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Pädagogik & Soziales


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 01.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Abb.: 21
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Was genau bewirken die Mauern und Gittern, hinter denen sich ein unlängst Inhaftierter plötzlich wiederfindet? Wie entwickeln sich die Menschen? Wie laufen eigentlich die ersten Tage in Haft ab? Und vor allem: Wie kann diese Zeit sinnvoll genutzt werden? Der Autor hat sich mit exakt diesen Fragen beschäftigt. Mit Hilfe der ersten Längsschnittstudie, die in einem deutschen Gefängnis in der Untersuchungshaft von Jugendlichen durchgeführt wurde, bekommt er Antworten auf die Fragen. Durch das aufwendige Verfahren konnte er ein schlüssiges sozialpädagogisches Konzept entwickeln, das zum gewinnbringenden Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt beitragen kann. Im ersten Hauptteil des Buches legt er zunächst den theoretischen Rahmen fest. Juristische, psychologische und soziologische Betrachtungsweisen werden ausführlich beleuchtet und in den Gesamtzusammenhang eingeordnet. Der aktuelle Forschungsstand bezüglich des Themas wird aufgezeigt. Im Folgenden werden ausführlich der Aufbau der Studie und die Durchführung beschrieben. Die Ergebnisse sind grafisch dargestellt und werden erklärt bzw. interpretiert. Auf dieser Basis konnte das Tripple B Konzept entwickelt werden, welches im letzten Hauptteil des Buches vorgestellt wird. Die Relevanz des Themas wird durch die intensive Auseinandersetzung der entsprechenden Fachrichtungen der Sozialarbeits- und Rechtswissenschaften mit dem Aspekt der Untersuchungshaftvermeidung bei Jugendlichen, aber auch mit neuen Gesetzesvorhaben bezüglich der Untersuchungshaft deutlich.

Leseprobe

Textprobe, Kapitel 2.1.4.1, Die Untersuchungshaftvollzugsordnung und deren Auswirkungen Der Zweck der Untersuchungshaft ist oben schon beschrieben worden. Aufgrund dessen ist die Gestaltung der Haft durch die Abwehr der gesetzlichen Haftgründe geprägt. Das bedeutet beispielsweise, dass es wegen der Verdunklungsgefahr ein Telefonverbot gibt und der Briefverkehr richterlich überwacht wird. Solche und andere Bestimmungen sowie alle Rechte und Pflichten des Verdächtigen sind in der UVollzO festgeschrieben, die aber kein Bundesgesetz ist, sondern eine Verordnung, die durch die Föderalismusreform von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. Die Untersuchungshaft schränkt den Häftling in seinen Möglichkeiten sehr ein. So ist es eigentlich die Regel, dass er 23 Stunden auf der Zelle verbringt, denn er ist nicht zur Arbeit verpflichtet (abgesehen davon gibt es selbst für Strafgefangene zu wenige Arbeitsplätze) und es soll ihm pro Tag eine Stunde Hofgang ermöglicht werden. Die mangelnde Bewegung führt oft zu extremen Belastungen. Auch die Möglichkeiten, sich sinnvoll in der Zelle zu beschäftigen, sind sehr gering. Die Aufrechterhaltung der wichtigen Kontakte (persönliche wie behördliche), ist durch den überwachten Schriftverkehr (dadurch sind Briefe einfach bis zu drei Wochen unterwegs), und einer so gut wie nie erteilten Telefonerlaubnis für den Gefangenen sehr erschwert bzw. kommt es zu extremen zeitlichen Verschiebungen. All diese Einschränkungen lassen sich schwerlich mit der Unschuldsvermutung vereinbaren. Der Gesichtspunkt der Besuche soll an dieser Stelle zwar nicht vergessen werden, aber in diesem Bereich gibt es von JVA zu JVA enorme Unterschiede (in Häufigkeit und Länge), was meistens durch die Größe der Haftanstalt bedingt ist, dass es zu keiner generellen Aussage kommen kann. Bezüglich des Besuchs bedarf es ebenfalls einer richterlichen Genehmigung. Einzig unüberwachten Kontakt nach Außen ist mit dem zugelassenen Rechtsanwalt, der (Jugend)Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und den Ermittlungsbeamten (Polizei) erlaubt. Anträge zur Sozialen Sicherung (Mietübernahme, Taschengeld,...) sowie Fristsachen (z. B. Vertragskündigungen usw.) können im Rahmen der Amtshilfe über den Sozialdienst verschickt werden. Ist der Haftbefehl auf Flucht- oder Wiederholungsgefahr gestützt und dient die Maßnahme im Einzellfall der Abwehr einer dieser Gefahren, soll die Vollzugsbehörde zuständig sein (...). Ist der Haftbefehl auf Verdunklungsgefahr gestützt und dient die Maßnahme der Abwehr dieser Gefahr, soll grundsätzlich das Gericht zuständig sein (...), so fordert es der Anstaltsleiter der JVA Oldenburg, Gerd Koop, in einem Fachartikel. Warum? Wie oben schon erwähnt und erläutert, ist während dem Verfahren das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft für die Haftkontrolle zuständig. Jeder Gefangene kann von sich aus Anträge schreiben, über die das Gericht entscheidet. Meistens in Rücksprache mit der Anstalt. Leider kommt es aber auch vor, dass die Entscheidungen den bisherigen Regeln und Gepflogenheiten der Anstalt, die ja für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist, nicht entsprechen. Z. B. was Vorführungen, Haftraumbelegungen, Telefonate, Überwachungen usw. angeht.

Über den Autor

Daniel Straif (geb. 1980), Sozialpädagoge (BA) und staatl. exam. Gesundheits- und Krankenpfleger, Bachelorstudium der Sozialen Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (Abschluss 2009). Zuvor Krankenpflegeausbildung im Marienhospital Stuttgart mit anschließender zweijähriger Berufserfahrung in der Anästhesie und Intensivmedizin. Derzeit tätig als Bewährungshelfer bei der NEUSTART gGmbH in Stuttgart. Während seines Studiums konnte er viel praktische Erfahrungen im Sozialdienst der JVA Stuttgart-Stammheim und im Jugendhilfezentrum Don Bosco Helenenberg (bei Trier) sammeln.

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