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Recht / Wirtschaft / Steuern

Bernhard Pichler

Sex als Arbeit: Prostitution als Tätigkeit im Sinne des Arbeitsrechts

ISBN: 978-3-95425-164-3

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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 04.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 232
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dass Prostitution das älteste Gewerbe der Welt ist, gilt als allseits bekannt. Abhängig von sich ständig ändernden Moralvorstellungen der Gesellschaft, genießt dieses Gewerbe mal mehr, mal weniger Akzeptanz. Dass ein solch heikles Thema oft zum Polemisieren verleitet, zeigen verschiedene, oft sehr extreme Standpunkte, die sich nicht nur in Meinungen einzelner, sondern auch in Regelungsabsichten ganzer Staaten widerspiegeln. Prostitution wird dabei oft als notwendiges Übel angesehen – ein Übel, bei dem die Hauptleidtragenden meist die Prostituierten selbst sind. Die wichtigste Frage ist, ob eine Anerkennung der Prostitution als legale und sozial anerkannte Möglichkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen eine reale Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen mit sich bringt. In Deutschland wurden 2002 die rechtliche Gleichstellung von SexarbeiterInnen am Arbeitsmarkt und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung verankert. Damit wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen, der die Frauen nicht mehr vor der Prostitution bewahren, sondern vielmehr Schutz in der Prostitution gewährleisten sollte – ein Ziel, das sich auch in Österreich bald durchsetzen könnte.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.4.2, Gefahren für die Jugend: Das soziale Unwerturteil ergibt sich lt einem Erk des BGH ua auch durch die Ausbeutung jugendlicher Unerfahrenheit. Der Jugendschutz in Österreich geht aber insoweit darüber hinaus, als die Jugendschutzgesetze der Länder Jugendlichen schon das Besuchen von Veranstaltungen bzw das Aufhalten in bestimmten Betrieben untersagen. Hierbei wird meist auf eine ‘Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung’ abgestellt und verschiedentlich Sexshops, Nachtlokale und -bars, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen, Peep-Shows, Swinger-Clubs oder vergleichbare Vergnügungseinrichtungen als Bsp für solche Betriebe/Veranstaltungen genannt. Die meisten LG, welche die Prostitution oder den Jugendschutz regeln, beschränken die Anbahnung und Ausübung der Prostitution (bzw enthalten entsprechende Verordnungsermächtigungen) auch in geographischer Hinsicht, wenn im Hinblick auf die Lage des Anbahnungs- oder Ausübungsortes zu erwarten ist, dass dadurch öffentliche Interessen, wie der Jugendschutz, beeinträchtigt werden können. Solche Schutzzonen dienen dazu Jugendliche und andere schutzwürdige Personen, vor einem möglichen ungünstigen Einfluss sichtbarer Anbahnung und Ausübung sexueller Dienstleistungen zu bewahren. Der andere Aspekt des Jugendschutzes ist das Verbot der Prostitutionsausübung durch Jugendliche. Manche Bundesländer haben hierfür eine Altersgrenze von 19 Jahren festgelegt, in anderen wird die Grenze zwischen Jugendlichem und Erwachsenem bei 18 Jahren beibehalten. § 207b Abs 3 StGB verbietet geschlechtliche Handlungen Jugendlicher gegen Entgelt. Jugendliche sind Personen unter 18 Jahren. Mit dieser Bestimmung sollte der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie umgesetzt werden, um Jugendliche vor jeder Art von bezahltem Sex (insb vor Prostitution) zu schützen. Die Umsetzung erfolgte unter dem Titel ‘Sexueller Missbrauch von Jugendlichen’ (§ 207b StGB), weswegen nicht anzunehmen ist, dass damit ausschließlich die Prostitution von Jugendlichen untersagt sein soll. Vielmehr soll jedes Verleiten zu geschlechtlichen Handlungen durch ein Entgelt untersagt sein. Da unter Entgelt in dieser Bestimmung aber jede Art von Vermögensvorteil zu verstehen ist (‘jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung’ gem § 74 Abs 1 Z 6 StGB) geht diese Bestimmung wahrscheinlich zu weit. Zwar muss das Entgelt für die Handlungen kausal gewesen sein, aber schon eine Einladung ins Kino könnte unter den § 207b Abs 3 StGB fallen, wenn sie für die geschlechtliche Handlung in Aussicht gestellt wurde. Diese Unterschiede treten deshalb auf, da nicht alle Landesgesetzgeber nach dem 01.07.2001 (Herabsetzung der Volljährigkeit von 19 auf 18 Jahre) die entsprechenden LG daran angepasst haben (das Burgenland zB hat die Altersgrenze von 19 Jahren [§ 4 Abs 1 Bgld PolizeistrafG idF LGBL 2011/32] erst 2010 durch die Minderjährigkeitsgrenze von 18 Jahren [durch LGBl 2010/7] ersetzt). Bei Nichterreichen dieser Altersgrenzen macht sich nach den LG allerdings nur der (dadurch geschützte) Jugendliche strafbar, aber nicht der Kunde. Diese Strafbarkeit bei Verletzung von Regelungen des Jugendlichen, die eigentlich dem Schutz der Jugendlichen dienen, scheint merkbar ungewöhnlich und systemfremd. Die Jugendlichen machen sich nach Verwaltungsrecht wegen illegaler Prostitution strafbar, da sie die persönlichen (Alters-)Voraussetzungen nicht erfüllen. Wenn aufgrund der altersspezifischen Entwicklung nicht von Freiwilligkeit bei Erbringung sexueller Handlungen gesprochen werden kann, ist es auch unmöglich von der Erbringung sexueller Dienstleistungen zu sprechen. Einen gewissen Schutz Jugendlicher versucht der Gesetzgeber über Kriminalisierung der Täter durch die Verbote der sexuellen Ausbeutung bzw des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher zu erreichen. Wichtiger wäre allerdings die Verbesserung und Erweiterung von Betreuungasangeboten für verwahrloste Jugendliche, da durch die Kriminalisierung der Freier zwar eine Abschreckung vor der Ausnutzung Jugendlicher eintreten soll, die Kriminalisierung die Jugendlichen aber eher noch weiter in die Kriminalität abdrängt. Gefordert wird zT die faktische Aufhebung der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit von Jugendlichen zwischen 18 und 19 Jahren. Dies würde aber auch bedeuten, dass die uneinheitlichen Regelungen zwischen den Bundesländern bestehen bleiben. Dass durch die Beibehaltung der um ein Jahr erhöhten Altersgrenze von 19 Jahren der Jugendschutz faktisch verbessert werden kann, ist mE zu bezweifeln, da es mehr braucht, Jugendliche von der Prostitution abzuhalten, als dieses zahnlose Verbot. Ein Ziel, das es zu erreichen gilt, ist, dass Jugendliche in diesem Altersbereich nicht mehr durch das eigene, nach Verwaltungsrecht strafbare Handeln gehemmt werden, etwaige Strafanzeigen gegen ihre Kunden zu tätigen. Dieses könnte man aber ebensogut durch Anpassung der LG an eine einheitliche Altersgrenze erreichen. Das Ergebnis wäre im Endeffekt dasselbe, nur dass hier auf Landes- und Bundesgesetzebene bzgl des Schutzalters einheitliche Regelungen bestehen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre mE daher die Angleichung aller betreffenden Landesstrafgesetze an die Volljährigkeitsschwelle von 18 Jahren.

Über den Autor

Dr. Bernhard Pichler wurde 1985 in Eisenstadt, Österreich, geboren. Er absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften parallel zu den Studien der Statistik sowie der Wirtschaftswissenschaften und promovierte im Jahr 2011. Für die vorliegende Untersuchung recherchierte der Autor für knapp zwei Jahre im Rotlichtmilieu vieler europäischer Staaten, um neben den rechtlichen Aspekten auch die gesellschaftlichen Umstände der Prostitution näher zu durchleuchten. Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit veröffentlichte der Autor auch mehrere belletristische Werke.

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