Suche

» erweiterte Suche » Sitemap

  • Sie befinden sich:
  • Fachbücher
  • »
  • Pädagogik & Soziales
  • »
  • Cybermobbing und Schule: Die Bedeutung von Cybermobbing in der Oberstufe für das österreichische Schulwesen und die Lehreraus- und -fortbildung

Pädagogik & Soziales


» Bild vergrößern
» Blick ins Buch
» weitere Bücher zum Thema


» Buch empfehlen
» Buch bewerten
Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 09.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Abb.: 41
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Thematik des Cybermobbings bei Jugendlichen und den daraus folgenden Konsequenzen für die Aus- und Fortbildung von LehrerInnen. Das Ziel der Arbeit besteht darin nachzuweisen, dass das herkömmliche Ausbildungsangebot zu wenig auf das Phänomen Cybermobbing eingeht. Es wurde untersucht, inwieweit Jugendliche im Alter von 13 bis 19 Jahren von Cybermobbing betroffen sind und an wen sie sich in einer solchen Situation wenden. Die Methode der Untersuchung bestand aus einer quantitativen Untersuchung mittels eines Online-Fragebogens für alle SchülerInnen an der Handelsakademie, Handelsschule und Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Landeck/Tirol, Österreich.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 6, Rechtlicher Tatbestand: Cybermobbing ist zwar kein eigener juridischer Tatbestand. Trotzdem können Opfer rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Bei dieser Art von Mobbing gibt es verschiedene Delikte, die je nach Fall verschieden gewichtet sein können. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang das Anti-Stalking-Gesetz (Beharrliche Verfolgung: § 107a StGB) vom 1.7.2006: ‘§107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs.2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4.unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen’. Es ist also nicht erlaubt, eine Person über einen längeren Zeitraum zu verfolgen und zu belästigen. Unter Verfolgung ist damit nicht nur der Tatbestand in der ‘realen’ Welt gemeint, sondern auch in der ‘virtuellen’. Täter glauben oft in der Internet–Welt anonym zu sein und somit auch kein Rechtsempfinden haben zu müssen. Mit diesem Gesetz ist eine solche Meinung widerlegt. Im Österreichischen Strafgesetzbuch gibt es auch die Begriffe ‘Üble Nachrede’ und ‘Beleidigung’ Damit ist gemeint, dass man jemandem ein unehrenhaftes Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt, vorwirft. Dies ist mit Freiheits- und Geldstrafen zu ahnden. Ähnlich verhält es sich bei Beleidigung und bei Verleumdung oder Kreditschädigung. Viele Punkte, die für Cybermobbing zutreffen, sind im Cyber-Strafrecht für Österreich geregelt. Nach der letzten Änderung vom 25.3.2009 lassen sich folgende Strafdelikte feststellen: Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem §118, Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses §119, Missbräuchliches Abfangen von Telekommunikationsgeheimnissen §119a, Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten §120, Datenbeschädigung §126a, Störung der Funktionsfähigkeit von Computersystemen §126b, Missbrauch von Zugangsdaten §126c. Der Paragraf 207a StGB behandelt die pornografische Darstellung Minderjähriger. Dieses Delikt liegt vor, wenn z.B. sexuelle Darstellungen oder ‘Oben–Ohne-Fotos’ vom Strand in das Netz gestellt werden, ohne dass der/die Betroffene davon weiß oder die Zustimmung gegeben hat. Natürlich hat Cybermobbing auch mit dem Schutz der Privatsphäre eines Kindes zu tun: ‘(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen´ KRK, Art. 16’. Die Schutzbedürftigkeit der Kinder ist Hauptgegenstand der Kinderechtskonvention. Daneben ist dieses Recht auch im ABGB geregelt. Dort unter dem Paragrafen §1328a Recht auf Wahrung der Privatsphäre. Das umfangreiche Mediengesetz bietet auch einiges an Schutz. Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung gelten auch für Websites! Hier erhält das Opfer Schadenersatz. Das Urheberrechtsgesetz sichert einen Bild- und Briefschutz zu. Wichtig für das Internet ist das Recht am eigenen Bild. Der Paragraf §78 UrhG Bildnisschutz besagt: ‘(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden’. Dieses Gesetz meint nicht, dass man nicht abgebildet werden darf, sondern dass eine Veröffentlichung nicht gegen den eigenen Willen erfolgen darf. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Das Wichtigste ist, dass sich die Abbildung nicht schädlich für den Abgebildeten erweist und nicht in einem negativen Zusammenhang gemacht wurde. Weitere Schutzbestimmungen finden sich in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer. Allen gleich sind die Bestimmungen über die Weitergabe von Kinderpornografie und gewaltverherrlichenden Darstellungen. Jugendliche dürfen solche Inhalte auch nicht besitzen. Filmt ein Schüler, wie ein anderer Schüler Gewalt ausgesetzt ist, und stellt dieses z.B. auf seine Facebook-Seite, dann macht er sich strafbar. Generell gelten Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr als unmündige Minderjährige und sind somit nicht strafbar. Danach kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Eltern von Unmündigen können aber durchaus zum Schadenersatz herangezogen werden.

Über den Autor

Mag. Christian Mayer, MSc wurde 1964 in Toledo/Ohio, in den USA geboren und studierte in Österreich an der Universität Innsbruck Theologie und Geschichte auf Lehramt. Seit seinem Abschluss unterrichtet er an verschiedenen Schultypen in Tirol. Weiterhin studierte er an der Donau Universität Krems zur Erlangung des Master of Science in politischer Bildung. Neben seiner Lehrtätigkeit arbeitet er auch in der Männerberatung Tirol in der Außenstelle Landeck. Durch seine langjährige berufliche Erfahrung in der Begleitung junger Menschen war es ihm ein Anliegen, sich mit dem Phänomen Mobbing und dabei besonders dem Cybermobbing auseinanderzusetzen.

weitere Bücher zum Thema

Zur Qualität der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

Eine Analyse des Zusammenhangs von Förderung und Partnerschaft

ISBN: 978-3-96146-968-0
EUR 49,50

Prävention sexualisierter Gewalt. Kompetenzentwicklung im Rahmen des Religionsunterrichts

Aspektorientierte Analyse der Problematik, christliche Perspektiven und Unterrichtsansätze

ISBN: 978-3-96146-947-5
EUR 39,50


Bewerten und kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichenten Felder aus.