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  • Die systemische Entwicklung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern und die rechtlichen Problematiken

Recht


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Änderungen im deutschen Rettungswesen waren schon überfällig. Seit 2014 gibt es in Deutschland erstmals eine vollwertige dreijährige Berufsausbildung im Rettungsdienst. Diese löst den Rettungsassistenten als sogenannte angelernte Tätigkeit ab. In diesem Buch werden rechtliche Problematiken von der Notkompetenz bis zum Notfallsanitäter aufgegriffen und erläutert.

Leseprobe

Textprobe: 5. Notkompetenz des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals: Notkompetenz ist nur für Rettungsdienstbereiche, die im Rendezvous-System organisiert sind, von Relevanz. Notärzte werden entweder bei eingehendem Notruf mit dem RTW/KTW mitalarmiert oder von der jeweiligen Besatzung nachalarmiert. Es richtet sich nach der Einschätzung des Leitstellendisponenten, ob eine Notarztindikation z.B. nach Notarztalarmierungskatalog notwendig ist, ob ein Notarzt vor Ort sein sollte oder ob es ausreicht, ein nichtärztlich besetztes Rettungsmittel (RTW/KTW) zu alarmieren. Die bei der Rettungsleitstelle eingegangene Notfallmeldung muss sich nicht zwingend mit der vor Ort vorgefunden Situation decken. Die Besatzungen der nichtärztlichen Rettungsmittel müssen in diesen Fällen entsprechende weitere Kräfte, wie z.B. Notarzt, nachfordern. Hinzu kommen noch Situationen, in denen Patienten z.B. unter starken Schmerzen leiden oder nicht schmerzfrei auf die Trage umgelagert werden können. In diesen Fällen obliegt die Einschätzung, ob ein Notarzt zur Schmerzbekämpfung(Analgesie) nacharmiert wird oder nicht, der Besatzung. Zudem ist es denkbar, dass eine nichtärztliche Besatzung vor Ort einen Patienten vorfindet, der sich in Lebensgefahr befindet und dringend medizinischer Hilfe bedarf. In diesem Fall stellt das Zeitmanagement einen großen Faktor dar. Wird ein Notarzt benötigt, sollte dies so früh wie möglich erkannt und dieser schnellstens nachgefordert werden. Je früher dieser alarmiert wird, um so früher trifft er vor Ort ein und um so weniger Zeit stellt sich für das nichtärztliche Personal die Frage, ob ärztliche Maßnahmen (erweiterte Maßnahmen in Notkompetenz nach BÄK, 2008) ohne Arzt ergriffen werden sollen oder müssen. Vor dem Durchführen einer ärztlichen Maßnahme durch nichtärztliches Personal sollten zuerst die Basismaßnahmen mit Anamneseerhebung durchgeführt werden. Bei gutem Zeitmanagement und der Verfügbarkeit eines Notarztes sollte dieser nun vor Ort eintreffen. Abzuwägen ist im Punkte Zeitmanagement auch die Erreichbarkeit der Zielklinik. Ist die Anfahrzeit erheblich kürzer als die Wartezeit bis zum Eintreffen des Notarztes, stellt sich für die Besatzung in der Praxis die Frage, ob es sinnvoller ist den Patienten in die Klinik zu transportieren anstelle auf den Notarzt zu warten. Im Falle der Entscheidung zu Gunsten des Transportes hat der Patient in kürzerer Zeit eine sofortige klinische Versorgung, die der Notarzt präklinisch nicht leisten kann. Der formal korrekte Weg ist allerdings das Warten auf den Notarzt vor Ort. Eine Ausnahme der Verpflichtung des nichtärztlichen Personals den Notarzt hinzuzuziehen, stellt die ‘Crash-Rettung’ dar. Ist ein Mensch in einem Fahrzeug eingeklemmt, so kann sich die Feuerwehr für eine Crash-Rettung entscheiden und den Patienten ohne ärztlichen Beistand und Medikationen aus dem Fahrzeug und einer eventuellen Gefahrenzone bringen. Bei dieser Entscheidung ist natürlich zu beachten, dass z.B. eine technische Rettung (herausschneiden) aus einem Fahrzeug für den Patienten eine enorme Belastung und auch starke Schmerzen mit sich bringen kann. Liegt keine Gefahrenzone vor kann der Zustand des Patienten auch eine Indikation für eine Crash-Rettung darstellen. Das Retten des Lebens steht hier z.B. über dem Retten des Beines eines Patienten. Als drittes Beispiel möchte ich die Situation einer Messerstecherei anbringen. Der Patient hat einen großen Blutverlust und innere Blutungen erlitten. Der Notarzt kann vor Ort nicht viel ausrichten, da er nicht auf der Straße operieren kann. In manchen Rettungsdienstbereichen wird in diesen Fällen nach dem Prinzip ‘Load and Go’ verfahren. Es wird keine Zeit vertrödelt, sondern eingeladen und schnellst möglichst in die Zielklinik gefahren. Natürlich wird in diesem Fall auf die maximalversorgende Klinik verzichtet, falls eine Klinik mit einer chirurgischen Abteilung schneller erreichbar ist. 5.1, Erläuterung der Notkompetenzempfehlung nach der Bundesärztekammer: Die Bundesärztekammer hat eine Stellungnahme (BÄK, 2008) veröffentlicht, in der sie beschreibt, wann Rettungsassistenten nach Ansicht der BÄK welche ärztlichen Maßnahmen durchführen dürfen. Grundlegend werden von der BÄK nur Rettungsassistent/in/en angesprochen. Die BÄK sagt, dass Rettungsassistenten kein medizinischer Fachberuf sind und dass keine generelle Übertragung ärztlicher Maßnahmen auf Rettungsassistenten durch §3 RettAssG erfolgt. Es besteht auch in der Notfallmedizin für die Ausübung der Heilkunde der Arztvorbehalt folglich §1 Heilpraktikergesetz. Die Grundlage für die Inanspruchnahme der Notkompetenz sieht die BÄK in der Delegation ärztlicher Maßnahmen des ärztlichen Leiters Rettungsdienst an das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal und in der Inanspruchnahme des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB. Das Recht des Führens der Berufsbezeichnung ‘Rettungsassistent’ reicht laut BÄK nicht alleine aus, um Maßnahmen der Notkompetenz durchzuführen, da die Beherrschung der Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Die Anordnungsverantwortung und die Feststellung der geeigneten Qualifikation des Rettungsassistenten liegen beim Arzt. Hingegen bleibt beim Rettungsassistenten die Frage der Zumutbarkeit und (für die Durchführung) die Durchführungsverantwortung. Nicht delegierbar sind das Stellen von Diagnosen und die therapeutische Entscheidung. Zudem sind Delegationen nur zulässig, wenn keine speziellen ärztlichen Kenntnisse oder Erfahrungen zum Durchführen der ärztlichen Maßnahme erforderlich sind. Weitere Bedingungen, an die der Rettungsassistent bei Inanspruchnahme der Notkompetenz laut BÄK (2008) gebunden ist, sind neben der ausreichenden Qualifikation und Übung die Tatsache, dass erstens keine rechtzeitige ärztliche Hilfe vor Ort sein kann und zweitens nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel immer die am wenigsten invasivste Maßnahme ergriffen wird und drittens andere Maßnahmen nicht denselben Erfolg versprechen wie die ärztliche Maßnahme. Durch den ärztlichen Leiter Rettungsdienst muss eine fortlaufende Überprüfung der Qualifikation des Rettungsassistenten stattfinden. Die BÄK spricht klar von Einzeldelegationen und keiner generalisierten Delegation an alle Rettungsassistenten. Die im Rahmen der Notkompetenz in Frage kommenden Maßnahmen sind die Intubation ohne Relaxantien, die Venenpunktion mit der Applikation von kristalloiden Infusionslösungen, die Frühdefibrillation und die Applikation ausgewählter Medikamente. Die Entscheidung, welche ärztlichen Maßnahmen im jeweiligen Rettungsdienstbereich auf Rettungsassistenten delegiert werden, obliegt dem jeweiligen ärztlichen Leiter Rettungsdienst.

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