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Pädagogik & Soziales

Eva Kutajova

Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden

Ein Vergleich zwischen deutschen Probanden und Probanden mit Migrationshintergrund

ISBN: 978-3-8366-7591-8

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 08.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 120
Abb.: 18
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Bewährungshilfe ist eine ambulante Form der Straffälligenhilfe. Straffällige zu resozialisieren, sie dazu befähigen, ein straffreies Leben zu führen und somit den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zu verhindern sind die Hauptaufgaben und -ziele der Bewährungshilfe. Dabei werden Klienten der Bewährungshilfe nicht Straffällige oder Entlassene, sondern Probanden genannt. Fokus der vorliegenden Publikation liegt auf der Klärung folgenden beiden Fragen: Wie wird die Bewährungshilfe von jugendlichen und heranwachsenden Probanden wahrgenommen? Gibt es kulturbedingte Wahrnehmungsunterschiede unter deutschen und nichtdeutschen Probanden? Zur Klärung dieser Fragen trägt vor allem die durchgeführte Befragung der jugendlichen und heranwachsenden Klientel der Bewährungshilfe in Ravensburg bei. Tragende Begriffe dieser Arbeit, wie etwa Bewährungshilfe, Bewährung an sich, Migrationshintergrund oder Resozialisierung straffällig Gewordener werden in Kapitel 2 definiert und erläutert. Kapitel 3 befasst sich mit der bisher zum Thema erschienenen, wenn auch nur in Ansätzen vergleichbaren, Fachliteratur. Die historische Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung im deutschen Kulturkreis in Zeitraum vom 17. Jh. bis zur Gegenwart wird in Kapitel 4 thematisiert. Sowohl formelle, wie auch informelle Sanktionsformen des Jugendgerichtsgesetzes werden in Kapitel 5 behandelt. Ein kurzer internationaler Anriss, als auch ein etwas ausführlicherer Überblick über das System der Bewährungshilfe in Bayern und in Baden-Württemberg erfolgt in Kapitel 6. In Kapitel 7 und 8 werden dann die Aufgabenbereiche und die Klientel der Bewährungshilfe erläutert. Abschließend stellt Kapitel 9 den empirischen Teil der Untersuchung dar, in dem die Durchführung der Umfrage, die methodische Vorgehensweise und sämtliche Ergebnisse der Befragung ausgewertet und dargestellt werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5.1, Formelle Sanktionen: Wie schon erwähnt wurde, will die deutsche Legislative das delinquente Verhalten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht wie im Sinne des Erwachsenenstrafrechts nur bestrafen und dessen Schuld beglichen haben, sondern auch, und vor allem, den jungen Menschen neu erziehen. Dieser Erziehungsgedanke findet sich im Aufbau der Formen des Sanktionssystems des JGG wieder. So werden freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z. B. die unbedingte Jugendstrafe, erst dann verhängt, wenn erzieherische Maßnahmen (Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel) nicht mehr ausreichen. Formelle (auch als traditionell bezeichnet) Rechtsfolgen sind: - Erziehungsmaßregeln - ParagraphParagraph 10, 12 JGG, - Zuchtmittel - ParagraphParagraph 14, 15, 16 JGG - Jugendstrafe - ParagraphParagraph 17, 21. Erziehungsmaßregeln: Die Erziehungsmaßregeln beinhalten Regelungen, die zur mildesten Sanktion des Jugendstrafrechts gehören und die gleichzeitig auf dem Subsidiaritätsprinzip65 beruhen. Wie bereits die Bezeichnung dieser Rechtsfolge andeutet, ist das Ziel dieser Maßnahme die Erziehung durch Erteilung von Weisungen oder Anordnungen. Die in Paragraph 10 JGG aufgelisteten Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen regeln und damit seine Erziehung fördern und sichern. Diese Maßnahmen beziehen sich bspw. Auf die Aufenthaltsbestimmung und Betreuung des Jugendlichen, die Regelung des Bildungs- oder Arbeitsbereiches, die Teilnahme an einem sozialen Training oder die Wiedergutmachung des Schadens. Die Erziehungsbeistandschaft, die Heimunterbringung oder eine andere betreute Wohnform, kann vom Gericht als Hilfe zur Erziehung (Paragraph 12 JGG) i. V. m. ParagraphParagraph 30 und 34 des KJHG angeordnet werden. Ausschlaggebend für die Erziehungsmaßregeln als mildeste Sanktionsform ist die Tatsache, dass sowohl Weisungen, als auch Erziehungsbeistandschaft ambulant durchgeführt werden können. Zuchtmittel: Die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest sind Sanktionen, die in den Bereich der Zuchtmittel fallen. Konzipiert wurden die Zuchtmittel als kurze Abschreckungsstrafe für junge Straftäter. Mittlerweile haben auch diese Formen der Sanktionierung einen sozialpädagogischen und erzieherischen Charakter. Die Verhängung der Zuchtmittel als Strafe soll zur vollständigen Entwicklung der Einsichtsfähigkeit und des Rechtsbewusstseins eines Jugendlichen führen. Bei einer Verwarnung wird der Jugendliche eindringlich darauf hingewiesen, welche Konsequenzen sein Vergehen haben kann. Mit Konsequenzen muss ein junger Straftäter bei Verhängung von Auflagen rechnen. Die Erfüllung der Auflagen soll zur Begleichung des entstandenen Schadens dienen. Dies kann durch eine Schadenswiedergutmachung, eine persönliche Entschuldigung, die Erbringung einer Arbeitsleistung oder durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen. Die härteste Maßnahme unter den Zuchtmitteln ist der Jugendarrest. Ein stationärer Freiheitsentzug kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (4 Tage) oder des Dauerarrests (1 bis 4 Wochen) auferlegt werden. Die Wirksamkeit dieser Sanktionierung ist aber umstritten, da zwischen Tat und Reaktion im Allgemeinen eine relativ lange Zeitspanne liegt. Jugendstrafe: Die härteste Form der Sanktionierung des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe. Dabei handelt es sich um eine freiheitsentziehende, stationäre Maßnahme, mit möglicher Unterbringung in einer Strafanstalt (Paragraph 17 Abs.1 JGG). Diese Sanktion wird aber nur in äußersten Fällen verhängt, und zwar dann, wenn: die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen der in der Tat hervortretenden schädlichen Neigung des Jugendlichen nicht ausreichen, oder: weil wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe wird auch als eigentliche, auf die Bedürfnisse der Jugendlichen zugeschnittene Freiheitsstrafe, bezeichnet. Sie hat nicht nur einen prospektiv–präventiven Charakter, sondern auch einen retrospektiv–vergeltenden. Damit stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich durch Freiheitsentzug in einer Konkurrenzbeziehung zueinander.69 Das gesetzwidrige Verhalten eines jungen Straftäters kann mit mindestens einer sechsmonatigen und höchstens einer fünfjährigen Strafe bestraft werden. Wenn nach Erwachsenenstrafrecht bei einer Straftat eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren verhängt werden würde, würde diese im JGG maximal 10 Jahre betragen. Bei Heranwachsenden beläuft sich die Höchststrafe ebenfalls auf 10 Jahre. Wenn das Maß für eine bestimmte Straftat ein Jahr nicht übersteigt, kann die Vollstreckung mit einer Strafaussetzung mit Bewährung sanktioniert werden. Bei der Verurteilung werden eine positive soziale Prognose sowie der Entwicklungsstand des Delinquenten und die Wirkung des Strafvollzuges auf den Straffälligen berücksichtigt. Im JGG werden mehrere Bewährungsstrafen aufgelistet: a. die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe – Paragraph 27 JGG – zur Aussetzung der Jugendstrafe kommt es in diesem Fall infolgedessen, dass nicht festzustellen war, ob in der Tat eine schädliche Neigung hervorgetreten ist. Dann liegt die Feststellung der Schuld des Jugendlichen beim Richter. In seinem Ermessen liegen überdies die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung zur Bewährung und die Bewährungsdauer. b. die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe - Paragraph 21 JGG – für die Strafaussetzung der Vollstreckung sind die Höhe der Strafe (höchstens zwei Jahre) und eine positive soziale Prognose maßgebend. c. Strafrestaussetzung zur Bewährung - Paragraph 88 JGG – zur Bewährung kann der Rest der Jugendstrafe ausgesetzt werden. d. Vorbewährung - Paragraph 57 JGG – ist eine Form der Bewährung, wonach das Gericht die endgültige Entscheidung über die Aussetzung über Monate hinauszögern kann. Bis die Aussetzung schließlich beschlossen wird, wird der Jugendliche vorläufig der Bewährungshilfe unterstellt. Bei allen vier Formen der Strafaussetzung wird der Jugendliche unter die Aufsicht eines haupt- oder ehrenamtlichen Bewährungshelfers gestellt. Die Unterstellungszeit beträgt höchstens zwei bis drei Jahre und kann jeder Zeit vom zuständigen Richter verlängert, aufgehoben oder widerrufen werden. Im deutschen Jugendstrafrecht können nicht mehrere stationäre Rechtsfolgen gleichzeitig verhängt werden, wie z. B. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und Dauerarrest. Demgegenüber können mehrere ambulante Maßnahmen (Jugendarrest, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln) gleichzeitig angeordnet werden. Die Kombination stationärer mit ambulanten Anordnungen ist in manchen Fällen auch anwendbar. So können neben der Jugendstrafe Weisungen und Auflagen angeordnet werden. Wenn ein Jugendlicher gleichzeitig unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers und einer Erziehungsbeistandschaft steht, ruht die Beistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungsunterstellung. Neben den traditionellen Hauptfolgen des JGG kann eine Tat Nebenfolgen oder andere Maßnahmen nach dem StGB nach sich ziehen. So kann ein Fahrverbot (Paragraph 44 StGB) oder etwa die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (Paragraph 63 StGB) verhängt werden.

Über den Autor

Eva Kutajová, Dipl.-Soz.Arb. Studium an der Hochschule Ravensburg-Weingarten, Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege, Weingarten, Deutschland. Abschluss 2008 als Dipl.-Sozialarbeiter/in.

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