlungen vor. Zudem wird die Europäische Kommission neben dem Rat als mögliche Verhandlungsführerin diskutiert. Damit das Abkommen wirksam abgeschlossen werden kann, muss das Europäische Parlament diesem zustimmen, damit der Rat sodann das Austrittsabkommen mit dem austretenden Mitgliedstaat abschließen kann. Diese überblicksartige Beschreibung des Zusammenspiels der Organe wird an jeweiliger Stelle ausführlich dargelegt. 3.5.3.2 Die Leitlinien des Europäischen Rates Nachdem der austrittswillige Mitgliedstaat dem Europäischen Rat seine Absicht auszutreten mitgeteilt hat, handelt derselbige Leitlinien als Grundlage für das Austrittsabkommen aus. Im Schrifttum wird dies als plausibel erachtet, da der Europäische Rat das politische Leitorgan der EU darstellt. Die angesprochenen Leitlinien bilden im Allgemeinen ein politisches Handlungsinstrument der EU und werden ohne die Mitwirkung des austretenden Mitgliedstaates erarbeitet. Dem Europäischen Rat kommt durch die Leitlinien ferner eine quasi-verfassungsgerichtliche Zuständigkeit zu. Durch den Beschluss selbiger als Basis für das Austrittsabkommen sollen jedoch keine allgemeinen Leitlinien, sondern vielmehr Vorgaben für den Einzelfall erarbeitet werden. Im Hinblick auf deren konkrete Ausgestaltung bzw den Inhalt finden sich jedoch in Art 50 EUV Abs 2 keine weiteren Ausführungen , wobei dies angesichts der möglicherweise sehr unterschiedlichen Austrittsszenarien sowie dem dadurch schwer zu erreichenden Abstrahierungsgrad nachvollziehbar scheint. Dem Europäischen Rat steht es daher frei die Art und den Umfang dieser Leitlinien festzulegen. Dennoch wird diese Vorschrift zT kritisiert, da unklar ist, ob es sich um rein prozedurale oder auch materielle Regelungen handelt und mit dieser Vagheit eine gewisse Rechtsunsicherheit einhergeht. Nichtsdestotrotz ist bereits die Auseinandersetzung und Entwicklung derselbigen von besonderer Relevanz, um die folgenden Verhandlungen demokratisch zu legitimieren. Diese Leitlinien, welche als Rahmen für die Verhandlungen nach Art 50 EUV dienen, wurden im Austrittsverfahren des Vereinigten Königreichs zum ersten Mal vom Europäischen Rat erarbeitet und sollen an dieser Stelle überblicksartig aufbereitet werden. Zunächst behandelt er wesentliche Grundsätze der Verhandlungen, wie die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes oder deren Transparenz sowie der Prämisse, dass einzelne Punkte nicht separat geregelt werden können. Diese gelten sowohl für die Verhandlungen über den Austritt, als auch für vorbereitende Gespräche über den Rahmen der künftigen Beziehungen und ferner für mögliche Übergangsregelungen. Darüber hinaus ist in den Leitlinien festgelegt, dass das Hauptziel der Verhandlung ein geordneter Austritt ist, um Unsicherheiten zu verringern und insb ein großes Maß an Klarheit und Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen sowie internationale Partner zu schaffen. Darüber hinaus soll das Vereinigte Königreich aus all seinen Rechten und Pflichten, die es als vormaligen Mitgliedstaat treffen, herausgelöst werden. Fokussiert sich die erste Verhandlungsphase auf den geordneten Austritt, geht es in der darauffolgenden Phase darum, ein Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zu erzielen. Besonderes Augenmerk liegt in den Leitlinien auf dem Abkommen über die Einzelheiten des Austritts. Erneut stehen die Rechte der Unionsbürger und der Unternehmen im Fokus, ferner wird die Frage nach finanziellen Verpflichtungen in ihren Grundzügen erörtert sowie die Bedeutung von Frieden und Aussöhnung betont. Ebenso wird die Thematik der internationalen Verpflichtungen mit in die Leitlinien einbezogen. Zudem erwägt der Europäische Rat, dass Vereinbarungen im Hinblick auf anhängige Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an denen das Vereinigte Königreich bzw natürliche oder juristische Personen im Vereinigten Königreich beteiligt sind, getroffen werden müssen, wobei er sich dafür ausspricht, dass der Gerichtshof eine Entscheidung in diesen Verfahren vornehmen soll. Auch die Verwaltungsverfahren seien aufzugreifen und Vorkehrungen sollten getroffen werden. Zuletzt wird gefordert, dass das Austrittsabkommen Streitbeilegungs- und Durchsetzungsmechanismen im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung des Ersteren sowie institutionelle Vorkehrungen enthalten soll. Nach Ausführungen über das Austrittsabkommen folgen Erläuterungen zu vorbereitenden Gesprächen betreffend den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Abschließend betont der Europäische Rat den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die bis zum Austritt bestehenden Rechte und Pflichten und darüber hinaus, dass alle laufenden EU-Tätigkeiten mit allen 28 Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Beschlossen werden die Leitlinien vom Europäischen Rat gem Art 15 Abs 4 EUV im Konsens , wobei der austrittswillige Mitgliedstaat – ebenso wie bei deren Erarbeitung – nicht beteiligt ist. In diesem Stadium könnte ein Mitgliedstaat daher den Abschluss eines Abkommens verhindern, sofern er die zu beschließenden Leitlinien im Europäischen Rat blockiert.

Über den Autor

Sara Grumbach schloss ihr Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Salzburg 2017 ab. Bereits während des Studiums sammelte sie praktische juristische Erfahrungen hinsichtlich des Europa- und Völkerrechts sowohl in Salzburg als auch in Brüssel und Ljubljana.

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