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Soziologie

Friedemann Göppel

Elternschaft – Forderung oder Verzicht? Über die Kinder geistig behinderter Eltern

ISBN: 978-3-8428-8072-6

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 10.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Menschen mit geistiger Behinderung haben ein verfassungsmäßiges Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Aber sind sie auch in der Lage, ihre Kinder zu erziehen? Kinder haben ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Gibt es für die Kinder geistig behinderter Eltern Chancen auf eine gesunde Entwicklung und eine tragfähige Zukunftsperspektive? Oder sind sie schwer kalkulierbaren Risiken ausgesetzt und müssen negative Folgen für ihre Zukunft befürchten? Wie ist die Rechtslage? Und was sagen diese Kinder selbst zu ihrer Situation? Solchen und weiteren Fragen geht dieses Fachbuch in Bezugnahme auf die Forschung der letzten zwei Jahrzehnte nach und zieht interessante Schlussfolgerungen in der kontroversen Diskussion um eine Elternschaft geistig behinderter Eltern.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.1, Verfassungsrechtliche Aspekte: Im Grundgesetz sind die Rechte jedes Bürgers der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt. Zu Verdeutlichung will ich einige Auszüge, die das Thema meines Buches berühren, nachfolgend zitieren. ‘Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.’ (Art. 1 Abs. 1 GG). ‘Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.’ (Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG). ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.’ (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3, Satz 2 GG). ‘Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.’ (Art. 6 Abs. 2 bis 4 GG). Diese Grundsätze sind auf jeden anderen Bürger unseres Staates anzuwenden, also einerseits auf Menschen mit geistiger Behinderung als Eltern, andererseits aber auch auf die Kinder geistig behinderter Eltern. Ganz ohne Zweifel können hier sowohl ethische als auch Konflikte in der Rechtsprechung zum Vorschein kommen. Ein solches Beispiel hatte ich bereits in meiner Einleitung vorgestellt. Danach ist es nicht zulässig, aufgrund unzureichender Vermutungen die Personensorge zu entziehen. Dies hatte bereits das Berliner Landgericht in seinem Richterspruch von August 1988 unterstrichen, indem es ‘die amtsrichterlich erwirkte Entscheidung des Jugendamts rückgängig’ machte und ‘geistig behinderten Eltern das Sorgerecht für ihre Tochter wieder’ zusprach (Walter 1994). Ein zweites Urteil, das zeitlich näher liegt, will ich hier anbringen. Ich zitiere hier die Darstellung von Pixa-Kettner auf einer Fachtagung: ‘Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat im Juli dieses Jahres einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention festgestellt, weil deutsche Gerichte durch alle Instanzen einem Elternpaar seine beiden Töchter entzogen haben. Zur Begründung war ‚unverschuldete Erziehungsunfähigkeit‘ wegen mangelnder intellektueller Fähigkeiten angeführt worden. Die Trennung verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention zur Achtung des Familienlebens. Die BRD ist damit aufgefordert, diese gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Urteile zu beseitigen (vgl. Verdener Aller Zeitung vom 13.7.2002).’ (Pixa-Kettner 2003, S. 17). Nach Diederichsen, dem Vlasak folgt, solle der Staat ‘nicht bei jedem Versagen und jeder Nachlässigkeit die Eltern von der Pflege und der Erziehung der Kinder ausschalten können [...]. Für staatliche Eingriffe reiche es nicht, dass Eltern [...] der Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sind.’ (Vlasak 2008, S. 105). Die beiden Urteile und die Ausführungen von Vlasak folgen insofern den Grundsätzen des Grundgesetzes, wonach die ‘Pflege und Erziehung der Kinder [...] das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht’ sind (Art. 6 Abs. 2). Zum anderen folgt aber Wiesner in seiner Darstellung dem Bundesverfassungsgericht, welche hier deutlicher die Rechte des Kindes beleuchtet: ‘[...] der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates [...] ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht [...]. Hier muss der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, dass seine Entwicklung durch den Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leitet. [...].’ (BVerfGE 24, 119 (144 f.) in Wiesner 2006, S. 3). In der Spannung zwischen diesen beiden Polen befindet sich eine größere Anzahl von Familien, um die es hier in meinem Buch geht, und es dürfte schwer fallen, für jeden immer eine gerechte Lösung zu finden. Das Meiste wird ohnehin nicht vor Gerichten entschieden. Dennoch stellt das Kind auch selbst gegenüber seinen Eltern mit geistiger Behinderung immer noch die schwächere Seite dar, insbesondere in den ersten Lebensjahren. Daher braucht es im Zweifelsfalle den Schutz der Gemeinschaft. Insofern bedarf es verantwortlicher und einfühlsamer professioneller MitarbeiterInnen wie auch engagierter Laien, die sich der unterschiedlichen Situationen annehmen. 4.2, Sorgerechtliche Aspekte: Der Annahme eines Rechtes auf Elternschaft, so Schmid und Meysen, die darin Langenfeld und Wiesner folgen, liege ‘die Erwartung zugrunde, dass das Ziel der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. auch § 1 Abs. 1 SGB VIII) am besten in der elterlichen Geborgenheit, im Rahmen der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung erreicht werden’ könne. Das Elternrecht bestehe jedoch ‘um das Wohl des Kindes willen.’ (Schmid, Meysen 2006, S. 2). Ist dieses Wohl infrage zu stellen, müssen sorgerechtliche Maßnahmen greifen. Zunächst ist jedoch die Frage zu stellen, was rein rechtlich unter einer Gefährdung des Kindeswohls zu verstehen ist. Hier möchte ich nochmals Schmid und Meysen zitieren, die im Handbuch Kindeswohlgefährdung u. a. zu § 1666 (1) BGB folgendes ausführen: ‘Als Gefährdungsursachen [...] nennt die Vorschrift die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines/einer Dritten. Wenn ein oder mehrere der vier genannten Tatbestandsmerkmale zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BGB) bzw. Hilfen zur Gewährleistung des Kindeswohls anzunehmen (SGB VIII), so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Gemeint sind verschiedene Arten des Eingriffs in Elternrechte, die von Auflagen über die Ersetzung elterlicher Erklärungen bis zum (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge reichen.’ (Schmid, Meysen 2006, S.1). Bei offensichtlichen Gefährdungen ist sicher meist deutlich, was zu tun ist. Wie weit müssen jedoch Verantwortliche vorausschauen, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu verhindern? Oder ist es vielleicht gar nicht zulässig, vorausschauend zu handeln? Wie schon erwähnt, stellte 1988 das Berliner Landgericht fest, dass ‘die bloße Erwägung, dass minderbegabte Eltern ihren Kindern nicht dieselben Entwicklungsmöglichkeiten bieten könnten wie normalbegabte Eltern’ (Walter 1994), einen Entzug elterlicher Sorge nicht zulasse. In der Realität sind eine solche reine Erwägung und ein ggf. notwendiger vorsorglicher Eingriff zum Wohle des Kindes nicht immer leicht zu unterscheiden. Zu betrachten sei, so Schmid und Meysen, ‘die Sicherheit der Vorhersage einer gefährdungsbedingten erheblichen Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung auch für die Zukunft.’ (2006, S. 6). Prinzipiell setze, und darin folgen sie Staudinger und Coester, ‘der Begriff der Gefährdung seiner Natur nach eine bereits eingetretene Gefährdungsfolge nicht voraus.’ (ebd.). Das ist sicher gut theoretisch vorgedacht, doch muss von verantwortlichen Personen im Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen entschieden werden, was mit einem Kind zu geschehen hat, ohne immer zu wissen, ob es wirklich richtig war, es so zu tun. Diese Entscheidung kann professionelle MitarbeiterInnen vor eine Zerreißprobe stellen: Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung fördern oder Kindeswohl wahren. Dies möchte ich im folgenden Abschnitt noch vertiefen. 4.3, Anwendung richterlicher Entscheidungen anhand eines Praxisbeispiels: An dieser Stelle will ich anhand eines Beitrags einer Fachzeitschrift ein Beispiel richterlicher Sorgerechtsentscheidungen anführen, welche rechtliche Aspekte klar regelten. Dennoch entwickelte sich die Praxis ganz anders, als erwartet. Bei der Mutter von Manuela ‘wurde neben einer starken Schwerhörigkeit und einer Wirbelsäulenverkrümmung Schwachsinn 1. bis 2. Grades diagnostiziert’, bei ihrem Vater eine erhebliche geistige Minderbegabung und Epilepsie. Sie waren seit 1974 miteinander verheiratet. Nachdem die Mutter eine Abtreibung ablehnte, kam Manuela als Frühgeburt zur Welt (Februar 1976) und verblieb daher 6 Wochen im Krankenhaus. Gleich nach der Geburt hatte das Jugendamt einen Antrag auf Sorgerechtsentzug der Eltern gestellt, dem vom zuständigen Amtsgericht zunächst vorläufig und nach wenigen Monaten dann endgültig entsprochen wurde. So kam Manuela in ein Kinderheim. Beschwerden der Eltern zunächst beim Landgericht und schließlich beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main folgten, und dies wiederholt. Anfang 1980 lehnte das Oberlandesgericht die Beschwerde dann zunächst endgültig ab. Dennoch kehrte Manuela mit 2 ½ Jahren (1978) in den elterlichen Haushalt zurück, besuchte ab dem Alter von 4 ½ Jahren den Kindergarten und kam altersgerecht 1982 zur Schule. Eine Verfassungsbeschwerde der Eltern Anfang des Jahres der Schuleinführung hatte Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG verletzt sah. Aufgrund eines Berichtes des Polizeireviers im Herbst selbigen Jahres, wonach ‘Manuela von ihren Eltern vernachlässigt und misshandelt werde’, beantragte das Jugendamt erneut den Entzug der elterlichen Sorge, welchem im Sommer des folgenden Jahres vom Landgericht stattgegeben wurde, ‘da das körperliche Wohl von Manuela beim Verbleib bei ihren Eltern schwerwiegend gefährdet wurde’ und eine Änderung der Situation nicht vorhersehbar war. Nach einer Zeit im Kinderschutzhaus kam Manuela in eine Pflegestelle. Sie hatte keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wünschte diesen auch nicht (Münder 1995, S. 94). Was lässt sich nun aus diesem Beispiel ableiten. Das Jugendamt versuchte verantwortlich und vorausschauend zu handeln, indem es vorsorglich einen Sorgerechtsentzug beantragte und schließlich auch durchsetzte. Dies geschah gegen das bestehende Elternrecht. Trotz dieses rechtlichen Zustandes bekamen die Eltern schließlich die Möglichkeit, mit ihrem Kind zusammen zu leben, obwohl ihnen ja eigentlich die Befähigung dazu abgesprochen worden war. Die Praxis stellt also die Umkehrung der rechtlichen Absicht dar. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Situation richtig gestellt hatte, kam es in der Praxis nun doch zu einer Kindeswohlgefährdung. Wieder muss also eine (offensichtlich sogar hohe) richterliche Entscheidung anhand der Praxis im Alltag gemessen werden. Dieses Beispiel soll nicht exemplarisch für ein Versagen von Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung stehen. Lediglich verdeutlicht es, wie kompliziert und unvorhersehbar oft die Entscheidungslage ist. 4.4, Zusammenfassung rechtlicher Aspekte zum Thema: Die Pflege und Erziehung der Kinder sind nach dem Grundgesetz das natürliche Recht der Eltern und außerdem ihre Pflicht. Gleichzeitig hat aber auch jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, insbesondere auch die Kinder geistig behinderter Eltern. So wacht die staatliche Gemeinschaft über dem Wohlergehen der Kinder, falls die Erziehungsberechtigten versagen oder andere Gründe gegeben sind, dass dieses gefährdet ist. Aufgrund unzureichender Vermutungen ist es jedoch nicht statthaft, die Personensorge zu entziehen, was mitunter bei Menschen mit geistiger Behinderung sehr rasch geschieht. Auch rechtfertigt nicht jedes Versagen und jede Nachlässigkeit der Eltern einen staatlichen Eingriff in deren Recht (Heinz-Grimm 2005, S. 319). Erst wenn ein oder mehrere Tatbestände des § 1666 BGB zutreffen, muss gehandelt werden. Die Schuldfrage ist hier nicht zu stellen, sondern der Schutz des Kindes steht im Vordergrund. Die Notwendigkeit und auch die Richtigkeit eines Sorgerechtsentzuges ist nicht immer leicht festzustellen. Das Spannungsfeld zwischen Rechten der Eltern und denen der Kinder wird an diesem Abschnitt deutlich und es ist schwierig, für jeden immer eine gerechte Lösung zu finden. Das Kind stellt hingegen gegenüber seinen Eltern mit geistiger Behinderung immer noch die schwächere Seite dar und bedarf im Zweifelsfalle des Schutzes der Gemeinschaft. Lösungen sollten sich meines Erachtens daher eher aus der Praxis der Sozialen Arbeit, als aus richterlichen Entscheidungen entwickeln, wie es das angeführte Beispiel auch deutlich machte.

Über den Autor

Friedemann Göppel, Dipl.-Soz.arb., Jahrgang 1959, arbeitet seit mehr als 30 Jahren in einer Thüringer Einrichtung der Behindertenhilfe. Auch in seinem familiären Kontext hat sich der Autor umfassend mit der Thematik dieses Fachbuches auseinandergesetzt.

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