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  • Ist geschlossene Unterbringung zeitgemäß? Eine explorative Studie zur Untersuchung von geschlossenen Einrichtungen der Psychiatrie in Oberbayern

Pädagogik & Soziales


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 01.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 144
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Derzeit wird in Oberbayern die geschlossene Heimunterbringung von Menschen mit psychischer Erkrankung kritisch beleuchtet. Wie sich herausgestellt hat, ist die Datenlage, die über die gegenwärtige Situation der Betroffenen Aufschluss geben kann, nicht aussagekräftig. Eine Konsequenz der UN-Behindertenrechtskonvention ist, dass der Selbstbestimmung und den Schutzbedürfnissen von Menschen mit psychischer Erkrankung im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommen muss. Daraus resultieren Forderungen nach einer Koordination von bedarfsgerechten, wohnortnahen und differenzierten Versorgungsangeboten der Sozialpsychiatrie. Dazu gehören auch einrichtungsübergreifende Qualitätsstandards für die geschlossene Heimunterbringung, um ein zeitgemäßes Angebot darzustellen. Die explorative Studie zeigt auf, inwiefern geschlossene Einrichtungen in Oberbayern mit ihrem Leistungsangebot heutigen Anforderungen der Sozialpsychiatrie in Bezug auf Gewährleistung und Einhaltung von Qualitätsstandards sowie der Achtung der menschlichen Würde gerecht werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3.2, Maßnahmen während der freiheitsentziehenden Unterbringung: Der Betreuer oder der Bevollmächtigte mit den entsprechenden Aufgabenkreisen ist alleine verantwortlich für die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie aller während des freiheitsentziehenden Aufenthaltes erfolgenden Maßnahmen. Das Personal der Einrichtung ist von sich aus nicht berechtigt, in die Rechte der Betroffenen einschränkend einzugreifen. Maßnahmen wie Kontrolle der Besuche, Telefonkontakte, Öffnen der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB), Behandlung der Anlass-erkrankungen oder andere medizinische Maßnahmen, Ausgang oder Beurlaubungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, müssen vorab mit dem Betreuer abgesprochen und von diesem genehmigt werden, sofern dieser den entsprechenden Aufgabenbereich zugesprochen bekommen hat. Fixierungen und Sedierungen sind zudem vom Vormundschaftsgericht vorab genehmigungspflichtig. ‘Insbesondere freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Behandlungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung müssen ausdrücklich Bestandteil des Aufgabenkreises des Betreuers bzw. Inhalt der Vollmacht des Bevollmächtigten sein. Zudem bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB und Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen, bei denen Gefahr besteht, dass der Betreute oder Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme einen schweren und länger andauernden Schaden erleidet, § 1904 BGB, nach allgemeinen Grundsätzen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.’ Eine kurzfristige Beurlaubung des Betroffenen (nach Genehmigung des Betreuers) von der Einrichtung setzt den Unterbringungsbeschluss nicht außer Kraft. Ein längerer so genannter Probeaufenthalt außerhalb der Einrichtung kann zu einer Beendigung der zivilrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung führen. Für eine eventuell notwendige erneute Aufnahme in eine freiheitsentziehende Einrichtung muss dann ein erneutes eigenständiges Verfahren eingeleitet werden. 2.3.3, Die Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme: Wenn die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr gegeben sind, muss die Aufhebung dieser erfolgen (§ 330 Satz 1 FamFG). ‘Nötigenfalls hat das Gericht auch gegen den Willen des Betreuers, des Bevollmächtigten, der Eltern, des Vormunds, des Pflegers oder der Behörde zu entscheiden, wenn diese der sie ebenfalls schon materiellen rechtlich treffenden Pflicht zur Beendigung der Unterbringung nicht nachkommen’. Auch der Betroffene hat das Recht, durch einen formlosen Antrag beim Amtsgericht die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Der richterlichen Beschluss einer Aufhebung wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG). Diese Information muss dann an die zuständige Behörde, die Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt (§ 338 Satz 2 FamFG), und an alle an der Unterbringung beteiligten Personen weitergeleitet werden. Wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten nicht mehr gegeben sind, muss diese Maßnahme aufgehoben werden (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB). Sollte der Betroffene eine Freiwillig-keitserklärung für den weiteren Aufenthalt in der Einrichtung abgeben, sind die Bedingungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr gegeben. Diese Beendigung muss dann vom Betreuer bei Gericht angezeigt werden, welches dann die Genehmigung aufhebt (§ 1906 Abs. 3.2 BGB). Das Vormundschaftsgericht wie auch die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, haben die Verpflichtung, die Maßnahme zu beenden, wenn die Voraussetzungen, die eine Freiheitsentziehung ursprünglich begründet haben, wegfallen, auch wenn der Betreuer die Maßnahme von sich aus noch nicht beendet haben sollte.

Über den Autor

Monika Lynn Berger arbeitete seit 1990 in verschiedenen Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung und absolvierte berufsbegleitend das Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, welches sie 1996 mit dem Diplom abschloss. Im Jahr 1999 wechselte sie in die Sozialpsychiatrie und arbeitete dort in den unterschiedlichen Bereichen der komplementären Versorgung, wie zum Beispiel in einer Langzeiteinrichtung für Menschen mit chronifizierten psychischen Behinderungen, im Betreuten Wohnen, im Sozialpsychiatrischen Dienst und im Krisendienst Psychiatrie in München. Im Jahr 2012 erfolgte dann der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Mental Health an der Hochschule München. Derzeit ist die Autorin für die Fachberatung in der Fachstelle für Sozialpsychiatrie der AWO- BV- Obb für die Konzept-/ Projektentwicklung und das Fachcontrolling zuständig.

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