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  • Wenn der Vater fehlt: Vaterabwesenheit nach einer Trennung und Scheidung und ihre Auswirkungen im frühen Kindesalter

Pädagogik & Soziales


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 03.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die hohe Scheidungsrate von Ehepaaren mit Kindern stellt eine Vielzahl von neuen Anforderungen an Kinder, Eltern und Fachkräfte. In dem Buch werden insbesondere veränderte Rahmenbedingungen und Anforderungen für alle Beteiligten vor, während und nach einer Trennung und Scheidung betrachtet. Die Studie geht der These nach, dass die Abwesenheit des Vaters nach der Trennung die kindliche Entwicklung erheblich negativ beeinflusst. Sie basiert auf einer Literaturrecherche und nimmt die Rolle des Vaters in der Beziehung zum Kind genauer in den Blick. Lebt der Vater nicht mehr im Haushalt des Kindes, wird das Kind vor eine große Herausforderung in seiner Entwicklung gestellt. Die Bindungsbeziehung, die kognitive und die Identitätsentwicklung sowie die psychosoziale Entwicklung des Kindes werden dabei stark belastet. Die Eltern und das soziale Umfeld stellen für das Kind eine wichtige Ressource dar, um die Bewältigung einer Trennung und Scheidung möglichst kompetent vollziehen zu können. Individuell gestaltete Besuchszeiten zum Wohle des Kindes unter Berücksichtigung kindlicher Bedürfnisse und einer verlässlichen Vater-Kind-Beziehung ermöglichen dem Kind, sich in der neuen Familienform gut einzuleben. Eine partnerschaftliche und konfliktarme Elternkooperation gibt dem Kind Orientierung und Sicherheit und bringt ihm Wertschätzung entgegen. Die Kindertageseinrichtung stellt für das Kind einen Schutzfaktor dar und ist eine wichtige Ressource für die Eltern. Die zusätzliche Bindungsperson in der Kindertageseinrichtung gibt dem Kind Sicherheit und Orientierung. Im Kontakt mit anderen Kindern kann es Bewältigungsstrategien entwickeln, die seine Kompetenzen erheblich erweitert. Pädagogische Fachkräfte sind Ansprechpartner für die Eltern im Austausch über die Entwicklung des Kindes. Sie ermöglichen ihnen einen weiteren Blick für denkbare Auswirkungen der Entwicklung im Kontext von Trennung und Scheidung.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2, Sorgerecht: Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Sorge für ihre Kinder zu tragen. Das Sorgerechtsgesetz vom 01.01.1980 legte die elterliche Sorge nach einer Scheidung auf ein Elternteil fest. Aufgrund des daraus wachsenden Rechtstreitpotentials gingen die Meinungen auseinander, sodass 1982 die Festlegung der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung möglich gemacht wurde. Als wesentlicher Bestandteil wird in der Änderung nun das Kindeswohl beachtet, was die Bindung des Kindes an die Eltern und das Mitentscheidungsrecht ab dem 14. Lebensjahr beinhaltet. (vgl. Krolczyk 2001, S. 88f.) Im Familiengesetz gehört der elterlichen Sorge einen eigener Abschnitt, der fünfte Titel, unter dem die Grundsätze, sowie auch die elterliche Sorge von Kindern nicht verheirateter Eltern festgelegt sind. Zur elterlichen Sorge gehören die Personensorge, die rechtliche Vertretung, die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Trennung nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame Sorge zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder diese bei der Trennung abgeben. Nach der Sorgerechtsreform 2013 kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (vgl. Muscheler 2013, S. 382 ff.) Gemeinsam müssen dann die Eltern während einer Trennung entscheiden, wo das Kind leben soll. Aufgrund der Trennungssituation und der Belastung, die sie für alle Beteiligten darstellt, ist die Frage schwierig zu beantworten. (vgl. Schlickum 2013, S. 5) Krolczyk (2001) führt drei Modelle zur Umsetzung gemeinsamer Sorge auf (vgl. Krolczyk 2001, S. 92): 1. Das Nestmodell: Nach diesem Modell leben das Kind in einem Haushalt und die Eltern in jeweils einem getrennt voneinander liegenden Haushalt. Es sind somit drei Haushalte vorhanden. Abwechselnd ziehen die Eltern in die Wohnung des Kindes. So bleibt dem Kind ein ständiger Wechsel zwischen den Wohnungen der Eltern erspart. Allerdings wird dieses Modell aus Kostengründen in der Praxis wenig angewendet (vgl. Krolczyk 2001, S. 92). 2. Das Pendelmodell: Das Kind wechselt wöchentlich zwischen den Haushalten der Eltern. Hier ist zu beachten, dass die Eltern nicht weit voneinander entfernt wohnen, damit das soziale Umfeld von Schule, Kindergarten und Freunden weiter bestehen bleiben kann und in beiden Haushalten aufrecht erhalten werden kann (vgl. Krolczyk 2001, S. 92). 3. Das Residenzmodell: Bei diesem Modell wächst das Kind bei einem Elternteil auf. Das andere Elternteil hat Besuchs- Erziehungs- und Mitspracherecht. Somit wird das Kind den anderen Elternteil besuchen und ein ständiger Wohnungswechsel bleibt ihm erspart. Es hat ein festgelegtes ‘Zuhause’ mit seinem festgelegten Tagesablauf, der ihm Stabilität und Kontinuität gibt (vgl. Krolczyk 2001, S. 92). Die Frau darf nicht alleine über die Ausübung der gemeinsamen Sorge entscheiden. Der Mann muss zustimmen, wenn über ein geeignetes Modell zur Ausübung gemeinsamer Sorge entschieden wird. Betrachtet man weitere Grundsätze der gemeinsamen elterlichen Sorge, wird deutlich, dass das Residenzmodell aufgrund der Kontinuität und Kosten das am häufigsten gewählte Modell bei der Umsetzung der gemeinsamen Sorge ist. So darf das Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie beispielsweise Hobbys, Schlafenszeiten, Essenszeiten, Fernseh- und Computerzeiten, sowie zur Teilnahme an Klassenfahrten oder Kindergartenausflügen eigenständig entscheiden. Bei Themen, die Einfluss auf die kindliche Entwicklung nehmen, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Das umfasst die religiöse Erziehung, die Wahl der Schule oder Kindertageseinrichtung, den Umgang mit anderen Personen, Erziehungsgrundsätze oder auch das Auswandern in ein anderes Land, bei z.B. einem schulischen Auslandsaufenthalt. Können die Eltern sich nicht einigen, wird das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis für ein Elternteil aussprechen. Alle Entscheidungen und Regelungen werden immer zum Wohle des Kindes getätigt. Auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird nur in Erwägung gezogen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Gibt es Meinungsverschiedenheiten unter den Eltern, ist dies kein Grund zur alleinigen Sorge. Erst wenn sich der Streit der Eltern nachweislich negativ auf das Kind auswirkt, wird eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil seitens des Familiengerichts in Betracht gezogen. Ist ein Elternteil aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung (Sucht, etc.) nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, wird auch hier das Familiengericht über eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge entscheiden. (vgl. Schlickum 2013, S. 4-11) Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind vom Gericht anzuhören. Ist es vor Vollendung des 14. Lebensjahres in der Lage, seinen Willen selbständig auszudrücken und ist dieser im Familiengerichtlichen Verfahren von Bedeutung, muss es ebenfalls angehört werden. Zusätzlich zieht das Familiengericht das Jugendamt hinzu, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Kommt der Richter zu keiner Entscheidung, wird ein psychologisches Gutachten angefordert. (Krolczyk 2001, S. 88) Umso älter das Kind wird, umso mehr Beachtung bekommt sein Wunsch. Schlickum (2013) hebt den Wunsch eines elfjährigen Kindes mit besonderer Berücksichtigung hervor. Das Gericht kann für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, der einen Anwalt für dieses darstellt und seine Interessen vor Gericht formuliert und vertritt (vgl. Schlickum 2013, S. 10).

Über den Autor

Nadine Reiling, B.A. wurde 1982 in Viersen geboren. Ihr Studium der Frühen Kindheitspädagogin mit staatlicher Anerkennung zur Sozialpädagogin schloss die Autorin im Jahre 2014 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts erfolgreich ab. Bereits vor und während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen in der Arbeit mit Kindern ab vier Monaten und als Einrichtungsleitung einer Betriebsgroßtagespflege sowie eines integrativen Familienzentrums. Um die Besonderheiten der interkulturellen Arbeit im Ausland kennenzulernen und fasziniert von der arabischen Kultur, setzt die Autorin ihre Tätigkeit derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten fort.

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