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  • Die Entwicklung des Verhältnisses von Strafe und Schadensersatz in China und Deutschland

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: disserta Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2021
AuflagenNr.: 1
Seiten: 288
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Am 28. Mai 2020 wurde das Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China (ZGBC) verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Dies stellt die fünfte zivilrechtliche Kodifikation und gleichzeitig das erste Gesetzbuch in der VR China dar. In § 179 II ZGBC wurde vorgeschrieben: Wenn Strafschadensersatz gesetzlich vorgeschrieben ist, findet Strafschadensersatz Anwendung. Befindet sich das chinesische Schadensersatzrecht auf einer schiefen Bahn ? Oder geht der chinesische Schadensersatz eigentlich nur einen Sonderweg im Vergleich zum BGB? In diesem Buch werden anhand eines Vergleichs des Zivilrechts der beiden Staaten Antworten auf diese Fragen gegegeben.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel I. Eckpfeiler des Schadensersatzes: Entpönalisierung im BGB war deutliches Ziel des BGB-Gesetzgebers. Um dieses Ziel zu ermöglichen, hatte der BGB-Gesetzgeber dafür seine Rechtsgedanken über die Grundlage des Schadensersatzes in den Motiven zum Entwurf zum Ausdruck gebracht. Es geht hier um die Entwicklung der folgenden Eckpfeiler im Schuldrecht: 1. Totalprinzip und Proportionalitätsprinzip: Zuerst geht es um den Umfang der Haftungszurechnung. Hier wird Bezug auf das Schicksal des Proportionalitätsprinzips genommen. Die Idee der Proportionalität ist als ein klares Produkt im 19. Jahrhundert erfunden worden. Ursprünglich diente es dazu, eine Abstufung der Ersatzleistung nach der Art der Anspruchsgründung, z.B. nach dem Verschuldensgrad (Proportionalitätsprinzip), vorzunehmen. Unter dem Hinweis auf die Regelungen in mehreren vorherigen Kodifikationen, nämlich die Abstufung des Umfanges der Schadensersatzpflicht je nach der Art oder dem Grade des Verschuldens , nahm der Gesetzgeber einen Vergleich mit dem Grundsatz im gemeinen Recht vor, wonach lediglich der Umfang des verursachten Schadens für den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes entscheidend ist. Hier wurde das Proportionalitätsprinzip moralisierend und strafrechtlich charakterisiert. Darauf sollte bei den zivilrechtlichen Folgen der unerlaubten Handlungen auf jeden Fall verzichtet werden. Hier könnte das Alles-oder-Nichts-Prinzip für den Schadensersatz geeignet sein. Dieser Rechtsgedanke hatte sich in §§ 218, 220 im ersten Entwurf durchgesetzt. Danach umfaßt der zu ersetzende Schaden nicht nur die erlittene Vermögenseinbuße sondern auch den entgangenen Gewinn, wie im gemeinen Recht und dem bisherigen Handelsrecht , weil der Schuldner das volle Interesse zu ersetzen hat. § 218 E I wurde leicht durch den II. Entwurf korrigiert und durch das BGB in §§ 249, 252 normiert. § 220 E I diente dazu, den Grundsatz der Totalreparation gegenüber dem preußischen Recht zu verdeutlichen, obwohl diese in Bezug auf § 218 E I als entbehrlich erscheinen könnte. Im zweiten Entwurf wurde sie deshalb abgeschafft. Das Totalreparationsprinzip bedeutet, dass das ganze Interesse ersetzt werden soll. Es stellt hier der Schadensersatzzurechnung einen einheitlichen und einfachen Ausgangspunkt zur Verfügung. Dadurch wurde die traditionelle Trennung zwischen positivem Schaden (damnum emergens) und entgangenem Gewinn (lucrum cessans) abgeschafft. Die Ausnahmefälle dafür finden sich in den §§ 254, 829, 1298 BGB. Nach Inkrafttreten des BGB ist in der Literatur der Grundsatz der Totalreparation ständig diskutiert worden. In der Praxis ist auch dieser Grundsatz aufgelockert worden, weil diese Regeln des BGB so starr sind, dass sie in der Rechtsprechung nicht leicht umgesetzt werden könnten. Unter der Perspektive der Schadensbegrenzung hat auch der BGH den Grundsatz der Totalreparation gemildert. Das Prinzip wurde durch zahlreiche Bestimmungen des Handelsrechts ersetzt, zB. §§ 430, 611 HGB § 47 PatGes usw. Dies geschieht auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die totale Freizeichung oder im Arbeitsrecht unter dem Aspekt der Emanzipation. Der Deutsche Juristentag empfahl, 1. die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden zu begrenzen . 2. für den Umfang der Ersatzpflicht auf die Schwere des Verschuldens abzustellen und 3. die Schadensersatzpflicht auf die Tragweite der verletzten Norm abzustellen . Bei allen drei Empfehlungen handelt es sich um eine Minderung der Ersatzpflicht, um das Prinzip der Totalreparation im Schadensrecht aufzulockern. Aber eine Minderung der Ersatzpflicht sollte nur dann in Betracht kommen, wenn der Ersatzpflichtige lediglich fahrlässig war und der verursachte Schaden außergewöhnlich hoch ist. In diesem Falle sollte der Richter das Recht haben, die Ersatzpflicht nach billigem Ermessen bis zu dem Betrage des gewöhnlichen Schadens herabzumindern . Aber diese Empfehlung gilt nicht für alle auf leichter Fahrlässigkeit des Schuldners beruhenden Fälle. Im Vertragsrecht beschränkt sich die Einbuße, für die Haftung zu übernehmen ist, auf die durch den Vertrag geschützten Interessen des Gläubigers. Im Deliktsrecht wird die Beschränkung der Haftung auf den Schaden ausgeschlossen, der wegen Verletzung des durch die jeweilige Haftungsnorm geschützten Rechtsgutes herbeigeführt worden war. Aber dies beinhaltet nicht die Schadensfolgen, die für die Aufstellung der verletzten Pflichten sinnlos sind, wenn das Verhalten des Schädigers nicht als rechtswidrig betrachtet wurde. 2. Naturrestitution oder Kompensation: Zweitens geht es um die Art der Haftungszurechnung. Hier geht es um die Zuordnung der Naturrestitution im Schadensersatzrecht. Im ersten Entwurf wurde der Grundsatz aufgestellt, der Schadensersatz ist dadurch zu leisten, daß der frühere Zustand wiederherzustellen (ist) . Die Gründe dafür lauten, dass die entsprechenden Bestimmungen der modernen Gesetzgebung auch wesentlich auf diesem Prinzip basiert hätten, dass auch das gemeine Recht erkannt hätte, dass der Anspruch auf Leistung des Interesse den Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes in sich schließt . Gemäß § 219 E I sollte der Ausgleich in Geld erfolgen, wenn die Wiederherstellung nicht möglich oder zur vollständigen Entschädigung des Verletzten nicht ausreichend ist. Hier geht es um einen Anspruch auf Leistung des Interesse aus der wirtschaftlichen Perspektive. Die Naturalrestitution hat allerdings den Vorrang der Wiederherstellung zum Inhalt. Dies reflektiert die Natur der Sache und entspricht der Rechtslogik. Der Rechtsgedanke wird in § 249 BGB normiert. Danach sollte es hier um ein Ausgleichsprinzip gehen. Der Geschädigte hat das Recht, einen vollen Ausgleich für die erlittene Einbuße in Anspruch zu nehmen. Das volle Interesse hat einen Vermögenswert zum Inhalt, nämlich de(r)n Werth, welchen der zu ersetzende Gegenstand für den Gläubiger nach den besonderen Verhältnissen hatte . Diese Vorschrift unterscheidet sich von der Regelung im preußischen Recht, nach der die Ersatzpflicht des außerordentlichen Wertes von dem Grade des zu vertretenden Verschuldens abhängt. Die andere wichtige Bedeutung dieser Vorschrift besteht in Zusammenhang mit dem § 825, in dem die Vermutung über die Gleichheit des Wertes der Sache mit dem Besitzwert aufgestellt wird. Diese Vorschrift sollte auch im Falle des Schadensersatzes wegen Sachentschädigung und Sachentziehung gelten. §§ 249-251 BGB zufolge bewertet das Gesetz die Naturrestitution als Regelfall. Geldersatz kommt nur bei im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen in Betracht. Aber in der Praxis war dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt worden. Meistens wird der Schadensersatz vor eine Restitution gestellt. § 251 II gemäß, ist der Ersatzpflichtige berechtigt, Ersatz in Geld zu leisten, wenn die Restitution mit unverhältnismäßigen Aufwendungen geschehen ist. Die Ersatzbefugnis setzt nicht die Entscheidung voraus, ob die Herstellung angefangen wurde oder ob diese schon fertig ist. Die Aufwendung wird als unverhältnismäßig betrachtet, wenn das Verhältnis von den Aufwendungen zum Herstellungserfolg in Hinsicht auf berechtige Belange des Gläubigers unvernünftig ist. Hier genügt es nicht, dass die Kosten der Herstellung über den Kosten der Neubeschaffung liegen. Die Regelung korrigiert die Rechtsfolge des § 249. Das Integritätsinteresse des Geschädigten wird im Schadensersatz nur anerkannt, wenn es den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht. In Buzug auf die Belange muss das Integritätsinteresse des Geschädigten zurücktreten, wenn dessen Wiederherstellung über die für den Schuldner zumutbare Obergrenze hinausgeht. Der Grad des Schädigerverschuldens und die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ist hier nicht entscheidend. Die Heranziehung des Verschuldens stellt dabei nur die Einführung einer systemfremden Pönalisierungsfunktion des Schadensersatzrechts dar. Hier handelt es sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Schadensersatz. Die in § 251 I 1 normierte Begrenzung des Herstellungsaufwandes gilt nicht im Fall der Personenverletzung, weil die Gesundheit als immaterielles Gut angesehen wird und die Norm nicht dafür anwendbar ist. Wenn bei einer Körperverletzung ausnahmsweise die Wiederherstellungskosten abgelehnt werden, kann der bleibende Schaden noch mittels einer Erhöhung des Schmerzensgeldes ausgeglichen werden. Im Falle der Unverhältnismäßigkeit bei Kfz-Schäden gilt eine 130%-Grenze in der Praxis. Ein wirtschaftlicher Totalschaden wird bestimmt, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Kfz den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen. Der herrschenden Meinung nach, bieten die §§ 249 ff. dem Geschädigten nicht die freie Wahlmöglichkeit zwischen Restitution und Kompensation. Vielmehr normiert § 251 II BGB, dass der Ersatzanspruch des Gläubigers im Falle von unverhältnismäßigen Herstellungskosten auf das Wertinteresse des Gläubigers beschränkt werden soll. Der Gläubiger soll nur insoweit zum Ausgleich verpflichtet sein. § 251 II 2 BGB gemäß kann man die durch die Heilbehandlung eines verletzten Tieres herbeigeführten Aufwendungen nicht als unverhältnismäßig betrachten, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Die bei Kfz-Schadensersatzrecht geltende 130%-Grenze kann nicht auf Tiere übertragen werden. Die ersatzfähige Höhe der Behandlungskosten kann nicht davon abhängen, ob die Behandlung erfolgreich war oder nicht

Über den Autor

Liu Zhiyang wurde 1985 in der Provinz Jiangsu in der VR China geboren. Sein Studium der Jura an der LMU schloss er im Jahre 2018 mit dem akademischen Grad des Doktors erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte er umfassende praktische Erfahrungen im deutschen Recht. Fasziniert von deutscher Geschichte und Recht, verbrachte er mehr als fünf Jahre in Deutschland, um die Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Seine Forschung im Schadensersatzrecht motivierte ihn dazu, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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