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  • Die Förderschule – Ein Ort der Exklusion? Diskrepanzen zwischen leistungsgesellschaftlichen Anforderungen und Inklusionsbestrebungen

Pädagogik & Soziales


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 10.2019
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Buch befasst sich mit dem Diskurs der Inklusion im schulischen und außerschulischen Kontext. Eingangs wird die Partizipation erörtert. Zu dieser gehören Inklusion, Integration und Exklusion. Anhand dessen werden anschließend die Chancen und Risiken der Partizipation aufgezeigt. Darauf folgt die Erläuterung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und der Salamanca-Erklärung. Das Schulsystem (Hessen) wird anhand der einzelnen Schulformen sowie dem Recht auf Bildung und der Bildungsgerechtigkeit in Korrelation mit dem Artikel 24 der UN-BRK analysiert. Für ein positives Beispiel schulischer Inklusion wird eine Förderschule aus Nordhessen erwähnt. Nachfolgend wird die Leistungsgesellschaft mittels der Begriffe Gesellschaft und Erwerbsarbeit im Zusammenhang mit dem Artikel 27 der UN-BRK dargelegt. Die vorliegenden Ergebnisse werden daraufhin zusammengeführt. Hinzu kommt die Sichtweise der Sozialen Arbeit auf die Thematik des Buches, die Herausstellung der erarbeiteten Diskrepanzen und die jeweiligen Interventionsmöglichkeiten. Abschließend wird eine Zukunftsperspektive aufgezeigt, wie schulische Inklusion gelingen kann und wie diese mit der außerschulischen Inklusion korreliert.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3 Rechtliche Aspekte der Bildung: Das Hessische Schulgesetz sieht in §1 Absatz 1 das Recht auf Bildung vor. In Satz 1 ist allgemein festgehalten, dass alle jungen Menschen (das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet) das Recht auf Bildung innehaben. Für deren Einhaltung müssen nach Satz 2 Schulen eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem genannten Paragraphen ergeben sich unterschiedliche Ansprüche, soweit diese nach den jeweiligen Voraussetzungen, sowie Inhalten des genannten Gesetzes, oder aber auf dessen Grundlage bestimmt sind. Somit haben alle Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Recht auf Bildung im Land Hessen inne. Dieser Anspruch kann gegenüber dem Land geltend gemacht werden. In §1 Absatz 2 befindet sich ein Diskriminierungsverbot, welches sich an die Schulen richtet. Es besagt, dass die Aufnahme an einer Schule nicht durch Faktoren wie das Geschlecht, das Herkunftsland, eine Beeinträchtigung, ein Religionsbekenntnis, sowie die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung seitens der Eltern beeinflusst werden darf. Somit soll die Aufnahme an einer Schule leistungsorientiert erfolgen. Der Stand der Bildung, sowie die Fähigkeit der Aufnahme und die Verarbeitung des Gelernten sollen Auskunft über die weitere Bildung nach der Grundschule geben. Gemeint ist aber auch die Wahl der Schulform bei Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen. So haben auch diese Schüler*innen die Chance, einen Platz an einer Regelschule zu erhalten und dem gesellschaftlich negativen Stigma der Förderschule zu entgehen. Die Bildung wird, wie bereits erwähnt, auf der Landesebene geregelt. Die Grundlage dazu findet sich in Artikel 30 des Grundgesetzes. Dieses sogenannte Kooperationsverbot besagt, dass die Bildung konsequent von Bund und Ländern getrennt wird und somit den Ländern zufällt. Ausnahmen davon sind im Grundgesetz explizit festgehalten. Aufgrund dessen darf sich der Bund nicht in die Bildung einmischen. Diese wird aufgrund des genannten Artikels ausnahmslos auf Landesebene organisiert und kann daher strukturell landesübergreifend abweichen. Aufgrund dessen nehme ich hier ausschließlich Bezug auf das Land Hessen. Die Schulpflicht dauert neun Jahre an. Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben gelten ab dem ersten August als schulpflichtige Kinder. Die Schulpflicht endet spätestens nach dem erfolgreichen Absolvieren der neunten Jahrgangsstufe der jeweilig besuchten Schule. Eine Ausnahme zum Beginn der Schulpflicht gibt es dennoch. Diese Ausnahme beruft sich auf die jeweilige Schulreife des einzelnen Kindes. Wird diese als zu gering eingeschätzt, so kann die Schulpflicht für ein Jahr aufgeschoben werden. Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht laut des hessischen Kultusministeriums die Möglichkeit, diese bereits mit der Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum 30. Juni an den Schulen aufzunehmen. So ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen eine Schule besuchen und so lang an dieser verweilen, bis ein Bildungsstand erreicht wurde, der ausreichend erscheint, um einen Beruf ergreifen und damit auch dem enormen Druck der Gesellschaft bezogen auf den Bereich Erwerbsarbeit standhalten zu können. Dem Kultusministerium Hessen zufolge kommt die verlängerte Schulpflicht für jene, die nach dem Beenden der neunten Klasse in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, oder keine weiterführende Schule besuchen hinzu. Hierbei verlängert sich die Schulpflicht automatisch um ein Jahr. Bei Schüler*innen, die den Hauptschulabschluss nicht erreichen konnten, kann sich die Schulpflicht auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass die realistische Möglichkeit besteht, dass seitens des/der Schüler*in der Hauptschulabschluss nachträglich erworben werden kann. Somit wird ein Leerlauf nach der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht verhindert und die Schüler*innen auch nach der neunten Klasse zu mehr Bildung geführt. Auf diese Weise können sich die Schüler*innen gegebenenfalls beruflich besser, oder auch neu orientieren. Zusätzlich kann ein höherer Bildungsabschluss die Folge der verlängerten Schulpflicht sein und damit eine erhöhte Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt darstellen. Die Berufsschulpflicht besteht nach den Angaben des hessischen Kultusministeriums für alle Schüler*innen, die aus der Schulpflicht entlassen sind und die Vollzeitschule beendet haben, oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Diese Pflicht endet mit der erfolgreichen Absolvierung der Berufsausbildung. Somit sind Ausbildungsverhältnisse von schulischer Bildung nicht freigesprochen, sondern eng mit dieser verknüpft. Dies wird durch das Beenden der Berufsschulpflicht mittels der erfolgreichen Abwicklung der jeweiligen Berufsausbildung deutlich. Für Schüler*innen mit einem Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf besteht ebenfalls eine Berufsschulpflicht. Diese kann nach den Informationen des hessischen Kultusministeriums mittels Antrag der Schüler*innen selbst, oder durch die Eltern um bis zu zwei Jahren verlängert werden. Auf diese Weise sind Schüler*innen mit Beeinträchtigungen nicht von der Schulpflicht ausgeschlossen, sondern werden mittels Gesetz in diese integriert. Anzumerken ist jedoch, dass auch hier zwischen Schüler*innen mit und Schüler*innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterschieden und folglich auch separiert wird. Die Separation ist als einer der Mechanismen der Exklusion im Schulgesetz anzusehen. Auf diese Weise werden die Schüler*innen willentlich mittels des Kriteriums der Leistungsfähigkeit getrennt und somit die Chance auf einen höheren Bildungsabschluss verwehrt. Die Schüler*innen werden bewusst exkludiert. Abgesehen von der im Land Hessen bestehenden Schulpflicht gibt die Konvention ebenfalls rechtliche Aspekte für die Bildung vor. Diese befassen sich explizit mit der Schaffung von Möglichkeiten im Bildungssektor bezüglich der Schüler*innen mit Beeinträchtigungen.

Über den Autor

Timo Malecha, B.A. wurde 1990 in Hannover geboren. Seit 2010 arbeitet er stationär mit Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen. Von 2011-2014 absolvierte der Autor eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an der Hephata Akademie für soziale Berufe. Sein Studium Soziale Arbeit schloss er 2019 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts an der Evangelischen Hochschule Darmstadt erfolgreich ab. Bereits vor seiner Ausbildung befasste sich Timo Malecha eingehend mit der Thematik Inklusion und griff diese auch im Studium sowohl theoretisch als auch praktisch regelmäßig auf. Vor allem die praktischen Erfahrungen an einer Förderschule motivierten ihn, sich in diesem Buch intensiver mit der Thematik gesellschaftlicher Inklusion in Korrelation mit Förderschulen zu befassen.

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